BGer U 65/2002 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer U 65/2002 vom 13.12.2002 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
| |
Tribunale federale delle assicurazioni
| |
Tribunal federal d'assicuranzas
| |
Sozialversicherungsabteilung
| |
des Bundesgerichts
| |
Prozess
| |
{T 7}
| |
U 65/02
| |
Urteil vom 13. Dezember 2002
| |
II. Kammer
| |
Besetzung
| |
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
| |
Parteien
| |
A.________, 1971, Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Peter Merian-Strasse 28, 4052 Basel
| |
Vorinstanz
| |
Zivilgericht Basel-Stadt, Versicherungsdreiergericht, Basel
| |
(Entscheid vom 4. September 2001)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Als der 1971 geborene Jurist A.________ beim Vorbereiten eines Gottesdienstes am 30. Januar 2000 eine rund 30 kg schwere Lautsprecherbox hochgehoben hatte, löste sich deren Abdeckung und fiel scheppernd zu Boden. A.________ beugte sich, das Gerät in den Händen haltend, seitlich nach vorne und verspürte einen stechenden Schmerz im Rücken. In der Notaufnahme des Spitals X.________ wurde eine Lumbago (Hexenschuss) diagnostiziert. Die Basler Versicherungen, bei welcher A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, lehnte eine Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Verfügung vom 7. August 2000 und Einspracheentscheid vom 20. November 2000).
| |
B.
| |
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragte, "es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 30. Januar 2000 um einen Unfall handelte", wies das Versicherungsdreiergericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 4. September 2001 ab, weil beim Ereignis vom 30. Januar 2000 das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht erfüllt sei.
| |
C.
| |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Gleichzeitig beantragt er eine "Umtriebsentschädigung".
| |
Die Basler Versicherungen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
| |
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
1.1 Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Bestimmungen über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV) und die unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 9 Abs. 2 UVV) sowie die Rechtsprechung zum ungewöhnlichen äusseren Faktor (BGE 121 V 37 Erw. 1a, 118 V 283 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 232 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
| |
1.2 Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Praxis auch in einer unkontrollierten Bewegung bestehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen). Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.). Nach der Rechtsprechung wird das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors auch dann bejaht, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last zufolge eines ausserordentlichen Kraftaufwandes (einer sinnfälligen Ueberanstrengung) eine Schädigung eintritt. Dabei ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung mit Blick auf die Konstitution und die be-rufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen).
| |
2.
| |
Es ist einzig zu prüfen, ob das Ereignis vom 30. Januar 2000 als Unfall zu qualifizieren sei.
| |
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich im vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablauf nichts Programmwidriges erkennen lasse. Die folgenschwere Bewegung sei nicht zur Abwehr einer plötzlich aufgetretenen Gefahr oder zur Vermeidung eines Sturzes erfolgt und der Versicherte sei weder ge-stolpert noch ausgeglitten. Er habe sich vielmehr bewusst nach vorne gebeugt, um die Ursache des wahrgenommenen Geräusches zu ergründen. Ausserdem sei das Hochheben und Tragen einer Last von rund 30 kg, was etwa einem gut gefüllten Reisekoffer oder einer mit Büchern gefüllten Bananenschachtel ent-spreche, auch für einen untrainierten, an blosse Bürotätigkeiten gewohnten jun-gen Mann nichts Aussergewöhnliches. Es fehle daher am Merkmal der Unge-wöhnlichkeit, weshalb kein Unfall vorliege.
| |
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen wiederholt, wird auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Der Einwand, beim Beugen des Körpers habe sich die auf den Rücken wirkende Belastung vervielfacht (Hebelwirkung), wodurch augenfällig eine ausserordentliche Anstrengung notwendig wurde, um nicht vornüber zu stürzen, sticht nicht. Nach der Begriffsdefinition bezieht sich das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selbst. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehensablauf lässt die von ihm getragene Lautsprecherbox nicht zu einem ungewöhnlichen Faktor werden. Er hat sich bewusst vornübergebeugt, mithin das Geschehen willentlich gesteuert. Die dadurch einsetzende Hebelwirkung stellt als allgemein bekanntes physikalisches Naturgesetz nichts Besonderes oder Unübliches dar (vgl. BGE 122 V 233 Erw. 1), sodass der Versicherte damit rechnen musste, einen Sturz nur durch eine erhebliche körperliche Anstrengung vermeiden zu können. Daher ist nicht zu prüfen, ob das Vorkommnis der Fallgruppe der "Ueberanstrengung" (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/bb) zuzuordnen ist und auf die vom Be-schwerdeführer zitierte, im Zusammenhang mit der Berücksichtigung persönli-cher Eigenschaften bei der Beurteilung des Merkmals der Aussergewöhnlichkeit in der Lehre geäusserte Kritik an der Rechtsprechung (Duc, Les assurances so-ciales en Suisse, Lausanne 1995, S. 80 ff., insbes. Fn. 93; Bühler, Der Unfall-begriff, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1995, Institut für Versi-cherungswirtschaft der Universität St. Gallen, S. 195 ff., S. 234 und 244 f.) ist nicht einzugehen. Unerheblich sind schliesslich die Erörterungen in der Verwal-tungsgerichtsbeschwerde zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Lumbago.
| |
3.
| |
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
| |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
| |
1.
| |
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
| |
Luzern, 13. Dezember 2002
| |
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
| |
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |