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Informationen zum Dokument  BGer 1A.171/2002  Materielle Begründung
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BGer 1A.171/2002 vom 23.12.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.171/2002 /dxc
 
Urteil vom 23. Dezember 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
1. X.________,
 
2. Fa. E.________,
 
3. Fa. F.________,
 
4. Fa. G.________,
 
5. Fa. H.________,
 
6. Fa I.________,
 
7. Fa. K.________,
 
8. Fa. L.________,
 
9. Fa. M.________,
 
10. Fa. N.________,
 
11. Fa. O.________,
 
12. Fa. P.________,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, St. Annagasse 16, Postfach 301, 8027 Zürich,
 
gegen
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
 
Postfach, 8023 Zürich.
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Rumänien -
 
B 128433, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, des Kantons Zürich vom 15. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Rumänien führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögens- und Urkundendelikten, begangen von März bis Mai 1999 zu Lasten der rumänischen Aktiengesellschaft Fa. Y.________. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2001 stellte die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof von Rumänien bei den schweizerischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen.
 
B.
 
Mit Eintretens- und Zwischenverfügungen vom 23. und 25. Oktober bzw. 8. und 12. November 2001 ordnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) diverse Kontenerhebungen und Kontensperren an bei den Banken A.________, B.________, C.________ und D.________. Mit Schlussverfügung vom 17. Mai 2002 hiess die BAK IV das Rechtshilfeersuchen gut und verfügte die Aufrechterhaltung der Kontensperren bzw. die Weiterleitung der erhobenen Kontenunterlagen (für die Zeit ab 1999) an die ersuchende Behörde. Einen von X.________ und elf mitbetroffenen Gesellschaften erhobenen Rekurs wies das Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Juli 2002 ab.
 
C.
 
Gegen den Entscheid des Obergerichtes gelangten X.________ und elf weitere Beschwerdeführende mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. September 2002 an das Bundesgericht. Sie beantragen (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
 
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet. Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2002 die Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Für die Rechtshilfe zwischen Rumänien und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV; SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG).
 
1.2 Soweit die Beschwerdeführer als Inhaber der jeweiligen Bankkonten von Kontensperren und Kontenerhebungen selbst unmittelbar betroffen werden, sind sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV).
 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
2.
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens enthalte Widersprüche und Ungereimtheiten. Es würden darin Behauptungen aufgestellt, die klar aktenwidrig seien.
 
2.1 Das Rechtshilfeersuchen muss eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden EUeR aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
 
2.2 Im Ersuchen und dessen Ergänzungen wird der inkriminierte Sachverhalt wie folgt dargestellt. Der Beschwerdeführer 1 habe Ende März 1999 (durch eigene Käufe und über Mittelsmänner) 76% des Aktienkapitals der Fa. Y.________ erworben bzw. kontrolliert. Dieser verdeckte Aktienkauf sei nach rumänischem Recht illegal gewesen. Der Beschwerdeführer 1 habe ihm genehme Verwaltungsräte ernennen lassen, mittels derer er die wirtschaftliche und finanzielle Kontrolle über die Fa. Y.________ ausgeübt habe. An der Aktionärs-Generalversammlung vom 8. April 1999 habe er u.a. bewirkt, dass keine Dividenden und keine (dem Staat geschuldeten) Gebühren und Steuern ausbezahlt wurden. Bis Mitte Mai 1999, bzw. in einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer 1 als faktischer Mehrheitsaktionär das Verhalten der Gesellschaftsorgane der Fa. Y.________ beeinflusst habe, hätten diese einen Teil der Barreserven der Gesellschaft (in der Höhe von USD 3,65 Mio.) von der Bank Q.________ auf die (von der rumänischen Nationalbank nicht autorisierte) Kreditgenossenschaft Bank R.________ überwiesen, was ein erhebliches finanzielles Risiko nach sich gezogen habe. Am 13. Mai 1999, dem Tag, als zwischen der Fa. Y.________ und der Bank R.________ ein entsprechender Depositenvertrag abgeschlossen worden sei, habe der Beschwerdeführer 1 die Direktorin der Bank R.________, S.________, veranlasst, den identischen Geldbetrag (USD 3,65 Mio.) als Darlehen an die drei Gesellschaften T.________, U.________ und V.________ (nachfolgend "drei Gesellschaften" genannt) zu überweisen. Die drei Gesellschaften seien vom Beschwerdeführer 1 kontrolliert worden, bzw. sei er an ihnen wirtschaftlich beteiligt gewesen. Frau S.________ habe den Depositenvertrag zwischen der Fa. Y.________ und der Bank R.________ nachträglich insofern abgeändert, als für den Fall ausserterminlicher Kündigung eine massive Konventionalstrafenklausel (in der Höhe von 25% des gesamten Depositenkapitals) neu eingefügt worden sei. Durch den Einfluss des Beschwerdeführers 1 sei die Konventionalstrafe verfallen und in der Folge die Rückzahlung des betreffenden Teils des Depositenkapitals durch die Bank R.________ an die Fa. Y.________ (verrechnungsweise) verweigert worden. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer 1 es erreicht, die Fa. Y.________ in seinem Nutzen zu "entkapitalisieren", ohne dafür eine Gegenleistung erbracht zu haben. Der Schaden zu Lasten der Fa. Y.________ betrage 41 Mia. Lei.
 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird die (eigene) Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers 1 im kantonalen Rekursverfahren wie folgt zusammengefasst. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer 1 (teils in eigenem Namen und teils über zwei juristische Personen) am 31. März 1999 für USD 4,1 Mio. 76% der Aktien der zur Privatisierung freigegebenen Fa. Y.________ gekauft. Da er gewusst habe, dass die Gesellschaft über Barreserven in der Höhe von ca. USD 4 Mio. verfügte, habe er als Kaufpreis den zehnmal höheren Marktwert angeboten. Nach dem Kauf habe er erfahren, dass die Barmittel sich sogar auf USD 9 Mio. beliefen (allerdings seien noch Steuern im Umfang von USD 4,5 Mio. geschuldet gewesen). Mit Gerichtsurteil vom 17. Mai 1999 sei der Kauf des Aktienpaketes für ungültig erklärt worden. Die Geschäftsleitung der Fa. Y.________ bzw. der Beschwerdeführer 1 selbst hätten jedoch zuvor (am 15. Mai 1999) entschieden, von den Barreserven der Fa. Y.________ USD 3,5 Mio. an die Bank R.________ zu überweisen. Er, der Beschwerdeführer 1, habe den Abschluss eines besonderen Depositenvertrages zwischen der Fa. Y.________ und der Bank R.________ veranlasst. In diesem Zusammenhang sei vereinbart worden, dass die Bank R.________ die von der Fa. Y.________ deponierten USD 3,5 Mio. den drei Gesellschaften (an denen er beteiligt bzw. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei) als Darlehen überlassen würde. Im Rahmen des Depositenvertrages sei (für den Fall einer vorzeitigen Kündigung) eine Konventionalstrafe von 25% zu Lasten der kündigenden Partei vereinbart worden.
 
2.4 Die Beschwerdeführer wenden gegenüber der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens Folgendes ein. Zwar hätten die drei Gesellschaften von der Bank R.________ Darlehen erhalten. Diese seien jedoch nicht an den Depositenvertrag zwischen der Bank R.________ und der Fa. Y.________ gekoppelt gewesen. Der Depositenvertrag werde in den Darlehensverträgen nicht erwähnt; vielmehr würden als Kreditsicherheit Vermögenswerte genannt, die sich im alleinigen Eigentum der drei Gesellschaften (bzw. ihnen nahestehende Firmen) befunden hätten. Die Firmen, welche die Kreditsicherheit geleistet hätten, seien in keinerlei Beziehung zur Fa. Y.________ gestanden. Somit habe der Beschwerdeführer 1 bzw. hätten die drei Gesellschaften gestützt auf den Depositenvertrag der Fa. Y.________ keine finanziellen Vorteile erhalten. Da die vertraglichen Beziehungen zwischen der Bank R.________ und der Fa. Y.________ einerseits bzw. zwischen der Bank R.________ und den drei Gesellschaften voneinander völlig unabhängig gewesen seien, könne die Behauptung schlichtweg nicht zutreffen, der Beschwerdeführer 1 habe Frau S.________ dazu angestiftet, USD 3,65 Mio. mittels Kreditverträgen an die drei Gesellschaften überweisen zu lassen.
 
Die Behauptung, wonach die drei Gesellschaften von einer (im Depositenvertrag zwischen der Fa. Y.________ und der Bank R.________ angeblich nachträglich eingefügten) Konventionalstrafenklausel profitiert hätten, könne "so nicht stimmen". Als die Fa. Y.________ nämlich den Depositenvertrag im Oktober 2000 ausserterminlich habe kündigen müssen, sei zwar die Konventionalstrafe fällig geworden, Nutzniesser seien jedoch nicht die drei Gesellschaften gewesen, sondern die Bank R.________. Die Darlehensverträge der drei Gesellschaften hätten keine entsprechende Konventionalstrafenklausel enthalten. Aus diesen Verträgen werde keine Straftat ersichtlich, zumal von niemandem behauptet werde, dass die Kreditverträge unrechtmässig gewesen wären. Der Vorwurf, dass in diesem Zusammenhang Gelder der Fa. Y.________ an die drei Gesellschaften bzw. an die Beschwerdeführer geflossen seien, sei klarerweise falsch. Auch mit dem Abschluss des Depositenvertrages sei kein Straftatbestand erfüllt worden. Vielmehr seien damit die Bargeldreserven der Fa. Y.________ "sicher und zinsbringend" angelegt worden. "Dass die Fa. Y.________ im Oktober 2000 einen finanziellen Nachteil erlitten hat", sei "bloss sehr mittelbar auf den Depositenvertrag zurückzuführen". Es sei unverständlich, weshalb die zuständigen Organe der Fa. Y.________ "den Depositenvertrag nicht schon im Mai 2000 ordentlich und unter Vermeidung der Konventionalstrafe" kündigten.
 
2.5 Diese Vorbringen lassen die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens nicht als offensichtlich fehlerhaft oder widersprüchlich erscheinen. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, er habe unter Einschaltung von "Strohmännern" die Aktienmehrheit (76%) der Fa. Y.________ erworben. Über die (von ihm kontrollierten) Organe der Gesellschaft habe er Mitte Mai 1999 veranlasst, dass 3,65 Mio USD Bargeldreserven der Gesellschaft bei der Kreditgenossenschaft Bank R.________ hinterlegt wurden, und zwar gestützt auf einen Depositenvertrag, der (für den Fall einer verfrühten Kündigung durch die Fa. Y.________) eine horrende Konventionalstrafe (zu Lasten der Fa. Y.________ und zu Gunsten der Bank R.________) enthielt. Die entsprechende Konventionalstrafenklausel sei von der Direktorin der Bank R.________ (auf Veranlassung des Beschwerdeführers 1) nachträglich eingesetzt worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer 1 bewirkt, dass die Organe der Fa. Y.________ den Depositenvertrag ausserterminlich kündigten, womit die vereinbarte Konventionalstrafe fällig geworden sei. Zur Deckung der Konventionalstrafe habe die Bank R.________ auf die Depositen (Bargeldreserven) der Fa. Y.________ gegriffen. Den entsprechenden rechnerischen "Erlös" habe die Bank R.________ (als angebliches Darlehen getarnt) an die drei Gesellschaften weiter geleitet. Faktisch habe es sich um eine verschleierte Abschöpfung eines Teils der Depositen der Fa. Y.________ gehandelt. Die in den (simulierten) Kreditverträgen genannten Sicherheiten hätten demnach lediglich der Tarnung gedient. In Wirklichkeit bzw. bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die bei der Bank R.________ hinterlegten Bargeldreserven der Fa. Y.________ an die drei Gesellschaften bzw. indirekt an den Beschwerdeführer 1 transferiert worden. Durch diese gezielten Manipulationen seien die Fa. Y.________ geschädigt, die drei Gesellschaften bzw. der an ihnen beteiligte Beschwerdeführer 1 ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund bereichert worden.
 
2.6 Zwar behaupten die Beschwerdeführer, die drei Gesellschaften hätten die (angeblichen) Darlehen inzwischen vollumfänglich an die Bank R.________ zurückgezahlt. Soweit sie in diesem Zusammenhang aber lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens bestreiten, begründen ihre Vorbringen kein Rechtshilfehindernis. Die nachträgliche Rückzahlung (nach vollendeter oder versuchter Straftat) schlösse eine Strafbarkeit im Übrigen nicht aus. Analoges gilt für den Standpunkt, die rumänische Börsenaufsichtsbehörde habe den Kaufvertrag, mit welchem der Beschwerdeführer 1 76% des Aktienkapitals der Fa. Y.________ erworben habe, bereits am 17. Mai 1999 für ungültig erklärt; nach diesem Datum habe der Beschwerdeführer 1 daher "jegliche Kontrolle über bzw. Möglichkeit der Einflussnahme auf die Fa. Y.________" verloren. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer zur Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens lassen kein Rechtshilfehindernis erkennen.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer bestreiten sodann das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der inkriminierte Sachverhalt (sogenanntes "assets stripping") einen Straftatbestand erfüllen könnte. Was mutmassliche Vermögensdelikte betrifft, sei "völlig unklar", welches Vermögen betroffen, wer als geschädigt anzusehen und welcher Schaden eingetreten wäre.
 
3.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
 
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt im Übrigen voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Der Rechtshilferichter hat jedoch (wie bereits erwähnt) nicht selbst abschliessend zu beurteilen, ob eine Straftat vorliegt und er hat auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Dies bleibt - im Falle einer Anklageerhebung - Aufgabe des erkennenden Strafgerichtes. Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist (nach Massgabe des hier anwendbaren EUeR) hingegen zu prüfen, ob die Rechtshilfeerfordernisse von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erfüllt sind und ob gestützt auf die Sachdarstellung des Ersuchens eine Strafbarkeit auch nach schweizerischem Recht möglich wäre (vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/bb S. 94 f.).
 
3.2 Dem Beschwerdeführer 1 wird im wesentlichen vorgeworfen, er habe (als damaliger Mehrheitsaktionär) die Organe der Fa. Y.________ dazu veranlasst, einen Teil der Barreserven bei der Kreditgenossenschaft Bank R.________ zu deponieren. Weiter habe er dafür gesorgt, dass die Organe der Fa. Y.________ mit der Bank R.________ einen Depositenvertrag abschlossen, der (für den Fall einer ausserterminlichen Kündigung) eine horrende Konventionalstrafenklausel vorsah. Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 veranlasst, dass die Konventionalstrafe (zu Gunsten der Bank R.________ und zu Lasten der Fa. Y.________) fällig und der rechnerische Erlös von der Bank R.________ (als angebliches Darlehen getarnt) an die drei Gesellschaften ausbezahlt wurde. Die Fa. Y.________ sei dadurch geschädigt, der Beschwerdeführer 1 unrechtmässig bereichert worden.
 
Dieser Sachverhalt fiele nach schweizerischem Recht (im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung) grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in mittelbarer Täterschaft zum Nachteil der Fa. Y.________ (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Laut Ersuchen hat der Beschwerdeführer 1 (als mittelbarer Täter) dabei die Organe der Fa. Y.________ (als offenbar vorsatzlos handelnde sogenannte Tatmittler) instrumentalisiert (zur Teilnahmeform der mittelbaren Täterschaft s. BGE 120 IV 17 E. 2d S. 22-24; vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StGB, Band I, Basel 2002, vor Art. 24 N. 28-35; Jörg Rehberg/Andreas Donatsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 151 ff.; Claus Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, 7. Aufl., Berlin 2000, S. 170 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 13 N. 19 ff.; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl., Zürich 1998, S. 180 ff.).
 
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (oder anderer Delikte) fiele.
 
3.3 Laut Ersuchen ist der inkriminierte Sachverhalt auch nach rumänischem Recht strafbar. Die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist damit erfüllt.
 
4.
 
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die rechtshilfeweise erhobenen Dokumente seien zur Aufklärung des inkriminierten Sachverhaltes nicht geeignet.
 
4.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).
 
4.2 Laut Ersuchen und dessen Ergänzungen hätten die drei Gesellschaften von der Bank R.________ (als Darlehen getarnte) Überweisungen in der Höhe von mehreren Millionen USD erhalten, welche auf einer (verschleierten) unrechtmässigen Abschöpfung von Bargeldreserven der Fa. Y.________ beruht hätten. Die drei Gesellschaften und die beschwerdeführenden Firmen würden vom Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich bzw. faktisch kontrolliert. Dieser sei an acht Konten bei der Bank A.________, welche auf die beschwerdeführenden Firmen 2-9 lauten, wirtschaftlich berechtigt. Von zwei dieser Konten seien zwischen 31. August und 25. September 2001 vier Überweisungen von insgesamt EUR 3,65 Mio. und USD 1,072 Mio. auf ein Konto der beschwerdeführenden Firma 12 bei der Bank B.________ erfolgt. Auch am betreffenden Konto sei der Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich berechtigt. Analoges gelte für die Konten der beschwerdeführenden Firmen 10 und 11 bei der Bank D.________. Nach dem Gesagten hat die ersuchende Behörde ein sachdienliches Interesse daran zu erfahren, wohin die von der Bank R.________ ausbezahlten Gelder weitertransferiert wurden und wer an den fraglichen Konten wirtschaftlich berechtigt ist. Zwischen den erhobenen Kontenunterlagen und dem Gegenstand der Untersuchung besteht eine ausreichende sachliche Konnexität.
 
5.
 
Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten vor Obergericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. weiterer prozessualer Rechte durch die Bezirksanwaltschaft gerügt. Insbesondere habe die Bezirksanwaltschaft die Prozesseingaben der Beschwerdeführer nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Rüge sei vom Obergericht geprüft und zu Unrecht als unbegründet beurteilt worden.
 
Es kann offen bleiben, ob der Vorwurf, die Bezirksanwaltschaft habe den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör verweigert, zutreffend erschiene. Das Obergericht prüfte als Rechtsmittelinstanz sämtliche Rechts- und Sachverhaltsfragen, und die Beschwerdeführer konnten im Rekursverfahren ihren Standpunkt ausführlich darlegen. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Bei dieser Sachlage erfolgte im Rekursverfahren vor Obergericht eine Heilung allfälliger früherer Verfahrensfehler (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a S. 183, 389 E. 5a S. 392; 122 II 274 E. 6 S. 285; 116 Ia 94 E. 2 S. 95 f., je mit Hinweisen).
 
6.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Dezember 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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