BGer B 49/2000 | |||
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BGer B 49/2000 vom 07.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 49/00
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Urteil vom 7. Januar 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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1. Fürsorgestiftung X.________,
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2. Rückversicherung Y.________,
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Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Herb, Othmarstrasse 8, 8032 Zürich,
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gegen
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T.________, 1950, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Georg Wohl, Steinenvorstadt 79, 4051 Basel
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 13. September 1999)
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Sachverhalt:
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A.
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Nachdem die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes frühere Rentenbegehren des 1950 geborenen T.________ mit Verfügungen vom 16. September 1992 (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 1993) und 31. Januar 1994 abgelehnt hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verwaltungsverfügung vom 4. November 1996 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 55 % ab 1. August 1995 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragt hatte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons-Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 22. April 1998 in dem Sinne gut, als es die Streitsache "zur Neuberechnung des Invalideneinkommens und zum Erlass einer neuen Verfügung" an die Verwaltung zurückwies. Nachdem dieser Rückweisungsentscheid vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auf Beschwerde der IV-Stelle hin mit Urteil vom 24. Februar 1999 bestätigt worden war, nahm diese ergänzende Abklärungen vor und teilte T.________ anschliessend mit Vorbescheid vom 11. August 1999 mit, dass ihm unter Zugrundelegung einer 67 %igen Invalidität ab 1. August 1995 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht.
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T.________ war vom 19. März 1984 bis 13. August 1992 bei der X._________ AG angestellt und bei der Fürsorgestiftung dieser Firma (nachfolgend Fürsorgestiftung X.________) berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen. Die Rückversicherung Y.________, Rückversicherer der Vorsorgeeinrichtung, verneinte mit Schreiben vom 27. Oktober 1993 unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 1993 einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mangels leistungsbegründender Invalidität und forderte zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten von T.________ zum Teil zurück. Dieser beglich den geltend gemachten Rückerstattungsbetrag. Trotz nunmehr erfolgter Zusprechung einer Invalidenrente durch die Organe der Invalidenversicherung lehnte die Rückversicherung Y.________ das der Vorsorgeeinrichtung unterbreitete neuerliche Leistungsbegehren wiederum ab (Schreiben vom 6. November 1996 sowie 3. Januar und 9. September 1997).
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B.
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Am 24. November 1997 reichte T.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gegen die Fürsorgestiftung X.________ Klage ein mit dem Antrag auf Feststellung seiner Rentenberechtigung und Nachzahlung von "17 Quartalsrenten (für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1997) von je Fr. 2'261.25 im Gesamtbetrag von Fr. 38'441.25 nebst 5 % Verzugszinsen ab jeweiliger Fälligkeit". Das kantonale Gericht lud die Rückversicherung Y.________ ins Klageverfahren bei. Mit Entscheid vom 13. September 1999 hiess es die Klage insoweit gut, als es in grundsätzlicher Hinsicht feststellte, dass die Fürsorgestiftung X.________ T.________ ab 1. August 1995 eine Invalidenrente zu entrichten hat (Dispositiv-Ziffer 1); bezüglich der Rentenhöhe wurde die Sache zur Festsetzung "nach den Grundsätzen der Massgeblichkeit des Beschlusses der IV-Stelle" an die Vorsorgeeinrichtung zurückgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2 mit Verweisung auf die Urteilserwägungen).
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C.
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Die Fürsorgestiftung X.________ und die Rückversicherung Y.________ lassen mit gemeinsamer Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Klage von T.________.
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Während dieser auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Das kantonale Gericht hat den eingeklagten Rentenanspruch im angefochtenen Entscheid lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass die Fürsorgestiftung X.________ dem Beschwerdegegner ab 1. August 1995 "eine Rente zu entrichten hat". Über deren Höhe wurde hingegen nicht (abschliessend) entschieden. Nichtsdestoweniger liegt mit Bezug auf die beurteilte Grundsatzfrage ein Entscheid mit instanzabschliessender Wirkung vor. Es handelt sich folglich um einen Teilentscheid, welcher der Anfechtung - anders als die Zwischenverfügung (Art. 101 lit. a und 129 Abs. 2 OG sowie Art. 45 Abs. 1 VwVG) - im gleichen Verfahren wie ein Endentscheid (Art. 97, 98 lit. g, 98a und 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG) unterliegt (BGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2).
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Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Dies gilt indessen nur, soweit sie seitens der Fürsorgestiftung X.________ eingereicht worden ist. Hingegen ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, soweit sie namens der Rückversicherung Y.________ erhoben wurde. Denn eine Versicherungseinrichtung, welche - wie im vorliegenden Fall die Rückversicherung Y.________ - versicherungstechnische Risiken der Vorsorgeeinrichtung (hier der Fürsorgestiftung X.________) in Rückdeckung nimmt, ist keine Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 73 BVG (SVR 1997 BVG Nr. 81 S. 249 Erw. 2). Die Beiladung der Rückversicherung Y.________ ins vorinstanzliche Klageverfahren erfolgte demnach zu Unrecht.
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3.
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Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen sowie die hier relevante Gerichtspraxis, insbesondere die zu Art. 23 BVG ergangene Rechtsprechung über den erforderlichen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass unter relevanter Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist (BGE 114 V 286 Erw. 3c). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich - ihre übliche oder aber nur mehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 289).
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4.
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Einziger Streitpunkt bildet im letztinstanzlichen Verfahren die Frage, ob sich die später (ab 1. August 1994) unbestrittenermassen invalidisierenden Rückenbeschwerden (rechtsbetontes lumbovertebrales Syndrom bei lumbosakraler Übergangsstörung mit Status nach Resektion des Processus transversus L5 rechts am 21. August 1990 und Hypertrophie eines Querfortsatzes rechts) bereits während des (unter Einschluss der Nachdeckungszeit gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) bis 13. September 1992 dauernden Vorsorgeverhältnisses mit der Fürsorgestiftung X.________ in einer Weise manifestiert haben, dass deswegen schon damals eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultierte. Dies ist mit der Vorinstanz ohne weiteres zu bejahen, nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem bereits erwähnten, den Rentenanspruch des heutigen Beschwerdegegners gegenüber der Invalidenversicherung betreffenden Urteil vom 30. August 1993 (I 116/93) gestützt auf die Arztberichte des Spitals Q.________ vom 14. November 1991 und 12. Juni 1992 im Hinblick auf das Rückenleiden von einer bloss hälftigen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfsschlosser ausgegangen ist. Daran ändert nichts, dass der damalige Invaliditätsgrad nur 6 % betrug. Da sodann den übrigen medizinischen Akten keinerlei Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verringerung der funktionellen Leistungseinbusse im zuletzt ausgeübten Beruf zu entnehmen
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sind, ist die erforderliche enge sachliche und zeitliche Konnexität im Sinne der angeführten Rechtsprechung gegeben.
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Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Pflicht der Fürsorgestiftung X.________ zur Ausrichtung von Invalidenleistungen ab 1. August 1995 dem Grundsatze nach zu Recht bejaht.
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5.
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Soweit das kantonale Gericht in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids die Sache zur (nach erfolgter rechtskräftiger Beurteilung des Leistungsanspruchs in grundsätzlicher Hinsicht vorzunehmenden) Festsetzung der Rentenhöhe an die Fürsorgestiftung X.________ zurückwies, übersieht es, dass praxisgemäss das Klageverfahren nach Art. 73 BVG durch einen Sach- oder Prozessentscheid abzuschliessen ist. Es ist dem (kantonalen) BVG-Gericht verwehrt, eine Klage durch Rückweisung, insbesondere zur Vornahme ergänzender Abklärungen, an die am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung zu erledigen. Ist die Streitsache nicht spruchreif, obliegt es dem Gericht, im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG die notwendigen und geeigneten Instruktionsmassnahmen zu treffen und anschliessend einen Entscheid in der Sache selbst oder einen Prozessentscheid zu fällen (BGE 117 V 241 Erw. 2, 115 V 239). Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und die Sache zur Bestimmung der Höhe der Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird das kantonale Gericht auch die von der Fürsorgestiftung gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Verzugszinsen auf den rückwirkend auszurichtenden Rentenbetreffnissen festzusetzen haben (BGE 119 V 131; SZS 1997 S. 470 Erw. 4).
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6.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner ungeachtet, dass der angefochtene Entscheid aus verfahrensrechtlichen Gründen teilweise aufzuheben ist, eine volle Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Die Fürsorgestiftung X.________ hat hingegen rechtsprechungsgemäss von vornherein keinen solchen Anspruch (BGE 122 V 330 Erw. 6 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit sie seitens der Fürsorgestiftung X.________ erhoben worden ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. September 1999 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die namens der Fürsorgestiftung eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
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2.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit sie seitens der Rückversicherung Y.________ erhoben worden ist, nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Die Fürsorgestiftung X.________ hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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