BGer U 326/2001 | |||
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BGer U 326/2001 vom 07.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 326/01
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Urteil vom 7. Januar 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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D.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
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strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 29. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1950 geborene D.________ war seit 1. April 1989 als Magaziner bei der Firma M.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. In der Nacht vom 31. Mai auf den 1. Juni 1998 kam er in Jugoslawien mit einem von ihm gelenkten Personenwagen von der Strasse ab, wobei das Fahrzeug auf den Rädern im etwa zwei Meter tiefer gelegenen Strassengraben landete. Der Versicherte prallte dabei nach eigenen Angaben mit dem Kopf gegen das Wagendach. Er zog sich gemäss Arztzeugnis UVG vom 8. Juli 1998 (mit beigelegtem Bericht des Medizinisch-Radiodiagnostischen Instituts vom 8. Juli 1998) von Frau Dr. med. N.________, Prakt. Ärztin, die er am 2. Juni 1998 - nach der Rückreise in die Schweiz - aufgesucht hatte, ein Distorsionstrauma der HWS sowie Kontusionen der BWS/LWS, der rechten Schulter und des Beckens zu.
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Die SUVA befragte den Versicherten und liess ihn am 23. Juli 1998 durch den Kreisarzt Dr. med. F.________ untersuchen, der seine Stellungnahme am 6. August 1998 in Berücksichtigung eines Berichts des Röntgeninstituts der Klinik X.________ vom 31. Juli 1998 (MRI der HWS) ergänzte. Ferner zog die Anstalt Berichte des PD Dr. med. L.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1., 20., 28. Oktober und 8. Dezember 1998 sowie des Dr. med. R.________, Neurologie FMH, vom 19. November 1998 (mit Ergänzung vom 23. November 1998) bei. Vom 11. Januar bis 12. Februar 1999 hielt sich der Versicherte in der Klinik Y.________ auf. Während dieses Aufenthaltes wurden bei der Rehaklinik Z.________ ein psychosomatisches und ein neurophysiologisches Konsilium sowie ein Bericht über berufliche Abklärungen eingeholt.
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Mit Verfügung vom 19. März 1999 stellte die SUVA, welche für die Kosten der Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, ihre Leistungen per 31. März 1999 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 12. Januar 2000 fest. Zur Begründung erklärte die Anstalt, soweit der Versicherte über den 31. März 1999 hinaus an gesundheitlichen Problemen leide, stünden diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. Juni 1998.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 29. August 2001). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 22. März 1999 und des Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Oktober 1999 sowie eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Juli 2000 und einen Bericht der Klinik Q.________ vom 25. April 2000 auflegen lassen.
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C.
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D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die als Mitbeteiligte zur Stellungnahme eingeladene Helsana Versicherungen AG verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Vorinstanz ist zu Recht insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten, als sich diese auf den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bezog, da die SUVA darüber noch nicht verfügungsweise entschieden hatte, sodass diesbezüglich kein Anfechtungsgegenstand vorlag (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungen im Besonderen (BGE 119 V 338; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29). Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 122 V 415, 117 V 359). Das kantonale Gericht hat sodann zutreffend festgehalten, dass die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.
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2.2 Der Rechtsprechung nach BGE 123 V 99 Erw. 2a liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen, gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (so genanntes buntes Beschwerdebild, vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) völlig in den Hintergrund treten. Da Opfer von Schleudertraumen der HWS, bei welchen keine organischen Befunde vorliegen, mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger an einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik leiden, würde durch einen Verzicht auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und deutlich überwiegender psychischer Problematik im Ergebnis die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde (BGE 117 V 359) unterlaufen, für deren Anwendung gerade nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden.
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Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden nach einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS (oder einer äquivalenten Verletzung) ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu beantworten. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Symptome weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium, als das typische Beschwerdebild noch ausgeprägt war, nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01).
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3.
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Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 1999 hinaus als Folge des Unfalls vom 1. Juni 1998 an organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden litt.
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3.1 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. N.________ stellte am Tag nach dem Unfall eine in sämtlichen Abschnitten deutlich eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, ausgeprägte muskuläre Verspannungen sowohl der lateralen HWS-Muskulatur als auch der Schultergürtelmuskulatur sowie einen Hartspann der Paravertebralmuskulatur fest (Zeugnis vom 8. Juli 1998). Im Verlauf der nach-
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folgenden Untersuchungen wies der Beschwerdeführer zusätzlich auf Parästhesien insbesondere im linken Arm hin.
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PD Dr. med. L.________ gelangt in seinem Bericht vom 20. Oktober 1998 zum Ergebnis, angesichts der kernspintomographischen Verlaufsdokumentation sei eine überwiegend wahrscheinliche posttraumatische Alteration im Bereich der HWS nicht ausweisbar. Im ossären Bereich könne mit sehr gutem Grund gesagt werden, dass eine überwiegend wahrscheinliche ossäre Läsion oder discoligamentäre Alteration nicht nachgewiesen werden könne. Allerdings sei eine ergänzende neurologische Abklärung zur Frage der Bedeutung des Unfalls für die noch vorhandenen Beschwerden zu empfehlen.
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Der Neurologe Dr. med. R.________ diagnostiziert in seiner Stellungnahme vom 19. November 1998 ein anhaltendes, weichteilbedingtes zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS am 1. Juni 1998, ohne Hinweise auf eine Schädigung des Nervensystems, Sensibilitätsstörungen an den linken Extremitäten unklarer Aetiologie, ein traumatisch aktiviertes lumbales Schmerzsyndrom mit Reizsymptomen beidseits sowie ein beidseitiges und rechtsbetontes Karpaltunnelsyndrom. Seit dem Unfall klage der Parient über ständige Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in Schultern und Arme beidseits, links deutlicher als rechts, sowie zusätzlich Kribbelparästhesien im linken Arm und Schwächegefühl. Die neurologische Untersuchung habe lediglich eine diffuse Hypästhesie am ganzen linken Arm, zusätzlich aber auch am linken Bein, ergeben. Es seien weder eine Wurzelschädigung noch eine Plexusschädigung nachweisbar. Hinsichtlich der lumbalen Beschwerden hätten ebenfalls keine segmentären Anteile gefunden werden können. In seinem ergänzenden Bericht vom 23. November 1998 über die nachträglich durchgeführte SEP-Untersuchung erklärt Dr. med. R.________, die Befunde seien mit einer Schädigung des Halsmarkes auf Höhe C3/4 vereinbar, wobei eine Aussage über die Aetiologie dieser Schädigung nicht möglich sei.
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Im Bericht vom 8. Dezember 1998, der auch die inzwischen erfolgte Untersuchung durch Dr. med. R.________ einbezieht, erklärt PD Dr. med. L.________, auf Grund der prätraumatisch blanden Situation und der posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden glaube er, dass die Unfallkausalität im ersten Jahr nach dem Unfall bejaht werden könne, wobei die Situation nochmals zu beurteilen wäre, falls sich eine evolutive Veränderung im Bereich des Halsmarkes in einem halben Jahr ergeben sollte.
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Der Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Februar 1999 enthält folgende Diagnose: "1.Therapieresistentes zervikospondylogenes Syndrom linksbetont bei deutlichen muskulären Verspannungen und Verkürzungen des Schultergürteils, leichter segmentaler Dysfunktion mit Hypomobilität zerviko-thorakal, leichter Fehlform und Über-/Fehlbelastung der Wirbelsäule (Kopfprotursion, Adipositas), Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion (01.06.98), Fehlhaltung (muskuläre Verspannungen und Verkürzungen), congenital engangelegtem zervikalem Spinalkanal mit Akzentuierung der Stenose durch Spondylophyten C3/4 und C5/6 (MRI 31.07.98 und 06.10.98), zunehmender funktioneller Überlagerung (patholog. Schmerzverarbeitung, beginnende Chronifizierung, verminderte Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit); 2. Angst- und depressive Störung gemischt bei psychosozialer Belastungssituation; 3. Arterielle Hypertonie; 4. Adipositas". Die klinische Bedeutung der bildgebend gefundenen degenerativen Veränderungen habe - wie bereits in den vorangegangenen Untersuchungen - nicht im beklagten und demonstrierten Ausmass objektiviert werden können. Die deshalb angeordnete neurologische Untersuchung mit Neurographie (Konsilium der Klinik Z.________ vom 15. Februar 1999) sei eher unauffällig ausgefallen. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Magaziner betrage 50 % für wechselbelastende körperliche Tätigkeiten (ohne repetitives Heben von Gewichten über 25 kg sowie ohne Arbeiten in ergonomisch ungünstiger Körperhaltung), mit Steigerung auf 100 % nach zwei bis drei Wochen.
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3.2 SUVA und Vorinstanz gelangten gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die Stellungnahmen des PD Dr. med. L.________ vom 20. Oktober und 8. Dezember 1998 sowie den Austrittsbericht der Klinik Y.________ vom 18. Februar 1999, mit Recht zum Ergebnis, auf Grund der durchgeführten, diesbezüglich umfassenden Untersuchungen sei das Vorliegen organischer Beschwerden, welche über den 31. März 1999 hinaus fortbestanden hätten, nicht hinreichend nachgewiesen. Der Austrittsbericht vom 18. Februar 1999 bildet eine hinreichende Basis für die Einstellung der Leistungen - soweit sich diese auf die einem Nachweis durch bildgebende Verfahren zugänglichen organischen Beschwerden bezogen - per 31. März 1999. Die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Aussagen wird durch die vorinstanzlich aufgelegte Stellungnahme des Dr. med. H.________ vom 22. März 1999 nicht in Frage gestellt, lagen doch diesem Arzt die Akten über die während des Aufenthalts in der Klinik Y.________ durchgeführten Untersuchungen (einschliesslich Konsilien in der Rehaklinik Z.________) nicht vor. Die Aussage des PD Dr. med. L.________ im Bericht vom 8. Dezember 1998, die Unfallkausalität sei für das erste Jahr nach dem Unfall im Sinne einer temporären Verschlechterung mindestens zu bejahen, bezieht, wie aus dem Kontext hervorgeht, organisch nicht hinreichend nachweisbare Symptome mit ein.
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4.
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4.1 Auch über den 31. März 1999 hinaus litt der Versicherte an Beschwerden, welche allerdings organisch nicht (hinreichend) nachweisbar sind. Diesbezüglich ist zunächst umstritten, ob die SUVA die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist.
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4.1.1 Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 1998 eine HWS-Distorsion und damit eine Verletzung erlitt, welche einem Schleudertrauma der HWS äquivalent ist (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Laut dem Arztzeugnis UVG von Frau Dr. med. N.________ vom 8. Juli 1998 klagte er nach dem Unfallereignis über massive Kopfschmerzen, ein Flimmern vor den Augen, Schwindelanfälle sowie über Nackenschmerzen, Rückenschmerzen und Schmerzen im Gesäss. Die zu dem nach einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als "typisch" bezeichneten Beschwerdebild gehörenden Symptome (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) waren somit jedenfalls teilweise gegeben. Der natürliche Kausalzusammenhang zu der am 1. Juni 1998 erlittenen HWS-Distorsion ist in einer den praxisgemässen Anforderungen (BGE 119 V 340 Erw. 2b) gerecht werdenden Weise erstellt.
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Die nachfolgenden medizinischen Untersuchungen konzentrierten sich in erster Linie auf organisch nachweisbare Befunde, während das "bunte" Beschwerdebild bzw. die dazu gehörenden Symptome (mit Ausnahme der Kopf- und Nackenschmerzen sowie allenfalls der diffusen Beschwerden in den linken Extremitäten) in den ärztlichen Stellungnahmen nicht ausdrücklich thematisiert werden (vgl. Berichte des Dr. med. F.________ vom 23. Juli 1998, des PD Dr. med. L.________ vom 1., 20.Oktober und 8.Dezember 1998 sowie des Dr. med. R.________ vom 19. und 23.November 1998). Dagegen gab der Beschwerdeführer laut dem Psychosomatischen Konsilium vom 9.Februar 1999 (Dr. phil. T.________, Klinischer Psychologe, Rehaklinik Z.________) eine ganze Reihe der zum "bunten" Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS gehörenden Symptome an. Auch Dr. med. S.________ weist in seinem Bericht vom 20.Oktober 1999 auf einzelne dieser Symptome hin.
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4.1.2 Den ersten aktenkundigen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert bildet die Bemerkung im Bericht des PD Dr. med. L.________ vom 1.Oktober 1998, der Patient sei gleichentags durch die Hausärztin bei Dr. med. S.________ zur psychiatrisch medikamentösen Einstellung vorgestellt worden. Gemäss dem im Verlauf des Aufenthaltes in der Klinik Y.________ erstatteten psychosomatischen Konsilium vom 9.Februar 1999 leidet der Beschwerdeführer an einer gemischten Störung von Angst und Depression mit vegetativer Dystonie. Die zahlreichen vegetativen Symptome machten sozusagen "die körperliche Begleitmusik" dieses psychischen Beschwerdebildes aus. Nach Auffassung des Gutachters steht die Entwicklung des psychischen Krankheitsbildes in Zusammenhang damit, dass dem Beschwerdeführer im Dezember 1998 die Arbeitsstelle mit Wirkung per 1.April 1999 gekündigt worden sei. Dr. med. S.________ diagnostiziert in seinem vorinstanzlich aufgelegten Bericht vom 20.Oktober 1999 "eine ängstliche Depression bei einem einfach-strukturierten Immigranten mit chronifiziertem zervikospondylogenem Syndrom nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion am 1. Juni 1998". Die Prognose sei ungünstig, da sich der Zustand chronifiziere. Die Klinik Q.________ berichtete am 25. April 2000 über eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine diese begleitende, derzeit im Vordergrund stehende depressive Entwicklung.
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4.1.3 Wie aus den erwähnten Unterlagen hervorgeht, war das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS im Anschluss an das Ereignis vom 1.Juni 1998 gegeben. Die erste medizinische Aussage, welche auf das Vorliegen einer psychischen Problematik mit Krankheitswert hinweist, datiert demgegenüber vom 1.Oktober 1998, also vier Monate nach dem Unfall. Angesichts des Fehlens anders lautender Hinweise ist diese Symptomatik als Teil des typischen Beschwerdebildes anzusehen, welches auch eine depressive Entwicklung umfassen kann (BGE 119 V 338 Erw.1, 117 V 360 Erw.4b). Laut dem psychosomatischen Konsilium vom 9.Februar 1999, der ersten aktenkundigen fachlichen Stellungnahme zur psychischen Problematik, hatte sich die psychische Symptomatik im Anschluss an die Kündigung der Arbeitsstelle im Dezember 1998 verstärkt. Die dem bunten Beschwerdebild zuzurechnenden Symptome waren weiterhin gegeben, bildeten jedoch nur noch die "körperliche Begleitmusik" des psychischen Krankheitbildes. Gemäss den Berichten des Dr. med. S.________ und der Klinik Q.________ bestand in der Folge weiterhin eine schwerwiegende psychische Problematik, wobei Dr. med. S.________ auch auf einzelne Symptome des bunten Beschwerdebildes hinweist.
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Angesichts dieser Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw.2a nicht als erfüllt anzusehen. Weder stand das psychische Beschwerdebild unmittelbar nach dem Unfallereignis im Vordergrund, noch spielte die physische Komponente im Verlauf des gesamten Beurteilungszeitraums nur eine sehr untergeordnete Rolle. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist daher nach der Praxis zu den Folgen eines Schleudertraumas der HWS ohne organisch nachweisbare Befunde oder einer einem solchen äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359; RKUV2000 Nr. U359 S.29) zu beurteilen, welche nicht zwischen physischen und psychischen Anteilen differenziert.
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4.2 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle (BGE 117 V 366 f. Erw. 6a) ist das Ereignis vom 1. Juni 1998 auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der vom Versicherten erlittenen Verletzungen dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 117 V 367 Erw. 6a) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b).
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Dem Ereignis vom 1. Juni 1998 (Abkommen von der Strasse mit einem Personenwagen, Landung auf den Rädern im etwa zwei Meter tiefer gelegenen Strassengraben, Kopfanprall an der Unterseite des Fahrzeugdachs) kommt weder besondere Eindrücklichkeit zu, noch war es mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Dagegen sind Dauerbeschwerden (in Form von Kopf- und Nackenschmerzen) ausgewiesen. Angesichts der depressiven Entwicklung (mit Hospitalisation in der Klinik Q.________ vom 9. März bis 19. April 2000) ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs als erfüllt anzusehen. Ebenso erreicht die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit - unter Einbezug der psychischen Beeinträchtigung - das für die Bejahung des entsprechenden Kriteriums vorausgesetzte Ausmass (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Die Beschwerde gegen die anders lautende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Juli 2000 wurde durch das kantonale Gericht gutgeheissen. Damit steht fest, dass die massgebenden unfallbezogenen Merkmale in gehäufter Form erfüllt sind, ohne dass geprüft werden müsste, ob die beim Kopfanprall am Wagendach nach der Landung des Fahrzeugs im Strassengraben erlittene HWS-Distorsion unter den gegebenen Umständen als Verletzung besonderer Art zu gelten hat (vgl. in diesem Zusammenhang RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Dem Unfallereignis vom 1. Juni 1998 kommt somit auf Grund der geltenden Rechtsprechung, entgegen der Auffassung von SUVA und Vorinstanz, massgebende Bedeutung für die über Ende März 1999 hinaus andauernden Beschwerden zu.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2001 und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2000 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die SUVA über Ende März 1999 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zugestellt.
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Luzern, 7. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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