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Informationen zum Dokument  BGer 1P.542/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.542/2002 vom 13.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.542/2002 /zga
 
Urteil vom 13. Januar 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
X.________,
 
Y.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, Engelgasse 2, 9004 St. Gallen,
 
gegen
 
Staat St. Gallen, 9000 St. Gallen, vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1,
 
9001 St. Gallen.
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
 
vom 20. August 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Rechtsanwältin X.________ vertrat das Opfer Z.________ sowohl im Untersuchungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht Unterrheintal. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 erging der Schuldspruch wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Das Bezirksgericht sprach dem Opfer eine Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- zu und anerkannte die Schadenersatzforderung teilweise. Gegen diesen Entscheid legte der Verurteilte Berufung beim St. Galler Kantonsgericht ein.
 
B.
 
X.________ nahm mit Schreiben vom 7. November 2001 und vom 11. Dezember 2001 Stellung zur Berufung. Da die Rechtsanwältin jedoch ihre forensische Tätigkeit per Ende April 2002 - und damit noch vor dem Berufungsentscheid - aufgab, übertrug das Kantonsgericht auf ihr Ersuchen hin die unentgeltliche Prozessführung auf Y.________, die Büropartnerin von X.________.
 
C.
 
Das Kantonsgericht bestätigte mit Urteil vom 20. August 2002 den vorinstanzlichen Entscheid im Wesentlichen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen von Z.________ wurde für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgelegt.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 15. Oktober 2002 beantragen die Rechtsanwältinnen X.________ und Y.________, Ziff. 5 des Urteils vom 20. August 2002 sei aufzuheben. Das Verfahren sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen, zur Neufestsetzung ihrer Entschädigungsansprüche als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen.
 
Das Kantonsgericht St. Gallen schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 237 ff. des Strafprozessgesetzes des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 1999 [StP]). Die Beschwerdeführerinnen sind als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen durch die Festsetzung des Entschädigungsanspruches persönlich in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG) und sie machen die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). X.________ und Y.________ sind damit zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerinnen rügen, ihre Parteientschädigung für das Berufungsverfahren sei willkürlich tief angesetzt worden. Das Kantonsgericht habe ihnen nur 6 Stunden und 42 Minuten als Aufwand für das Berufungsverfahren zugestanden. Die Berufungsverhandlung habe drei Stunden gedauert. Zusammen mit dem Hin- und Rückweg müsse für die Verhandlung mindestens eine Zeitspanne von 3 ½ Stunden eingesetzt werden. Für das Studium des erstinstanzlichen Urteils (44 Seiten), der Berufungsbegründung des Verteidigers (21 Seiten) und der Vernehmlassung des Untersuchungsrichters, für mindestens eine Besprechung mit der Klientin zur Erläuterung des erstinstanzlichen Urteils sowie je einer Besprechung zur Vor- und Nachbereitung der Berufungsverhandlung würden somit noch 3 Stunden und 18 Minuten verbleiben. Bis zur Hauptverhandlung seien seit Aktenschluss sieben Monate vergangen, so dass ein Aktenstudium notwendig gewesen sei. Dieses und die Vorbereitung der Hauptverhandlung seien in den zugestandenen 6.7 Stunden nicht mit eingerechnet. Auch wenn das Kantonsgericht grundsätzlich eine Pauschale zuspreche, habe diese doch den Aufwand zu decken, der notwendig ist, um ein Opfer im Strafverfahren richtig und effizient vertreten zu können. Der Einwand des Kantonsgerichtes, es gehe beim Aufwand der Rechtsvertreterinnen insbesondere um Betreuungsaufgaben, dürfe nicht gehört werden. Das Opfer habe Anspruch auf Kontakt zur Anwältin, auf Erklärung der Urteile und Berufungsschreiben und auf Information über seine Rechte im Berufungsverfahren. Diesen Anspruch zu gewährleisten, gehöre zu den Kernaufgaben der Opfervertretung, welche durch die unentgeltliche Prozessführung gedeckt werden müssten.
 
2.1 Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung des Honorars eines Rechtsvertreters - unabhängig davon, ob dieser privat oder amtlich bestellt ist - ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach der Rechtsprechung liegt Willkür bei der Festsetzung der Entschädigung dann vor, wenn das kantonale Recht über die Bemessung der Entschädigung in klarer und schwerer Weise verletzt wurde oder wenn es sich um eine schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich handelt (i.d.S. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. Oktober 2001 in AJP 2002 S. 699 ff.). Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars wegen Verletzung von Art. 9 BV aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen). In den Fällen, in denen eine kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung gesetzten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Vertreters gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136).
 
2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 (AnwG) bemisst sich das Honorar nach Art und Umfang der Bemühungen, nach der Schwierigkeit des Falles und nach dem Streitwert. Art. 31 Abs. 3 des Nachtragsgesetzes zum AnwG vom 18. Juni 1998 sieht vor, dass das Honorar nach der vorzitierten Bestimmung bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt wird. Nach Art. 23 der kantonalen Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 (HonO) wird das Honorar bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden nach Zeitaufwand bemessen. Das mittlere Honorar beträgt gemäss Art. 24 HonO Fr. 200.-- je Stunde. Es kann zur Berücksichtigung besonderer Umstände um bis zu einem Viertel unter- oder überschritten werden.
 
Im Urteil vom 20. August 2002 wurde den Beschwerdeführerinnen ein Pauschalbetrag von Fr. 1'200.-- (inkl. MwST und Barauslagen) zugesprochen. Nach Abzug von 7.5 % Mehrwertsteuer und 4 % für Barauslagen (gemäss Art. 29bis der HonO) verbleiben Fr. 1'072.35. Teilt man diesen Betrag durch den reduzierten Stundenansatz bei unentgeltlicher Prozessführung von Fr. 160.-- (Art. 31 Abs. 3 Nachtragsgesetz zum AnwG i.V. mit Art. 24 HonO) ergibt sich ein zugestandener Aufwand von 6 Stunden 42 Minuten.
 
Das Kantonsgericht stützt sich allerdings auf Art. 10 HonO, wonach das Honorar des unentgeltlichen Vertreters in Ehe-, Familien- und Verwandtschaftssachen und des amtlichen Verteidigers grundsätzlich als Pauschale bemessen werden kann. In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar gemäss Art. 19 HonO nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen. Da beide Berechnungsarten zum gleichen Ergebnis führen, kann offen bleiben, welche Bestimmungen der HonO zur Anwendung gelangen, hat doch das Kantonsgericht die Pauschale gemäss eigenen Angaben im Urteil für einen Aufwand von ca. 7 Arbeitsstunden zugesprochen.
 
Die Beschwerdeführerinnen haben demgegenüber für das Berufungsverfahren einen Aufwand von insgesamt 23 Stunden 15 Minuten geltend gemacht. Zu prüfen ist somit, ob das Kantonsgericht den Beschwerdeführerinnen willkürfrei den von ihnen geltend gemachten Aufwand um mehr als 2/3 kürzen durfte.
 
3.
 
3.1 X.________ wies in ihrer Detailabrechnung über die aufgewendete Arbeitszeit 7 Stunden und fünf Minuten aus. Je eine Stunde setzte sie für die Durchsicht des erstinstanzlichen Urteils und der Berufungsbegründung ein. Für vier Telefonate mit der Klientin wurden gemäss der Aufstellung vom 25. April 2002 insgesamt 55 Minuten aufgewendet. Eine separate Besprechung mit der Klientin dauerte 50 Minuten. Zwei Telefonate mit der Opferhilfestelle beanspruchten je fünf Minuten, eines mit dem Gegenanwalt zehn Minuten. Für das Diktat einer Eingabe ans Gericht wurden 20 Minuten eingesetzt, für zwei Briefe ans Gericht einmal fünfzehn und einmal zwanzig Minuten, sowie eine Viertelstunde für einen Brief ans Justiz- und Polizeidepartement. Für dreimaliges Aktenstudium wurden insgesamt 35 Minuten aufgewendet. Unter der Bezeichnung "KB an Klientin" sind zehn Minuten verzeichnet. Ein Anruf des Untersuchungsrichters dauerte fünf Minuten. Für den Abschluss und die Übergabe der Akten an ihre Bürokollegin setze X.________ schliesslich eine Stunde ein.
 
3.2 Y.________ ihrerseits gab an, einen Aufwand von 16 Stunden 15 Minuten gehabt zu haben. Für Aktenstudium wandte sie drei Stunden 40 Minuten auf. Drei Telefonate mit dem Kantonsgericht dauerten insgesamt 20 Minuten. Für einen Brief an die Klientin wurden 10 Minuten eingesetzt, für eine Besprechung mit ihr 1 ½ Stunden. Zwei Telefonate (eines mit dem Untersuchungsrichter und eines mit "Frau A.________") dauerten insgesamt 20 Minuten. Ein Telefongespräch mit der Referentin ist mit 15 Minuten aufgeführt. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und das damit zusammenhängende Aktenstudium wurden vier Stunden geltend gemacht. Sechs Stunden soll sie gemäss ihren Angaben für die Hauptverhandlung und die Nachbereitung gebraucht haben.
 
3.3 Diesen Abrechnungen hält das Kantonsgericht entgegen, entschädigt werde nur derjenige Aufwand, der zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Klägerin notwendig ist. Darüber hinausgehende Betreuungsaufgaben könnten grundsätzlich nicht entschädigt werden. Die Rechtsvertreterinnen seien ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie den Aufwand tief zu halten hätten. Die Anklage sei auch im Berufungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten worden und die Ansprüche der Klägerin seien lediglich im Zusammenhang mit dem beantragten Freispruch bestritten gewesen. Im Berufungsverfahren habe sich der notwendige Prozessaufwand darum auf eine blosse Beobachterrolle beschränkt; dazu brauche es kein neues Aktenstudium mehr. Dieses sei vielmehr allein durch den Anwaltswechsel bedingt. Aus dem Anwaltswechsel dürften dem Angeklagten aber keine Mehrkosten belastet werden. Die allgemeine Betreuung der Klägerin sei allenfalls durch die nach der Opferhilfeverordnung zuständigen Behörden und Organe zu entschädigen, nicht im Straf- oder gar Rechtsmittelverfahren.
 
3.3.1 Eine gewisse Kürzung der geltend gemachten Arbeitszeit lässt sich rechtfertigen, da insbesondere Y.________ in beträchtlichem Umfang Aktenstudium aufgeführt hat. Hat sie für die Vorbereitung des Hauptverfahrens und dem damit verbundenen Aktenstudium vier Stunden aufgewendet, so lässt sich eine Kürzung der übrigen drei Stunden und 40 Minuten Aktenstudium wohl begründen. Auch dürfte ein gewisser Abzug des Aktenstudiums von X.________ zu rechtfertigen sein, und zwar unter dem Aspekt, dass dem Angeklagten nicht doppelter Aufwand zur Last gelegt werden darf. Zu berücksichtigen ist aber, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil vom 6. Juli 2001 und der Berufungsverhandlung vom 20. August 2002 über ein Jahr verstrichen ist. Selbst wenn kein Anwältinnenwechsel stattgefunden hätte, hätte die Rechtsvertreterin vor der Berufungsverhandlung nochmals sämtliche Aspekte des vorinstanzlichen Entscheides rekapitulieren müssen. Immerhin handelt es ich um ein 44-seitiges Urteil. Auch die Berufungsbegründung des Verteidigers umfasst 21 Seiten und erhebt massive Einwände gegen die Glaubwürdigkeit des Opfers. Die Argumente gegen diese Vorbringen mussten nochmals reflektiert werden. Dieses Mass an sorgfältiger Vorbereitung der Hauptverhandlung ist der Rechtsvertreterin als notwendiger Aufwand zuzugestehen, auch wenn die Anklage im Rechtsmittelverfahren durch die Staatsanwaltschaft vertreten wurde. Immerhin hingen die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme von Fr. 15'000.-- und der Schadenersatz von Fr. 1'591.50 (zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2000) direkt von der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung ab. Die Klägerin hatte ein eminentes Interesse an der Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides. Daran ändert nichts, dass die Vertreterin während des Berufungsverfahrens kein Plädoyer gehalten hat. Sie konnte nicht einfach im voraus darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft auch die klägerischen Interessen hinreichend wahrnehmen würde.
 
3.3.2 Im Weiteren geht aus den Abrechnungen nicht hervor, dass eine übermässige Betreuungsbeziehung mit der Klägerin gepflegt worden wäre. Es gehört - unabhängig von der Opferhilfe - zum normalen Mandatsverhältnis, dass eine Anwältin mit ihrer Klientin Rücksprache nimmt und sie über den Lauf des Verfahrens informiert. Beide Beschwerdeführerinnen haben zusammen gemäss ihren Aufstellungen insgesamt 215 Minuten, also drei Stunden und 35 Minuten, für Telefonate und Besprechungen mit der Klientin aufgewendet. In Anbetracht der Tatsache, dass es um die Vorbereitung des Berufungsverfahrens ging und nicht um das erstinstanzliche Verfahren, ist zwar auch eine Kürzung dieses Aufwandes nicht von vornherein willkürlich. Es geht aber nicht an, keinerlei Aufwand hinsichtlich des gegenseitigen Austausches zwischen Anwältin und Mandantin zuzulassen. So hat auch das Bezirksgericht auf die nicht ganz eindeutige Sachlage und die damit verbundene, aufwändige Betreuung der Klägerin verwiesen. Das gilt in besonderem Masse, wenn die Verurteilung, wie im vorliegenden Fall, wesentlich von den Aussagen des Opfers abhängt und dessen Glaubwürdigkeit im Berufungsverfahren in Frage gestellt wird.
 
3.3.3 Das Kantonsgericht gesteht den Beschwerdeführerinnen einen Aufwand von rund sieben Stunden für das Berufungsverfahren zu. Zieht man davon die dreistündige Hauptverhandlung ab, verbleiben vier Stunden. Ebenfalls in Abzug zu bringen sind Hin- und Rückweg ans Gericht. Die Beschwerdeführerinnen setzen dafür in der staatsrechtlichen Beschwerde eine halbe Stunde ein, was angemessen erscheint. Damit verbleiben für die gesamte Arbeit seit dem erst-instanzlichen Entscheid bis zur Berufungsverhandlung noch rund dreieinhalb Stunden. Unter Berücksichtigung der Zeitspanne von 13 Monaten zwischen erstinstanzlichem Urteil und Berufungsverhandlung, welche ein nochmaliges Studium des 44-seitigen Entscheides rechtfertigt, und in Anbetracht dessen, dass die Berufungsbegründung des Verteidigers und die Eingabe des Untersuchungsrichters gelesen werden mussten, die Hauptverhandlung vorbereitet werden musste sowie unter Einbezug des notwendigen Klientenkontaktes und des Aufwandes für die zwei Schreiben vom 7. November und 11. Dezember 2001 ans Kantonsgericht, ist nicht nachvollziehbar, wie diese Arbeit in der zugestandenen Zeit sorgfältig hätte bewältigt werden können. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint das zugesprochene Honorar als unsachgemäss tief und willkürlich.
 
4.
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen gegen Art. 9 BV verstösst. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Ziff. 5 des Urteils vom 20. August 2002 aufzuheben.
 
Im Sinne von Art. 156 Abs. 2 OG werden dem Kanton St. Gallen trotz seines Unterliegens keine Kosten auferlegt. Hingegen hat der Kanton St. Gallen den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 5 des Urteils vom 20. August 2002 des Kantonsgerichtes St. Gallen wird aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staat St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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