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Informationen zum Dokument  BGer 6A.81/2002  Materielle Begründung
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BGer 6A.81/2002 vom 15.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.81/2002 /pai
 
Urteil vom 15. Januar 2003
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Schubarth, Wiprächtiger,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 23. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X._______ überschritt am 13. Dezember 1998 mit seinem Personenwagen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um toleranzbereinigte 18 km/h. Deshalb entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen den Führerausweis im Juli 1999 für einen Monat. Auf sein Gesuch hin verschob das Amt den Vollzug der Massnahme auf die Zeit vom 20. Dezember 1999 bis und mit 19. Januar 2000.
 
Am 6. Januar 2000 um 14.15 Uhr fuhr X._______ am Steuer seines Personenwagens in Wil. Die Polizei hielt ihn mehrere Strassen von seinem Wohnort entfernt an und eröffnete ein Strafverfahren wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises. Mit Verfügung vom 23. November 2001 hob das Untersuchungsamt St. Gallen das Strafverfahren infolge relativer Verjährung auf. Am 5. April 2002 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X._______ den Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises für sechs Monate. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, am 23. Oktober 2002 ab.
 
B.
 
X._______ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und von einer Administrativmassnahme abzusehen.
 
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen (act. 6).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 24 Abs. 2 SVG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge zulässig. Die Voraussetzungen für die Ergreifung dieses Rechtsmittels sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit gerügt werden (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Tochter, die ihn an jenem Tag zu einer wichtigen geschäftlichen Besprechung nach Wängi/TG hätte fahren sollen, sei wegen des vielen Schnees verspätet eingetroffen. Sie sei zudem unsicher gewesen, ob sie bei den schlechten Strassenverhältnissen (Schnee auf der Fahrbahn, seitliche "Schneemaden" und parkierte Fahrzeuge) unmittelbar beim Haus des Beschwerdeführers die Kontrolle über den grossen und schweren Personenwagen behalten könne. Er habe deshalb beschlossen, sein Fahrzeug rund dreissig Meter bis zum nahe gelegenen Restaurant selbst zu lenken. Aus Sicherheitsgründen habe er aber beim Restaurant nicht anhalten können. Die Strasse sei durch die "Schneemaden" zu eng zum Kreuzen gewesen. Zudem sei ein vom Parkplatz des Restaurants wegfahrendes Fahrzeug unmittelbar hinter ihm gefahren. Erst bei der A.________strasse habe sich eine sichere Gelegenheit für einen Fahrerwechsel ergeben, doch sei er dann von der Polizei kontrolliert worden. Angesichts dieser Sachlage liege ein Notstand gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB vor (Beschwerde, S. 2-4).
 
Die Vorinstanz hat auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt abgestellt. Damit ist sein Einwand, sowohl der Polizeirapport als auch das Befragungsprotokoll vom 6. Januar 2000 würden den Sachverhalt unvollständig wiedergeben (Beschwerde, S. 3), unbeachtlich. Die Vorinstanz legt ausführlich und zutreffend dar, weshalb hier weder die Voraussetzungen für einen rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB noch für einen Notstandsexzess nach Art. 34 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben sind (angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege aufgrund des Notstandes und seines deshalb fehlenden Unrechtsbewusstseins ein besonders leichter Fall vor. Deshalb könne die Mindestentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschritten werden. Da seit dem Vorfall verhältnismässig viel Zeit verstrichen sei, er sich seither klaglos verhalten habe und zudem auf den Führerausweis beruflich angewiesen sei, könne auf eine Administrativmassnahme ganz verzichtet werden (Beschwerde, S. 4 f.).
 
3.1 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen den Personenwagen gelenkt, um einen geschäftlichen Termin wahrzunehmen, und nicht um der Verkehrssicherheit willen (angefochtener Entscheid, S. 4 Ziff. bb). Er habe sich ans Steuer seines Autos gesetzt, obschon er gewusst habe, dazu wegen des laufenden Führerausweisentzugs nicht berechtigt gewesen zu sein. Damit habe er sich vorsätzlich über das Verbot, ein Motorfahrzeug zu führen, hinweggesetzt. Selbst wenn seiner Darstellung gefolgt würde, sei ihm vorzuhalten, deutlich weiter gefahren zu sein als die angeblich zuerst vorgesehenen besonders schwierig zu befahrenden dreissig Meter. Dass ein Fahrerwechsel nicht bereits auf dem Parkplatz des Restaurants möglich gewesen wäre, sei trotz des angeblich aufschliessenden Fahrzeugs schwer nachvollziehbar. Jedenfalls wiege sein Verschulden derart schwer, dass die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden könne (angefochtener Entscheid, S. 5 f.).
 
3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG beträgt die Dauer des Entzugs von Führerausweisen mindestens sechs Monate, wenn der Führer trotz Ausweisentzuges ein Motorfahrzeug geführt hat. Die Bestimmung ist auf die typischen Fälle zugeschnitten, in denen sich der Betroffene vorsätzlich über einen laufenden Führerausweisentzug hinwegsetzt. Handelt er ausnahmsweise fahrlässig, ist zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden. Unter einem besonders leichten Fall ist die Begehungsform der einfachen Fahrlässigkeit zu verstehen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist von einer Mindestentzugsdauer von einem Monat auszugehen, weil die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, dem von Gesetzes wegen eine gewisse Schwere zukommt, infolge des geringen Verschuldens nicht gerechtfertigt ist (vgl. nur BGE 124 II 103 E. 2a).
 
Ausgehend von ihren Feststellungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des Fahrens ohne Führerausweis mindestens eventualvorsätzlich erfüllt. Damit gilt die gesetzliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten ungeachtet der aus beruflichen Gründen erhöhten Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerdeführers.
 
An dieser Entzugsdauer vermögen die seit dem Vorfall verstrichenen rund zwei Jahre nichts zu ändern. Die Erziehung und Besserung eines Täters setzt voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Regelverletzung steht. Ausserdem nimmt mit dem Zeitablauf die Erforderlichkeit einer erzieherischen Sanktion ab, wenn sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510). Welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen ausdrücken, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die strafrechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat im Falle einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünf Jahren als überlang erachtet (BGE 120 Ib 504 E. 3), bei einer blossen Übertretung schon eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d). Im hier zu beurteilenden Fall hat das kantonale Verfahren bis zum vorinstanzlichen Urteil rund zwei Jahre beansprucht. Das ist nicht unverhältnismässig lang, zumal die Erstinstanz angesichts des streitigen Falls den Ausgang des Strafverfahrens abwarten durfte. Das kantonale Administrativverfahren dauerte nach dem Strafurteil weniger als ein Jahr. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht.
 
4.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Januar 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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