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Informationen zum Dokument  BGer 2P.209/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.209/2002 vom 16.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.209/2002 /kil
 
Urteil vom 16. Januar 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Müller.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp,
 
gegen
 
Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere
 
Angelegenheiten des Kantons Wallis, 1950 Sitten,
 
Kantonsgericht Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
 
Art. 9 und 29 BV (Steuerhinterziehungsbusse),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
 
Kantonsgerichts Wallis vom 24. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Für die Vornahme der Veranlagung 1993/94 (Geschäftsjahre 1991 und 1992) verlangte die Veranlagungsbehörde von Dr. med. X.________, der in A.________ eine Arztpraxis führt, Bestätigungen des Konkordats der Schweizer Krankenkassen, der SUVA und der Invalidenversicherung über die an ihn ausbezahlten Beträge. Dabei stellte sie fest, dass sich der Umsatz für das Jahr 1992 allein schon aufgrund der Meldungen des Konkordats und der SUVA auf Fr. -.-- belief, in der Betriebsrechnung aber lediglich ein Umsatz von insgesamt Fr. -.-- ausgewiesen war. Darauf aufmerksam gemacht erklärte X.________, er habe in der Betriebsrechnung 1992 irrtümlich Fr. -.-- zu wenig Umsatz deklariert, worauf die Bezirkssteuerkommission diesen Betrag aufrechnete und die Veranlagung am 20. Mai 1995 definitiv vornahm. Diese blieb unangefochten.
 
B.
 
Am 20. August 1996 und in den folgenden Tagen führte die kantonale Steuerverwaltung bei X.________ hinsichtlich der Geschäftsjahre 1993 und 1994 (Steuerperiode 1995/96) eine Buchprüfung durch. Dabei stellte sie unter anderem fest, dass dieser für das Jahr 1992 weitere Honorareingänge von Fr. -.-- und per 31. Dezember 1992 ausstehende Debitoren im Umfang von Fr. -.-- nicht versteuert hatte. Die Veranlagungsbehörde rechnete diese Beträge in der Folge in der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 1995/96 auf, und der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Wallis verurteilte X.________ mit Verfügung vom 18. Juni 1998 wegen versuchter Steuerhinterziehung in dieser Periode zu einer Busse von Fr. -.-- für den Kanton und von Fr. -.-- für die Gemeinde A.________. Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2000 bestätigte der Vorsteher des kantonalen Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten diese Verfügung. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Einzelrichter am Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Entscheid vom 24. Juli 2002 ab, wobei er in den Erwägungen festhielt, dass X.________ richtigerweise nicht wegen versuchter Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 1995/96, sondern wegen vollendeter Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 1993/94 hätte gebüsst werden müssen.
 
C.
 
Dagegen hat X.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid vom 24. Juli 2002 aufzuheben.
 
Der Einzelrichter am Kantonsgericht Wallis und die kantonale Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde, verzichten aber auf eine einlässliche Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einzelrichter am Kantonsgericht, der über eine Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid zu befinden habe, könne gemäss Art. 194bis Ziff. 2 lit. f der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 2. Februar 1962 (StPO) den angefochtenen Entscheid nur bestätigen oder mildern. Im vorliegenden Fall habe der Einzelrichter zwar das Strafmass bestätigt, doch den Schuldspruch verschärft, indem er den Beschwerdeführer der vollendeten statt der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen habe, und dies erst noch für eine andere Steuerperiode. Damit habe er in willkürlicher Weise gegen Art. 194 Ziff. 2 lit. f StPO verstossen, welcher die reformatio in peius im Berufungsverfahren verbiete.
 
Der Einzelrichter führt im angefochtenen Entscheid aus, Art. 194bis Ziff. 2 StPO erkläre für die Berufung gegen die administrativen Strafentscheide unter anderem auch Art. 191 Ziff. 1 StPO anwendbar, wonach die Bestimmungen betreffend Hauptverhandlung und Urteil erster Instanz (Art. 122-142) auch auf die Berufungsverhandlung anwendbar sind, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen. Art. 135 StPO über die Änderung der Anklage sei somit auch auf die Berufung gegen administrative Strafentscheide anwendbar, zumal Art. 191 Ziff. 3 StPO, welcher die Klageänderung für die Berufung ansonsten einschränke, in Art. 194bis StPO nicht als anwendbar erklärt werde. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO sei das Gericht durch die Qualifikation der Straftat im Zulassungs- oder im Überweisungsbeschluss, dem im administrativen Strafverfahren der Einspracheentscheid gleichgestellt werde, nicht gebunden, wenn - unter anderem - eine Tat eine andere strafbare Handlung darstelle, als die Anklage oder im administrativen Bussenverfahren die Einspracheinstanz angenommen habe. Hingegen finde die Klageänderung ihre Schranke in dem in Art. 194bis Ziff. 2 lit. f StPO enthalten Verbot der reformatio in peius, das es dem Richter verbiete, den angefochtenen Einspracheentscheid zu Ungunsten des Berufungsklägers zu ändern. Eine solche unzulässige Änderung liege jedoch nicht vor, wenn, wie hier, aufgrund des gleichen Sachverhalts eine Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 1993/94 anstelle einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung in der Steuerperiode 1995/96 ausgesprochen, die Busse aber gegenüber dem Einspracheentscheid nicht erhöht werde.
 
Diese Auffassung ist zumindest vertretbar und damit nicht willkürlich. Wie das Bundesgericht in einem Urteil vom 23. Oktober 2000 (1P.338/2000; publ. in Pra 90/2001 Nr. 3 S. 12) unter Berufung namentlich auf Gilbert Kolly (Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, ZStR 113/1995 S. 294 ff.) dargelegt hat, wird in Rechtsprechung und Lehre überwiegend angenommen, dass sich das Verbot der reformatio in peius auch in denjenigen Kantonen, deren Strafprozessordnung sich über die Tragweite des Verbots nicht ausdrücklich ausspricht, auf tatsächliche Nachteile beschränkt, eine verbotene Verschlechterung also nur vorliegt, wenn das neue Urteil in stärkerem Ausmass als das angefochtene in die Freiheits- oder Vermögensrechte des Verurteilten eingreift. Die herrschende Meinung gehe davon aus, dass ein rechtlicher Nachteil ohne konkrete, tatsächliche Auswirkungen einen durchschnittlichen Straftäter kaum berühren und ihn jedenfalls nicht davon abhalten werde, ein Rechtsmittel einzulegen, wenn er sich davon eine Herabsetzung der Strafe oder einen anderen konkreten Vorteil verspreche. Das Verschlechterungsverbot hindere den Richter daher nicht daran, eine Straftat rechtlich korrekt zu qualifizieren. Die Auffassung des zürcherischen Kassationsgerichts, wonach eine Abänderung des Schuldspruchs ohne Verschärfung des Strafpunkts das Verbot der reformatio in peius nicht verletze, könne demzufolge nicht als willkürlich betrachtet werden (E. 2b, c).
 
Zwar beziehen sich diese Ausführungen auf die Verhältnisse im Kanton Zürich. Sie sind aber der Verallgemeinerung fähig. Es ist nicht einzusehen und der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzutun, weshalb im Kanton Wallis, wo die Tragweite des Verbots der reformatio in peius ebenfalls nicht näher umschrieben wird, zwingend etwas anderes gelten müsste. Dass in einzelnen kantonalen Urteilen anders entschieden worden ist, macht den angefochtenen Entscheid noch nicht willkürlich. Von einer gefestigten Rechtsprechung könnte im Übrigen kaum gesprochen werden, hat doch das Kantonsgericht in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil vom 5. Oktober 1989 (ZWR 1990 S. 191 ff. E. 11) ausdrücklich die Frage aufgeworfen, ob insoweit an der bisherigen Praxis festzuhalten sei, ohne sie abschliessend zu beantworten ("D'ailleurs on pourrait même se demander si, contrairement à la jurisprudence actuelle du Tribunal cantonal, la reformatio in peius ne concerne pas uniquement l'importance de la peine prononcée et non la qualification juridique des infractions"). Selbst wenn es sich aber anders verhielte, könnte es dem Einzelrichter nicht verwehrt sein, auf die bisherige Praxis zurückzukommen, sofern er sich dabei auf ernsthafte sachliche Gründe stützen konnte (BGE 127 I 49 E. 3c S. 52; 126 I 122 E. 5 S. 129; 125 II 152 E. 4c/aa S. 162 f., mit Hinweisen). Das war hier, wie ohne jede Willkür angenommen werden kann, der Fall.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Einzelrichter habe in willkürlicher Weise das Prozessthema ausgedehnt, indem er ihn statt für versuchte Steuerhinterziehung in der Periode 1995/96 für vollendete Steuerhinterziehung in der Periode 1993/94 verurteilt habe. Die Abänderung der Anklage sei im Kanton Wallis gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nur im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Richter zulässig. Diese Bestimmung könne nicht vorbehaltlos auf das Verfahren der Berufung gegen administrative Strafentscheide übertragen werden. Dabei handle es sich um ein spezielles Berufungsverfahren, in welchem eine nachträgliche Abänderung der Anklage ausgeschlossen sei und einer Verletzung des Verbots der reformatio in peius gleichkäme. Dass in der Verweisung des Art. 194bis Ziff. 2 StPO Art. 191 Ziff. 3 StPO, welcher die Klageänderung im Berufungsverfahren einschränkt, ausdrücklich ausgenommen worden sei, habe seinen Grund darin, dass im Administrativstrafverfahren einzig der Verurteilte zur Berufung befugt sei (Art. 194bis Ziff. 2 lit. a StPO), weshalb der Hinweis auf Art. 193 Ziff. 2 StPO, wonach die Klageänderung im Berufungsverfahren nur dann zulässig sei, wenn der Staatsanwalt und/oder die Zivilpartei Haupt- oder Anschlussberufung eingelegt haben, keinen Sinn habe. Es könne aus dieser Regelung nicht abgeleitet werden, dass die Abänderung der Anklage im Verfahren der Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid zulässig sei. Das ergebe sich namentlich aus dem bundesgerichtlichen Urteil 1P.757/1999 vom 23. Februar 2000.
 
In diesem Urteil hat das Bundesgericht indessen lediglich erkannt, dass es eine Gehörsverweigerung darstelle, wenn der Angeklagte im Verfahren gemäss Art. 194bis StPO aufgrund eines anderen Sachverhalts verurteilt werde als desjenigen, der dem angefochtenen Administrativstrafentscheid zugrunde liegt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass eine Gehörsverweigerung bereits dann vorliegt, wenn der Berufungsrichter sich zwar auf den gleichen Sachverhalt stützt wie die erste Instanz, diesen aber rechtlich anders qualifiziert, wie dies hier der Fall war. Auch wenn es zutreffen sollte, dass Art. 135 StPO im Verfahren der Berufung gegen administrative Strafentscheide entgegen der Auffassung des Einzelrichters nicht anwendbar ist, würde daraus nicht zwingend folgen, dass es dem Berufungsrichter verwehrt ist, die betreffende Straftat rechtlich anders zu qualifizieren. Darin liegt, wie der Einzelrichter in vertretbarer Weise annehmen durfte, kein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius, solange die Strafe nicht verschärft wird. Beigefügt sei, dass im vorliegenden Fall von einer Gehörsverweigerung nicht die Rede sein könnte, wurde der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren doch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Anschuldigung auf den Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung betreffend die Steuerperiode 1993/94 ausgedehnt werde, wobei ihm Gelegenheit geboten wurde, dazu Stellung zu nehmen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt, der Einzelrichter sei im Berufungsverfahren in Personalunion als Untersuchungsrichter/Anklagebehörde einerseits und als Berufungsrichter anderseits aufgetreten, womit er den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter verletzt habe. Diese Rüge hat jedoch keine selbständige Bedeutung. Ist der Richter im Berufungsverfahren an die rechtliche Qualifikation der Straftat nicht gebunden, so kann es auch nicht gegen den angerufenen Verfassungsgrundsatz verstossen, wenn er einen entsprechenden Entscheid fällt.
 
Analoges gilt für die Rüge, dass es Sache der Steuerbehörden gewesen wäre, für die Steuerperiode 1993/94 ein Nachsteuerverfahren bzw. ein Verfahren für vollendete Steuerhinterziehung einzuleiten, statt das nicht deklarierte Einkommen in der Steuerperiode 1995/96 aufzurechnen.
 
4.
 
Die nach dem Gesagten unbegründete staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Finanzen, Landwirtschaft und äussere Angelegenheiten des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. Januar 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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