BGer I 713/2002 | |||
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BGer I 713/2002 vom 17.01.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 713/02
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Urteil vom 17. Januar 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binnin-gen, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
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(Entscheid vom 24. Juli 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft sprach dem 1942 geborenen S.________ mit Verfügung vom 8. Januar 2002 unter Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Februar 2001 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1813.- pro Monat nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 544.- zu. Dieser Rente liegt die Vollrentenskala 44 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'620.- zu Grunde. Gleichzeitig verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Kinderrente für den 1978 geborenen, auf den Philippinen lebenden Sohn seiner Ehefrau mangels eines Pflegeverhältnisses.
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B.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juli 2002 ab.
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C.
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S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aus-richtung der höchstmöglichen Vollrente von Fr. 2060.- pro Monat (zuzüglich der entsprechenden Zusatzrente für die Ehefrau von monatlich Fr. 618.-) sowie ei-ner Kinderrente für den erwähnten Sohn seiner Ehefrau.
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Sowohl die IV-Stelle als auch das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als - neben der Beitragsdauer - relevantes Kriterium für die Berechnung der Invalidenrente nach den entsprechenden Bestimmungen des AHVG zu ermitteln ist (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis und 29quater ff. AHVG). Des Weitern hat die Vorinstanz die hier massgebenden Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich einer Kinderrente der Invalidenversicherung für ein Pflegekind (Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 49 Abs. 1 AHVV) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die vorinstanzlich bestätigte Berechnung der Invalidenrente an sich nicht bestritten. Indessen beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss, es werde nicht berücksichtigt, dass er als Jugendlicher zufolge krasser Fehlleistungen der vormundschaftlichen Organe keine Berufslehre habe absolvieren können und daher im gesamten Arbeitsleben, namentlich in lohnmässiger Hinsicht, benachteiligt gewesen sei. Nach dem auch für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG (im Bereich der Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG) werden jedoch im Rahmen der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Auffassung ist die Anrechnung eines zusätzlichen hypothetischen Erwerbseinkommens zum Ausgleich der geltend gemachten Benachteiligung ausgeschlossen.
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3.
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Überdies hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für den Sohn seiner Ehefrau keine Kinderrente zusteht, weil dieser nie im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 AHVG und Art. 35 Abs. 1 IVG zu dauernder Pflege und Erziehung (in die Hausgemeinschaft des Versicherten) aufgenommen worden ist (ZAK 1992 S. 124 Erw. 3b mit Hinweisen).
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Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten - vorinstanzlich bestätigten - Invalidenrente sein Bewenden haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 17. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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