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Informationen zum Dokument  BGer 6S.436/2002  Materielle Begründung
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BGer 6S.436/2002 vom 20.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.436/2002 /kra
 
Urteil vom 20. Januar 2003
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld.
 
Strafzumessung Art. 63 StGB (Veruntreuung usw.),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Bezirksgerichtliche Kommission Steckborn verurteilte X.________ wegen Veruntreuung, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung, begangen zwischen September 2000 und Februar 2001, zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten.
 
X.________ erhob dagegen Berufung, worauf die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Anschlussberufung einlegte. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung am 17. September 2002 ab.
 
B.
 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, ihn zu einer Gefängnisstrafe von maximal drei Monaten zu verurteilen, eventuell die Strafe zu reduzieren oder die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art. 277ter Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt, als das angefochtene Urteil aufzuheben (Beschwerde, S. 1), ist er nicht zu hören. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Willkürrügen. Der Beschwerdeführer hätte sie mit staatsrechtlicher Beschwerde vorbringen müssen (vgl. Art. 269 Abs. 2 BStP). Nicht zulässig ist schliesslich die vorgebrachte neue Tatsache, wonach der Beschwerdeführer einem Geschädigten monatlich Fr. 100.-- überweise (Beschwerde, S. 1; vgl. nur BGE 123 IV 186 E. 1).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei am 28. November 1995 unter anderem wegen mehrfachen Betrugs, versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer Zuchthausstrafe von 21/2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Kreuzlingen vom 22. Dezember 1993, verurteilt worden. Die Strafe sei somit nach Art. 67 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Rückfalls zu schärfen. Gleichzeitig schliesse dies gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB den bedingten Strafvollzug aus. Dem Leumundsbericht lasse sich zudem ein "weiterer polizeilicher Vorgang vom 15. September 2000" entnehmen. Auch wenn die zahlreichen Eintragungen im Betreibungsregister für die Strafzumessung nicht entscheidend seien, trübten sie gleichwohl den Leumund. Ferner wiege das Verschulden des Beschwerdeführers "recht schwer", wobei aber zu berücksichtigen sei, dass er sich nach eigenen Aussagen mit der Urkundenfälschung und der Veruntreuung für eigene Aufwendungen habe schadlos halten wollen. Demgegenüber wirkten sich seine Geständnisbereitschaft und sein Verhalten nach der Tat erheblich strafmindernd aus. Der Beschwerdeführer habe die Urkundenfälschung und Veruntreuung von Anfang an vollständig zugestanden. Nach anfänglichem Leugnen in der polizeilichen Befragung habe er auch zur Sachbeschädigung ein Geständnis abgelegt. Sodann habe er sich beim Geschädigten A.________ entschuldigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilzahlung von Fr. 700.-- an A.________ sei nicht belegt. Selbst wenn sie erfolgt sein sollte, vermöchte sie sich nur geringfügig strafmindernd auszuwirken. Ähnlich unwesentlich strafmindernd wirkten sich das vom Beschwerdeführer angeführte private Umfeld und seine soziale Integration aus. Unter Würdigung aller Umstände seien vier Monate Gefängnis dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
 
2.2 Die Vorinstanz hat die Strafzumessung ausgewogen und nachvollziehbar begründet (angefochtenes Urteil, S. 7 ff.). Eine Ermessensverletzung ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Bemessung der Strafe in Frage stellen könnte. Es kann vollumfänglich auf die bundesrechtlich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
Anzumerken ist Folgendes: Soweit der Beschwerdeführer zur Veruntreuung auf den angeblich geringen Schaden von Fr. 2'745.70 geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen die Zivilforderung aus der Sachbeschädigung auf Fr. 5'200.-- festgesetzt haben. Abgesehen davon war der Antrag der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt weder für das Bezirksgericht noch für das Obergericht, dem eine volle Überprüfungsbefugnis zustand (§ 208 StPO TG; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage Basel 2002, § 99 N. 2), bindend. Eine Herabsetzung der Schadenssumme im Vergleich zur Anklage muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer proportionalen Reduktion der von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafe führen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf einen "leichten Fall" meint. Eine solche privilegierende Kategorie findet sich in den hier angewendeten Art. 138 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 251 Ziff. 1 und 63 StGB nicht. Ferner durfte die Vorinstanz die zahlreichen Eintragungen im Betreibungsregister geringfügig straferhöhend berücksichtigen, werfen diese doch ein ungünstiges Licht auf das Vorleben und auf die Grundhaltung des Beschwerdeführers gegenüber rechtlichen Ansprüchen Dritter. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die Vorinstanz die nicht bereits wegen Rückfalls innert fünf Jahren strafschärfend gewürdigten Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend wertete. Umgekehrt hat die Vorinstanz die Geständnisse des Beschwerdeführers angemessen gewichtet (zur Bedeutung des Geständnisses für die Strafzumessung vgl. Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB, Band I, Basel usw. 2003, Art. 63 N. 107 ff. mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. act. 11) ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Januar 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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