VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.22/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.22/2003 vom 21.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.22/2003 /kil
 
Urteil vom 21. Januar 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
X.________, geb. ... 1932, c/o Y.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
Y.________, geb. ... 1962,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Fürsprecher Markus Hitz, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
 
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
 
vom 29. November 2002.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der verheiratete, mit seiner Familie (vier Kinder) in der Schweiz niedergelassene mazedonische Staatsangehörige Y.________ ersuchte den Kanton Aargau um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter X.________ zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Kanton. Die Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Aargau lehnte das Gesuch ab, und am 20. März 2002 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache abgewiesen. Mit Urteil vom 29. November 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid der Fremdenpolizei erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Januar 2003 beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitzaufnahme dem Bundesamt für Ausländerfragen mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten.
 
2.
 
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt.
 
Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dies bedeutet, dass der Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung hat, soweit er (oder ein in der Schweiz lebender Familienangehöriger) sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, welche konkret einen Bewilligungsanspruch vorsieht (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).
 
Die Beschwerdeführer können keine derartige Norm anrufen. Eine solche findet sich weder im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer noch in einem anderen Bundesgesetz. Sodann räumen die Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) keine Bewilligungsansprüche ein (BGE 122 II 186 E. 1a, mit Hinweisen). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher, sofern nicht eine andere anspruchsbegründende Norm zur Anwendung kommt, auch gegen den Bewilligungsentscheid einer kantonalen Behörde ausgeschlossen, welcher in Anwendung von Bestimmungen der Begrenzungsverordnung ergeht oder in welchem vorfrageweise die Möglichkeit einer Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung geprüft wird (BGE 122 II 186 E. 1d und e S. 189 ff.). Die Beschwerdeführer können sich sodann nicht auf Art. 8 EMRK berufen; die besonderen Voraussetzungen dafür, dass in dieser Hinsicht ausnahmsweise die familiäre Beziehung eines volljährigen Ausländers zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten volljährigen Angehörigen einen Anspruch entstehen lassen könnte, sind nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.). Trotz des diesbezüglichen spezifischen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils wird denn auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend gemacht.
 
2.2 Da der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf die nachgesuchte Bewilligung fehlt, ist die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen von Akten usw.), nicht einzutreten.
 
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Januar 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).