BGer 1P.642/2002 | |||
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BGer 1P.642/2002 vom 24.01.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.642/2002 /err
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Urteil vom 24. Januar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Steiner.
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E.________ AG,
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Beschwerdeführerin, handelnd durch R.________,
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gegen
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Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal,
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Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal.
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Art. 9 BV (Kontosperre; Gesuch um Freigabe des Guthabens),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt gegen R.________ eine Strafuntersuchung wegen Betruges und Missachtung der Vorschriften des Bankengesetzes. Nachdem der Angeschuldigte am 19. Januar 2000 in Untersuchungshaft genommen worden war, lehnte die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. März 2001 den Antrag des BUR auf eine weitere Haftverlängerung ab und ordnete an, R.________ sei unter Auflagen zu entlassen.
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B.
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Am 10. September 2001 beschlagnahmte das BUR das Guthaben der E.________ AG bei der K.________ von Fr. 68'572.50 (per 31.12.2000) im Hinblick auf dessen allfällige Einziehung. Die Vizepräsidentin des Verfahrensgerichts schützte diese Beschlagnahme mit Verfügung vom 7. November 2001. Zur Frage nach der deliktischen Herkunft der Einlagen wurde ausgeführt, auf das fragliche Konto sei unter anderem eine Überweisung der X.________ AG in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- erfolgt. Das von dieser Gesellschaft hierzu verwendete Konto bei der Y.________ sei wiederum durch Einzahlungen von (möglicherweise betrogenen) Kunden gespeist worden. Überdies wurde der Beschwerdeführerin entgegengehalten, sie könne auch nicht darlegen, dass das BUR konkrete und belegte Anträge auf Freigabe einer bestimmten Summe abgelehnt habe.
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C.
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Mit Verfügung 12. August 2002 wies das BUR ein Gesuch der E.________ AG um Freigabe der gesperrten Gelder als zu wenig konkret begründet ab. Hierauf stellte diese, handelnd durch R.________, am 20. August 2002 erneut ein entsprechendes Gesuch. Sie machte geltend, sie brauche Geld zur Regelung des Firmendomizils, zur Erstellung der ausstehenden Jahresabschlüsse und für Prozess- und Anwaltskosten in Luxemburg. Dieses Gesuch wies das BUR mit Verfügung vom 28. August 2002 ebenfalls ab. Eine Kontofreigabe komme grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht, um im Sinne einer Schadensminderung das Überleben einer operativ tätigen Unternehmung zu sichern. Die E.________ AG sei jedoch nach deren eigenen Angaben seit Jahren inaktiv. Was die Rechtsstreitigkeiten in Luxemburg betreffe, sei der Angeschuldigte wohl bestrebt, mit rechtlichen Mitteln Arrestbegehren von Geschädigten der X.________ Bank abzuwehren, die versuchen, auf Gelder der X.________ Bank zuzugreifen, welche auf Bankkonten der E.________ AG in Luxemburg parkiert seien. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Prozess- und Anwaltskosten seien somit in keiner Weise betrieblich begründete Aufwendungen der E.________ AG.
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D.
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Die Verfügung des BUR vom 28. August 2002 focht die E.________ AG mit Eingabe vom 3. September 2002 beim Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen an. Am 15. Oktober 2002 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte die Präsidentin des Verfahrensgerichts aus, bei der Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte durch die Untersuchungsbehörde komme dieser ein Ermessensspielraum zu; das Verfahrensgericht übe praxisgemäss nur eine Rechtskontrolle aus. Es werde auch aus der Beschwerde und den Beschwerdebeilagen nicht ersichtlich, dass der Domizilwechsel tatsächlich notwendig gewesen und Kosten angefallen seien. Bezüglich der Aufwendungen des Verwaltungsrats sei aufgrund des Schreibens der E.________ AG an die Eidgenössische Steuerverwaltung vom 8. August 2002, wonach die Aktiengesellschaft seit Jahren inaktiv sei, nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb noch in diesem Umfang Bemühungen des Verwaltungsrats notwendig seien. Ebenso werde aus den vorhandenen Akten und Eingaben nicht klar, welches der Gegenstand der Verfahren in Luxemburg sei und ob diese in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit der AG stehen. Es sei auch nicht ersichtlich, ob eine anwaltliche Vertretung notwendig sei.
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E.
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Gegen den Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2002 erhebt die E.________ AG mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt eine Verletzung des in Art. 9 BV statuierten Willkürverbots. Sie wirft dem Verfahrensgericht insbesondere die Unterstellung eines aktenwidrigen Sachverhalts und das Ignorieren entscheidwesentlicher Sachverhaltselemente vor. Mit Eingabe vom 9. Januar 2003 ersucht die Beschwerdeführerin ausserdem um Einsicht in die von den kantonalen Instanzen eingereichten Akten zur Strafuntersuchung gegen R.________; eventualiter seien diese aus dem Recht zu weisen.
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Das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schliesst mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Demgegenüber hat das Besondere Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).
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Indem die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen die Freigabe des Bankguthabens der Beschwerdeführerin abgelehnt und damit dessen Beschlagnahme aufrechterhalten hat, hat sie einen Zwischenentscheid gefällt; grundsätzlich entscheidet erst der Sachrichter endgültig über das Schicksal des Guthabens. Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000; AS 2000 417) gegen Zwischenentscheide grundsätzlich nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich in Bezug auf gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu entscheiden sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Art. 87 Abs. 1 OG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Verfügungen, mit denen bestimmte Gegenstände beschlagnahmt werden, immer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge, weil der Betroffene dadurch gehindert wird, frei über diese zu verfügen (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; 126 I 97 E. 1b S. 101, je mit Hinweisen). Dies gilt gleichermassen für die Beschlagnahme von Geldwerten und für Kontosperren. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme einen derartigen Nachteil bewirken kann (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie könne wegen der strittigen Anordnung gesetzliche Pflichten, die ihr als im Handelsregister eingetragener Gesellschaft obliegen, nicht erfüllen.
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1.2 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist, da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Vorbringen teilweise auf neue tatsächliche Behauptungen. So macht sie zur Frage der Notwendigkeit des Domizilwechsels geltend, an der Adresse der Z.________ AG in Basel firmiere nun die S.________ AG. Da indessen diese Behauptung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entscheiderheblich ist, kann offen bleiben, ob und inwieweit das grundsätzlich geltende Novenverbot im vorliegenden Fall anzuwenden ist.
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2.
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Die Beschwerdeführerin wirft der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen vor, in Willkür verfallen zu sein und damit Art. 9 BV verletzt zu haben. Sie macht unter anderem geltend, dem angefochtenen Entscheid liege ein offensichtlich unrichtiger und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde; es seien entscheidwesentliche Sachverhaltselemente unbeachtet geblieben.
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2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 127 I 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen). Willkür in der Tatsachenfeststellung ist nicht nur gegeben, wenn entscheiderhebliche tatsächliche Feststellungen offensichtlich falsch sind. Ebenso unhaltbar ist es, wenn eine Behörde Sachverhaltselementen Rechnung trägt, die keinerlei Bedeutung haben, oder entscheidende Tatsachen ausser Acht lässt (BGE 100 Ia 305 E. 3b S. 307). Weitere Hinweise lassen sich aus den Regeln zur Bindung des Bundesgerichts an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gewinnen. Demnach prüft das Bundesgericht den Sachverhalt betreffende Rügen darauf hin, ob die Vorinstanz diesen in Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen offensichtlich unvollständig oder unrichtig, somit willkürlich festgestellt hat (BGE 118 Ia 394 E. 2c S. 397; 105 Ia 190 E. 2a S. 190 f. mit Hinweisen).
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2.2
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2.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Freigabe des Guthabens unter anderem damit begründet, sie müsse einen Domizilwechsel vornehmen. Ausserdem hat sie eine Abrechnung ihres Verwaltungsrats R.________ per 7.Juni 2002 für erbrachte Dienstleistungen eingereicht. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hält dazu fest, es werde weder aus den Beilagen zu den Anträgen der Beschwerdeführerin noch aus der Beschwerde ersichtlich, dass der Domizilwechsel tatsächlich notwendig gewesen und Kosten angefallen seien. Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, es treffe gar nicht zu, dass sie behauptet habe, es seien bereits Kosten im Zusammenhang mit dem Domizilwechsel entstanden. Vielmehr habe sie klargestellt, dass die Z.________ AG in Basel ihren Sitz am A.________ aufgegeben habe. An dieser Adresse firmiere nun die S.________ AG, sodass eine neues Domizil bestimmt und im SHAB publiziert werden müsse. Dies sei mit Kosten verbunden.
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2.2.2 Ihren Antrag vom 20. August 2002 auf Freigabe der in Frage stehenden Gelder hat die Beschwerdeführerin bezüglich des Domizilwechsels im Einzelnen folgendermassen begründet:
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"Wir benötigen Gelder im Zusammenhang mit der von der Z.________ AG aufgegebenen Geschäftsadresse, welche uns vorübergehend zur Verfügung gestellt war und im Handelsregister eingetragen wurde. Da wir als Firma gesetzlich verpflichtet sind, ein Firmendomizil zu unterhalten, haben wir uns zwangsläufig neu zu organisieren. Wir benötigen entweder in Basel eine neue Büroadresse oder müssen prüfen lassen, ob unser bisheriges Interimsdomizil, B.________, welches als provisorische Notlösung, aber nicht auf Dauer zulässig ist, durch eine kantonale Sitzverlegung unserer Firma definitiv beibehalten werden kann."
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Aus dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass dort deren Adresse mit "c/o Z.________ AG, A.________," angegeben ist. Damit ist zunächst erwiesen, dass die Z.________ AG der Beschwerdeführerin bisher tatsächlich ihr Domizil zur Verfügung gestellt hat. Diese Adresse findet sich auch in den Akten mehrfach auf diversen Belegen. Die Beschwerdeführerin hat nun geltend gemacht, die Z.________ AG habe ihre Geschäftsadresse am A.________ aufgegeben. Damit ist aber entgegen der Darstellung der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen sehr wohl ersichtlich, weshalb es nach der Darstellung der Beschwerdeführerin zu einem Domizilwechsel gekommen ist oder kommen muss. Indem sich die Präsidentin des Verfahrensgerichts auf den Standpunkt stellt, es sei gar nicht erst ersichtlich, dass der Domizilwechsel notwendig gewesen sei, lässt sie diese entscheidende tatsächliche Behauptung ausser Acht. Wollte sie damit zum Ausdruck bringen, es sei handelsregisterrechtlich gar kein Domizilwechsel notwendig, so hätte das BUR bzw. sie selbst, nicht aber die Beschwerdeführerin dies darzulegen (vgl. dazu Art. 25, Art. 59 sowie Art. 88a HRegV; Karl Rebsamen, Das Handelsregister, 2. Auflage, Basel 1999, Rz. 397, 669 ff. sowie 737 ff.). Zweifelten die kantonalen Instanzen am behaupteten Domizilwechsel der Z.________ AG und damit am geltend gemachten Sachverhalt, so wäre es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ihre Aufgabe gewesen, von der Beschwerdeführerin eine diesbezügliche Bestätigung einzuverlangen oder sich bei dieser Gesellschaft selbst zu erkundigen. Die Feststellung, aus der Abrechnung des Verwaltungsrats R.________ vom 7. Juni 2002 ergebe sich kein Hinweis auf einen möglichen Domizilwechsel, ändert daran nichts. Denn für die Zeit danach wird dadurch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht widerlegt. Hier bleibt es bei der Begründung, es sei nicht ersichtlich, dass der Domizilwechsel tatsächlich notwendig war. Somit lässt die Präsidentin des Verfahrensgerichts wie gesagt die tatsächliche Behauptung der Beschwerdeführerin, die Z.________ AG habe ihr Domizil am A.________ aufgegeben, ausser Acht, ohne sie zu widerlegen, obwohl ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement in Frage steht. Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid in diesem Punkt als willkürlich. Im Übrigen ist die Z.________ AG neu an der C.________ in Basel domiziliert (SHAB Nr. 1 vom 6. Januar 2003).
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2.3
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2.3.1 Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Freigabe des Guthabens hat die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - eine Abrechnung ihres Verwaltungsrats R.________ per 7. Juni 2002 für erbrachte Dienstleistungen eingereicht. Um diesen Aufwand zu belegen, hat sie Auszüge aus dessen Korrespondenz mit der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) ins Recht gelegt. Das BUR hat dazu festgehalten, eine Kontofreigabe komme grundsätzlich nur ausnahmsweise in Betracht, um im Sinne einer Schadensminderung das Überleben einer operativ tätigen Unternehmung zu sichern, wogegen die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben gegenüber der ESTV seit Jahren inaktiv sei.
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2.3.2 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 8. August 2002 an die Eidgenössische Steuerverwaltung ausgeführt, sie sei seit Jahren inaktiv, so dass nicht ohne weiteres ersichtlich sei, weshalb noch in diesem Umfang Bemühungen des Verwaltungsrats notwendig seien. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, die erbrachten Aufwendungen würden für jede im Handelsregister eingetragene Gesellschaft vom Gesetz verlangt, solange die Gesellschaft im Handelsregister als Firma bestehe. Aus der Argumentation der Präsidentin des Verfahrensgerichts werde deren Auffassung ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsrat eigentlich die Gesellschaft verludern lassen und sich damit der Strafverfolgung aussetzen müssten.
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2.3.3 Aus der dem BUR eingereichten Korrespondenz mit der ESTV geht hervor, dass die Beschwerdeführerin für das erste Quartal 2002 ein Formular für die Selbstdeklaration erhalten hat. Mit Schreiben vom 27. Juni 2002 ist die ESTV an die Beschwerdeführerin gelangt mit dem Ersuchen, ihr im Hinblick auf eine allfällige Löschung derselben aus dem Register der Steuerpflichtigen anhand eines Fragebogens zur Prüfung der Löschung verschiedene Angaben zur Gesellschaft zu machen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr Verwaltungsrat habe unter anderem diese Korrespondenz bearbeiten müssen bzw. auch in Zukunft zu bearbeiten. Des Weiteren wirft sie die Frage nach den Jahresabschlüssen und der Prüfung derselben durch die Revisionsstelle auf. Der Verwaltungsrat R.________ hat für die Monate Februar bis Mai 2002 für die erbrachten Dienstleistungen und die angefallenen Spesen Fr. 20'800.-- in Rechnung gestellt. Dazu hält die Präsidentin des Verfahrensgerichts fest, es sei aufgrund der Inaktivität der Gesellschaft nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb noch in diesem Umfang Bemühungen des Verwaltungsrats notwendig seien. Damit übernimmt sie offenbar nicht die Sichtweise des BUR, dass überhaupt nur aktive Gesellschaften im Sinne einer Ausnahme für wichtige Verwaltungshandlungen Freigabegesuche stellen können. Indessen übergeht die Präsidentin des Verfahrensgerichts mit dieser Aussage nicht nur die Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin, sondern sie schenkt der Tatsache der nicht bestrittenen Verwaltungshandlungen der Gesellschaft selbst keine Beachtung. Sie entnimmt den eingereichten Unterlagen lediglich die Aussage der Beschwerdeführerin, diese sei seit Jahren inaktiv. Die Schreiben der Steuerverwaltung an die Beschwerdeführerin werden demgegenüber nicht erwähnt. Auch zu diesem Punkt bleiben somit im angefochtenen Entscheid wesentliche Sachverhaltselemente unberücksichtigt. Im Übrigen würde es selbstverständlich auch nicht angehen, mit dem Hinweis auf möglicherweise zum Teil nicht notwendige Aufwendungen auch die Verweigerung einer teilweisen Herausgabe der beschlagnahmten Gelder zu begründen. Damit sind die kantonalen Instanzen insoweit ebenfalls in Willkür verfallen.
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3.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der E.________ AG gutzuheissen und der Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2002 aufzuheben ist. Somit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Frage der Verfahrens- und Parteikosten vor den Gerichten in Luxemburg. Immerhin sei erwähnt, dass auch hier fraglich ist, ob die Begründung des angefochtenen Entscheids, es werde nicht ersichtlich, welches der Gegenstand des Rechtsstreites ist und ob eine anwaltliche Vertretung notwendig sei, vor der Verfassung standhält. Im Rahmen der Prüfung des Herausgabebegehrens werden die kantonalen Instanzen sich die Frage stellen müssen, ob es nicht genügt, wenn ihnen bekannt ist, dass es um zivilrechtliche oder betreibungsrechtliche Streitigkeiten geht. Dies ist dann der Fall, wenn für alle derartigen Streitigkeiten vor luxemburgischen Gerichten die anwaltliche Vertretung zwingend ist. Sollte die Beschwerdeführerin nach Ansicht der kantonalen Instanzen trotz Anwaltszwang ihr Millionenguthaben bei der Bank D.________ in Luxembourg nicht verteidigen dürfen, wären dazu nähere Ausführungen unerlässlich.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 OG keine Kosten zu erheben. Der Hinweis, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin habe ein Darlehen von Fr. 3'000.-- aufnehmen müssen, um die vorliegende Beschwerde zu ermöglichen, lässt sich wohl kaum als Entschädigungsbegehren deuten. So oder anders wird der nicht durch einen Anwalt vertretenen Partei gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Von vornherein entfällt eine Entschädigung von Anwaltskosten (BGE 113 Ib 353 E. 6b S. 356 f.). Im vorliegenden Fall erscheinen sowohl die Auslagen wie auch der persönliche Arbeitsaufwand des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin als nicht derart erheblich, dass sich eine Umtriebsentschädigung rechtfertigt (BGE 115 Ia 12 E. 5 S. 21; Thomas Geiser / Peter Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998, Rz. 1.22).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 15. Oktober 2002 wird aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt sowie der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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