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Informationen zum Dokument  BGer C 107/2001  Materielle Begründung
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BGer C 107/2001 vom 30.01.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 107/01
 
Urteil vom 30. Januar 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
S.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch B.________,
 
gegen
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2000)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 verneinte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen die Vermittlungsfähigkeit des 1960 geborenen S.________ mit Wirkung ab 5. Juli 1999.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 14. Dezember 2000).
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag, die Verwaltungsverfügung und der vorinstanzliche Gerichtsentscheid seien aufzuheben; ausserdem sei ihm eine Genugtuung von Fr. 3000.- "für erduldete Demütigungen und Diffamation" auszurichten; ferner sei dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie dem Amt für Arbeit eine Rüge für willkürliche, unsachliche Entscheidfindung zu erteilen und RAV und Amt für Arbeit seien zu verpflichten, sich "formell" bei ihm zu entschuldigen. Am 26. April 2001 lässt er Kopien verschiedener Aktenstücke nachreichen.
 
Das Amt für Arbeit schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat S.________ mit Begleitschreiben vom 22. Oktober 2001 den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2001, mit welchem die Einstellungsverfügung des Amtes für Arbeit vom 10. Januar 2001 aufgehoben worden ist, zu den Akten geben lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Oktober 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 1).
 
2.2 Am 28. Juni 1999 wies das RAV den Beschwerdeführer an, sich beim Stellenvermittlungsbüro A.________ AG als Betriebsarbeiter/Hilfsarbeiter zu bewerben. Anlässlich des Vorstellungsgesprächs lehnte er die ihm vom Stellenvermittlungsbüro angebotenen Beschäftigungen bei der Paketpost in X._________ und bei der E.________ AG ab, weil es sich um Schichtarbeit handle und er nicht in der Lage sei, die Arbeitsorte rechtzeitig zu erreichen, zumal er sein Motorrad für die Zurücklegung des Arbeitsweges nicht einsetzen wolle. Eine weitere Stelle bei der V.________ AG nahm er nicht an, weil er den für die Tätigkeit als Lagermitarbeiter vorgesehenen Stundenlohn von Fr. 16.- brutto zu niedrig fand. Auf Weisung des RAV vom 5. Juli 1999 stellte sich der Versicherte bei der L.________ AG vor, wollte aber in der Folge die befristete Stelle als Hilfsarbeiter mit der Begründung, der angebotene Stundenlohn von Fr. 19.- sei zu niedrig, nicht antreten. Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird einlässlich dargelegt, weshalb weder von einer lohnmässigen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG) noch von einer anderen Unzumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 lit. a bis h AVIG) der Beschäftigungen bei der V.________ AG und der L.________ AG ausgegangen werden kann. Aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formularen über den Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen geht hervor, dass er sich in den Monaten Juni bis Oktober 1999 ausschliesslich telefonisch beworben hat. In den Monaten Juni und August hat er fünf, im Juli vier und im Oktober 1999 drei Versuche unternommen, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Blick auf den Umstand, dass der Versicherte wiederholt zumutbare Arbeitsstellen abgelehnt hat und weil seine Arbeitsbemühungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht während mehreren Monaten ungenügend waren, haben Verwaltung und Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 5. Juli 1999 zu Recht verneint.
 
2.3 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Mit Verfügungen vom 18. März, 5. August und 29. Oktober 1998 ist der Versicherte zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen jeweils für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil er entgegen einer Weisung des RAV an einem Einsatzprogramm nicht teilgenommen, eine zugewiesene Arbeit nicht angenommen und sich auf eine weitere Stellenzuweisung verspätet gemeldet hatte. Die verfügten Einstelltage sind im Rahmen der dagegen vom Versicherten eingeleiteten Rechtsmittelverfahren reduziert (von 31 Tagen gemäss Verfügung vom 18. März 1998 auf 20 Tage: Entscheid des kantonalen Gerichts vom 11. August 1999) bzw. aufgehoben worden (Entscheide des kantonalen Gerichts vom 8. März 2000 und vom 31. August 2001). Daraus vermag der Versicherte jedoch entgegen seiner Ansicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn die Vermittlungsbereitschaft wird ihm für die Zeit ab 5. Juli 1999 abgesprochen. Ein allfälliges Fehlverhalten in den Monaten März bis Oktober 1998 ist für die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit im vorliegenden Prozess nicht ausschlaggebend. Da somit der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 31. August 2001, mit welchem eine der verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung aufgehoben wurde, für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant ist, kann offen bleiben, ob dieses nach Abschluss des Schriftenwechsels zu den Akten gegebene Schriftstück in prozessual zulässiger Weise eingereicht wurde (BGE 127 V 353).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer fordert, dem RAV und dem Amt für Arbeit sei eine Rüge zu erteilen und sie seien anzuhalten, sich bei ihm zu entschuldigen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist eine Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde über die Organe der Arbeitslosenversicherung, weshalb auf diese Begehren nicht eingetreten werden kann.
 
4.
 
Weil es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
 
Für die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geforderte Genugtuung fehlt jegliche Grundlage, ganz abgesehen davon, dass unbegründet bleibt, weshalb sich der Versicherte gedemütigt und diffamiert fühlt und wodurch die behauptete seelische Belastung entstanden sein soll. Soweit der weder anwaltlich noch sonst wie qualifiziert vertretene Beschwerdeführer damit die Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung beantragt, entfällt ein derartiger Anspruch bereits mangels Obsiegens (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. auch BGE 110 V 82).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 30. Januar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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