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Informationen zum Dokument  BGer 1P.51/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.51/2003 vom 03.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.51/2003 /zga
 
Urteil vom 3. Februar 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Postfach 7337, 8023 Zürich,
 
gegen
 
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich.
 
Art. 152 OG (Gesuch um Bezahlung der Parteientschädigung aus der Gerichtskasse),
 
Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich im bundesgerichtlichen Urteil vom 25. November 2002 betreffend staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2002
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht hiess mit Entscheid vom 25. November 2002 (Verfahren 1P.546/2002) die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gut und sprach ihm zulasten des Kantons Zürich eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu. Das beschwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren erachtete es angesichts dieser Ausgangslage als gegenstandslos.
 
Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 stellte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, den Antrag, es sei die ihm mit Urteil vom 25. November 2002 zugesprochene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse direkt an seinen Rechtsbeistand zu bezahlen, soweit die Parteientschädigung nicht vom Kanton Zürich bezahlt werde. Zur Begründung führte er aus, sein Rechtsbeistand habe die Kasse des Zürcher Obergerichts am 27. November 2002 aufgefordert, die Parteientschädigung auszurichten. Die Obergerichtskasse habe ihm mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 mitgeteilt, die Forderung werde mit einer Forderung der Bezirksanwaltschaft und einer Forderung des Obergerichts verrechnet und es gelange lediglich ein Saldo im Betrag von Fr. 563.-- zur Auszahlung.
 
2.
 
Gemäss Art. 152 Abs. 2 OG kann einer Partei nötigenfalls ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten ist. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bezahlung seines Honorars aus der Bundesgerichtskasse setzen voraus, dass die Anforderungen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG) erfüllt sind. Ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie im vorliegenden Fall als gegenstandslos bezeichnet worden und erweist sich nachträglich die zugesprochene Parteientschädigung als uneinbringlich, hat das Bundesgericht auf Gesuch hin die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung noch nachträglich festzusetzen (Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, erster Band, 2. Auflage, Basel 1998, Rz. 1.40 S. 20).
 
3.
 
Der amtliche Rechtsvertreter hat für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er zudem im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. BGE 122 I 1 E. 3a). Der Staat hat bezüglich seines Honorars die Zahlungspflicht zu übernehmen und die Zahlung zu leisten (vgl. Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 160).
 
4.
 
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner staatsrechtlichen Beschwerde vom 16. Oktober 2002 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. In seinem Entscheid vom 25. November 2002 erachtete das Bundesgericht dieses Gesuch aufgrund der dem Beschwerdeführer zulasten des Kantons Zürich zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- als gegenstandslos. Die für die entstandenen Anwaltskosten zugesprochene Parteientschädigung ist von der Obergerichtskasse mit Forderungen gegen den Beschwerdeführer verrechnet worden, so dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich ein Betrag von Fr. 563.-- überwiesen wurde. Für den Restbetrag erweist sich die Parteientschädung demnach als "uneinbringlich". Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind erfüllt (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und - soweit die Parteientschädigung nicht vom Kanton Zürich bezahlt wurde - mit einem reduzierten Honorar (vgl. Art. 9 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.119.1) aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Unter Berücksichtigung der vom Kanton Zürich geleisteten Zahlung ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Bundesgerichtskasse zusätzlich mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren (1P.546/2002) aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'200.-- entschädigt.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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