BGer 1P.48/2003 | |||
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BGer 1P.48/2003 vom 04.02.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.48/2003 /sta
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Urteil vom 4. Februar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld, vertreten durch das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
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Wahl- und Abstimmungsrecht
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(Gemeindewahlen vom 9. Februar 2003 im Kanton Thurgau),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Regierungsrat
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des Kantons Thurgau.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Hinblick auf die im Kanton Thurgau auf den 9. Februar 2003 angesetzten Gemeindewahlen ist X.________, wohnhaft und stimmberechtigt in der Gemeinde Wängi, am 18. Januar 2003 ans Bundesgericht gelangt. Der Sache nach führt er staatsrechtliche Beschwerde bzw. Abstimmungsbeschwerde mit dem Begehren, der Regierungsrat des Kantons Thurgau sei "zu rügen und zum Handeln anzuweisen". Denn dieser habe es unterlassen, die Gemeinden und die Bürgerschaft im Hinblick auf die betreffenden Gemeindewahlen darüber ins Bild zu setzen, dass das neue, am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Gemeindegesetz das napoleonische, kaiserhafte Gemeindesystem ablöse und rechtsstaatliche Verhältnisse einführe, was zahlreiche Bewerber um das Gemeindepräsidium nicht wüssten. Er, X.________, wende sich mit seinem Begehren direkt ans Bundesgericht, da nach seiner Auffassung weder der Grosse Rat noch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau über die Kompetenz verfügten, gegenüber der Regierung positive Anweisungen zu verfügen.
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Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau beantragt namens des Regierungsrates mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
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2.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179; 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, mit Hinweisen).
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2.1 Ohne sich auf eine konkrete Bestimmung zu berufen, erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG bzw. Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 85 lit. a OG. Dieses ausserordentliche Rechtsmittel steht nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide bzw. gegen Erlasse offen (Art. 86 Abs. 1 OG; abgesehen von der Regelung von Art. 87 OG betreffend die Anfechtung selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheide, die hier zum Vornherein nicht anwendbar ist). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides oder Erlasses an gerechnet (Art. 89 OG).
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2.2 Der vorliegenden Beschwerde liegt kein konkreter Entscheid zugrunde. Der Beschwerdeführer bezieht sich denn auch nicht auf einen solchen beispielsweise des Regierungsrates oder eines Departementes bzw. des Grossen Rates oder des Verwaltungsgerichtes. Es fehlt somit an einem konkreten Anfechtungsobjekt, so dass auf die Beschwerde bereits in dieser Hinsicht nicht einzutreten ist.
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Zwar kann staatsrechtliche Beschwerde auch wegen Rechtsverweigerung geführt werden, die sich dadurch manifestiert, dass die kantonale Behörde einfach untätig bleibt. Diesfalls ist die Beschwerde nicht an eine Frist gebunden, wenn solche Rechtsverweigerung der obersten kantonalen Behörde zur Last zu legen ist (BGE 108 Ia 205). Der Beschwerdeführer beschränkt sich indes darauf, in Bezug auf sein Anliegen den kantonalen Behörden nur ganz allgemein Untätigkeit bzw. Unzuständigkeit vorzuwerfen, ohne dabei auf eine den massgebenden Formerfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; s. dazu BGE 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1b/c, mit Hinweisen) genügende Weise im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern sich die betreffenden Behörden in Bezug auf sein Begehren einer Verfassungsrechtsverletzung schuldig gemacht haben sollen. Vielmehr räumt er selber ein, in Bezug auf sein Anliegen die kantonalen Behörden schon gar nicht erst angegangen, sondern sich über diese hinweg direkt an das Bundesgericht gewandt zu haben.
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Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass das Bundesgericht nur im Rahmen von genau umschriebenen Verfahren - wie erwähnt in den vom OG vorgegebenen Fristen und Formen - Beschwerden beurteilen kann, was auch hinsichtlich der Einleitung eines Klageverfahrens gilt. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin und insofern sie es als notwendig und zweckmässig erachtet in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es ist ihm auch verwehrt, sich ausserhalb eines bei ihm hängigen Verfahrens zu einer Rechts- oder Sachlage zu äussern.
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Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen zunächst den genannten kantonalen Behörden hätte unterbreiten können, um dann hernach einen allfällig abschlägigen - kantonal letztinstanzlichen - Entscheid beim Bundesgericht anzufechten. Seine Unterstellung, solches Vorgehen wäre zum Vornherein sinnlos gewesen, ist durch nichts belegt.
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Konkret betrifft seine Rüge der unterbliebenen Information im Hinblick auf die Gemeindewahlen vom 9. Februar 2003 die Vorbereitung dieser Wahlen. Nach § 81 des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1995 über das Stimm- und Wahlrecht (WAG; RB 161) können Stimmberechtigte wegen Verletzung des Stimm- und Wahlrechtes einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen zunächst Rekurs erheben (s. diesbezüglich etwa Urteil 1P.290/1995 in ZBl 98/1997 S. 254), wobei bei Gemeindewahlen das zuständige kantonale Departement Rekursinstanz ist (hier das Departement für Inneres und Volkswirtschaft). Offenbar hat der Beschwerdeführer einen solchen Rekurs unterlassen. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher auch wegen fehlender Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten (Art. 86 Abs. 1 OG).
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2.3 Angesichts des Fehlens eines letztinstanzlichen Entscheides stellt sich die Frage, ob die Beschwerde sich allenfalls im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle direkt gegen einen kantonalen Erlass richtet. Der Beschwerdeführer bezieht sich insoweit einzig auf das kantonale Gesetz über die Gemeinden (GemG; RB 131.1), indem er geltend macht, es sei von Seiten des Kantons namentlich ungenügend über die Bestimmung von § 21 GemG informiert worden. Dieses Gesetz wurde vom Grossen Rat des Kantons Thurgau am 5. Mai 1999 verabschiedet. Am 14. Mai 1999 wurde es ordnungsgemäss im Amtsblatt publiziert; und an gleicher Stelle wurde auch auf die bis zum 14. August 1999 laufende Referendumsfrist hingewiesen. Hinsichtlich der Anfechtung des Gesetzes lief die Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG somit am 14. Juni 1999 ab. Mangels eines Referendums wurde das Gesetz auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt, was im Amtsblatt vom 10. September 1999 ebenfalls ordnungsgemäss angezeigt wurde.
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Der Beschwerdeführer hat die damalige Beschwerdefrist unbenützt ablaufen lassen. Auch insoweit kann daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
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Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.
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Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Februar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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