BGer 1P.624/2002 | |||
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BGer 1P.624/2002 vom 10.02.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.624/2002 /zga
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Urteil vom 10. Februar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 5610 Wohlen AG,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Art. 9 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 29. August 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Muri verurteilte X.________ am 6. November 2001 wegen verschiedener, teilweise qualifizierter Drogendelikte zu 14 Monaten Zuchthaus unbedingt, 800 Franken Busse und 5 Jahren Landesverweisung unbedingt. Es hielt unter anderem für erwiesen, dass er am 23. April 2000 von Z.________ 100 g Kokain für Fr. 6'500.-- erwerben wollte, vom Kauf der Drogen nach Prüfung der Ware dann allerdings absah, weil ihm deren Qualität zu schlecht war.
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Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die von X.________ erhobene Berufung am 29. August 2002 in einem Nebenpunkt teilweise gut und berichtigte von Amtes wegen das Dispositiv, bestätigte im Übrigen das angefochtene Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. November 2002 wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
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Obergericht und Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, die Beweise willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt zu haben.
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Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das Obergericht ist im hier allein noch strittigen Anklagepunkt davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer von einem Mittelsmann am 22. April 2000 telefonisch die Möglichkeit zum Kauf von 100 g Kokain vermitteln liess. Tags darauf fuhr er mit dem Vermittler nach Zürich, wo sie den Verkäufer Mifaret Hyseni trafen. Der Beschwerdeführer konsumierte eine Probe der angebotenen Drogen und lehnte deren Kauf wegen ihrer schlechten Qualität ab. Dadurch hat er nach der Überzeugung des Obergerichts den Tatbestand des Anstaltentreffens zum Drogenhandel von Art. 19 Ziff. 1 BetmG in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt für das Obergericht vor, weil Kokain schlechter Qualität nach der Drogenstatistik für 1998 in der vom Beschwerdeführer zu kaufen beabsichtigten Menge einen durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 23 % aufweise (SJZ 95/1999 S. 511), weshalb davon auszugehen sei, dass der vom Bundesgericht zur Festlegung des schweren Falles bestimmte Grenzwert von 18 g reinem Wirkstoff übertroffen sei.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nie abgeklärt worden, welche Kokainmenge er am 23. April 2000 überhaupt hätte kaufen können. Es sei mitnichten erstellt, dass er in einem Male 100 g hätte erwerben können. Vielmehr belege die ihm zur Probe vorgelegte Menge von 6 bis 8 g, dass ihm die Ware in Tranchen übergeben worden wäre. Es sei daher unhaltbar, dass das Obergericht von einem Reinheitsgehalt von 23 % ausgegangen sei, wie er statistisch für Mengen von 11 -100 g anzunehmen sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die Ware in verschiedenen Losen übergeben worden wäre. Für solche Kleinstmengen bis 10 g betrage der durchschnittliche Reinheitsgehalt nach der vom Obergericht verwendeten Quelle bloss 13 %, womit er bei diesem Geschäft bloss 13 g reines Kokain hätte erwerben können. Zudem sei auch Ware von sehr schlechter Qualität auf dem Markt, die nicht mehr als Droge im Rechtssinne angesprochen werden könne. Das Obergericht sei daher in Willkür verfallen, indem es davon ausgegangen sei, das angebotene Kokaingemisch habe einen Reinheitsgrad von 23 % aufgewiesen und damit 23 g reines Kokain enthalten.
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3.3 Die Willkürrüge (wie allerdings auch die Argumentation des Obergerichts zu diesem Punkt) geht an der Sache vorbei, spielt es doch im Ergebnis keine Rolle, welchen Reinheitsgrad die angebotene Ware aufwies. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde ergibt sich, dass er nicht gewillt war, schlechte Ware zu kaufen. Er traf damit Anstalten zum Erwerb zumindest durchschnittlicher Ware. Nach der vom Obergericht verwendeten Statistik, deren Anwendbarkeit vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wird, weist in den Handel gelangendes Kokain durchschnittlicher Qualität einen Reinheitsgrad von 38 % (bei Kleinstmengen bis 10 g) bzw. 46 % (bei Kleinmengen von 11 - 100 g) auf. Das Obergericht ist daher keineswegs in Willkür verfallen, indem es davon ausging, dass der Beschwerdeführer Anstalten traf, eine weit mehr als 18 g reinen Wirkstoff enthaltende Menge handelsübliches Drogengemisch zu kaufen. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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