BGer 2A.60/2003 | |||
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BGer 2A.60/2003 vom 14.02.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.60/2003 /leb
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Urteil vom 14. Februar 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. Markus Züst, Bahnhofstrasse 14, Postfach 849,
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9430 St. Margrethen SG,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements des Kantons
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St. Gallen vom 10. Januar 2003.
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Nach Einsicht:
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- in den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes des Kantons St. Gallen vom 10. Januar 2003, mit dem der Rekurs von A.________, jugoslawische Staatsangehörige, gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wird,
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- in die von A.________ gegen diesen Entscheid am 10. Februar 2003 beim Bundesgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
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wird in Erwägung gezogen:
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- dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 98 lit. g OG), was für den angefochtenen Departementsentscheid nicht zutrifft, zumal er gemäss Rechtsmittelbelehrung an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. auch Art. 59bis des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege),
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- dass zudem in Streitigkeiten, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen, gemäss Art. 98a OG der letzte kantonale Entscheid von einem Gericht ausgehen muss,
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- dass auf die gegen den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartementes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grunde nicht eingetreten werden kann,
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- dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei im Übrigen nur zulässig ist gegen die Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht einen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
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- dass die Beschwerdeführerin, soweit sie einen dahingehenden Anspruch behaupten will, sich damit jedenfalls zuerst an das kantonale Verwaltungsgericht zu wenden hätte (vgl. BGE 127 II 161), wo sie offenbar auch bereits eine Beschwerde eingereicht hat,
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- dass die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erle- digen ist,
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- dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
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- dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden kann (Art. 152 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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