BGer 1A.7/2003 | |||
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BGer 1A.7/2003 vom 24.02.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.7/2003 /sta
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Urteil vom 24. Februar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
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Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik
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(B 124620 TRM),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 9. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Kreisstaatsanwaltschaft Prag 1 richtete am 15. November 2000/10. September 2001 ein Rechtshilfebegehren an die schweizerischen Behörden, dies im Rahmen einer in der Tschechischen Republik gegen Y.________, CZ-Melnik, geführten Strafuntersuchung wegen Abgabebetruges. Im Zusammenhang mit einer Geldüberweisung auf ein Konto der Firma A.________ Ltd. bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank ersuchte die Kreisstaatsanwaltschaft Prag 1 die Schweizer Behörden, einen Handelsregisterauszug der genannten Firma zu erheben, die gemäss diesem Auszug zur Vertretung der Firma befugten Personen zu befragen und, falls kein Handelsregisterauszug bestehe, an der Anschrift der Firma zu ermitteln sowie namentlich Auskünfte über das fragliche Konto einzuholen.
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X.________ war gemäss eigenen Angaben bis 1997 Direktor der Firma. Am 16. Mai 2002 wurde er durch das Statthalteramt Arlesheim als Zeuge einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab er die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG.
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Am 12. Juli 2002 erliess das Verfahrensgericht in Strafsachen in der Angelegenheit eine präsidiale Schlussverfügung. Darin wurde angeordnet, verschiedene Dokumente an die ersuchende Behörde herauszugeben.
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Gegen diese Schlussverfügung führte X.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Er verlangte, dass die erhobenen Handelsregisterauszüge und auch der bei der Polizei Basel-Landschaft zur Sache eingeholte Bericht nicht herauszugeben seien, weil diese Dokumente in keinem Zusammenhang zum Rechtshilfeersuchen stünden. Insbesondere die Herausgabe von Handelsregisterauszügen der B.________ GmbH, der C.________ GmbH und der D.________ GmbH führe zu einer Verletzung der Privatsphäre unbeteiligter Personen. Abgesehen davon sei ihm, dem Beschwerdeführer, der in Frage stehende Polizeibericht unbekannt, und es sei deshalb zu befürchten, dass darin Informationen enthalten seien, deren Weiterleitung er niemals zugestimmt hätte.
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Mit Beschluss vom 9. Dezember 2002 ist die Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mangels Legitimation des Beschwerdeführers auf dessen Eingabe nicht eingetreten.
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B.
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Mit Eingabe vom 13. Januar (Postaufgabe: 14. Januar) 2003 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sinngemäss mit dem Antrag, der Beschluss vom 9. Dezember 2002 sei aufzuheben. Im Einzelnen verlangt er, die Handelsregisterauszüge der Firmen B.________ GmbH, C.________ GmbH und D.________ GmbH sowie der fragliche Polizeibericht und das in Bezug auf seine Zeugeneinvernahme erstellte Protokoll seien nicht herauszugeben; ebenso seien der ersuchenden Behörde keine Angaben über die wirtschaftsberechtigte Person in den Kontoeröffnungsunterlagen betreffend die Firma A.________ Ltd. zu machen.
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Das Bundesamt für Justiz beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht stellt das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Verfahrensgericht in Strafsachen beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist ein Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dem eine in einer Rechtshilfesache nach Art. 80d/e IRSG ergangene Schlussverfügung des erstinstanzlich zuständigen Verfahrensgerichtspräsidenten zugrunde liegt. Mit dem Entscheid ist das Gericht auf einen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs in Anwendung der massgebenden IRSG-Regelung (Art. 80h lit. b IRSG) wegen fehlender Beschwerdebefugnis nicht eingetreten. Die Rüge, dies sei eine Verletzung von Bundesrecht, genügt für die Annahme, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit zulässig ist (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f).
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Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich, vorbehältlich der nachfolgenden Einschränkung, einzutreten.
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2.
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2.1 Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG).
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Auch zur Beschwerdeführung gegen eine - wie hier in Frage stehende - kantonale Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d und Art. 80f Abs. 1 IRSG) ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG; Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in: Pra 2000 Nr. 133 S. 790 E. 1; s. zum Ganzen auch BGE 128 II 211 E. 2.3 S. 217 f., mit weiteren Hinweisen, ebenso Urteil 1A.203+1P.527/2002 vom 28. Januar 2003).
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Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (s. die soeben zitierte Rechtsprechung). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet werden (s. das genannte Urteil in Pra 2000 Nr. 133 S. 790 sowie BGE 123 II 153 E. 2b S. 157).
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Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbständig beschwerdelegitimiert. Dies kann praxisgemäss etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c/d S. 157). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt allerdings dem Rechtsuchenden; ausserdem darf die Firmenauflösung nicht bloss vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S. 157 f.). Im Übrigen könnte auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in Pra 2000 Nr. 133 S. 790 E. 1e, mit weiteren Hinweisen).
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2.2 Zum Vornherein haltlos ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Herausgabe der genannten Handelsregisterauszüge wehrt. Abgesehen davon, dass diese - wie das Kantonsgericht richtigerweise ausgeführt hat - öffentlich zugänglich sind, betreffen sie nicht ihn selber, sondern Dritte. Soweit er lediglich die Interessen Dritter wahrnehmen will, ist er als von den Rechtshilfemassnahmen nicht persönlich bzw. als nicht direkt Betroffener nicht beschwerdebefugt. Insoweit ist daher auf die Vorbringen in der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen (vgl. etwa BGE 114 Ib 156 ff., 105 Ib 429 E. 7a).
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2.3 Gemäss seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seine Funktionen in der Firma A.________ Ltd. im Jahre 1997 niedergelegt. Die von den Basellandschaftlichen Vollzugsbehörden rechtshilfeweise bewilligten Bankauskünfte betreffen lediglich ein dieser Firma zuzuschreibendes Konto, in Bezug auf welches allerdings offenbar der Beschwerdeführer zumindest im damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich berechtigt war. Selbst wenn der Beschwerdeführer indes weiterhin wirtschaftlich Berechtigter an der Firma bzw. am Konto sein sollte, ist er nach dem Gesagten, im Lichte der erwähnten Rechtsprechung, in dieser Eigenschaft nicht befugt, die diesbezüglichen, ihn nicht selber treffenden Rechtshilfemassnahmen anzufechten, wie die kantonalen Behörden und auch das Bundesamt zu Recht ausgeführt haben. Auf die betreffenden Erwägungen kann im Übrigen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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2.4 Nichts anderes ergibt sich, soweit die Basellandschaftlichen Vollzugsbehörden angeordnet haben, es seien auch das Protokoll der Zeugenbefragung des Beschwerdeführers und der in der Sache erhobene Polizeibericht herauszugeben. Zwar steht einem Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis zu, die Weiterleitung derartiger Protokolle bzw. Berichte anzufechten (s. BGE 124 II 180 E. 2, 122 II 130 E. 2, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind indes im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer - wie dargelegt - nicht Inhaber des in den untersuchten Sachverhalt verwickelten Kontos ist, in Bezug auf das die ersuchende Behörde Auskünfte erteilt haben möchte. Als höchstens wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto ist er nach dem Gesagten auch insoweit nicht beschwerdebefugt, um so weniger, als er in der ausländischen Strafuntersuchung nicht Beschuldigter ist, so dass er zu Recht schon gar nicht geltend macht, durch die Rechtshilfeleistung würde er in irgendwelchen Verteidigungsrechten beeinträchtigt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGE 116 Ib 106 E. 2b).
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Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer sich am Ende der Einvernahme vom 16. Mai 2002 auf ausdrückliche Frage hin noch vorbehaltlos mit der vereinfachten Abwicklung des Rechtshilfeverfahrens nach Art. 80c IRSG einverstanden erklärt, dies, nachdem er zum untersuchten Sachverhalt befragt worden war. Und im kantonalen Rekursverfahren erklärte er der Sache nach, sein Einverständnis mit einer vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeverfahrens habe sich nur (aber immerhin) auf die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls und der Unterlagen der Basellandschaftlichen Kantonalbank bezogen. Inwiefern diese Erklärungen nun nicht mehr gelten sollen, vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzuzeigen. Wie auch immer: Gemäss den vorstehenden Ausführungen fehlt dem Beschwerdeführer insgesamt die Befugnis, sich gegen die Weiterleitung der in Frage stehenden Dokumente zur Wehr zu setzen, ob nun die genannten Erklärungen unter den gegebenen Umständen ganz oder teilweise als hinfällig zu erachten seien oder nicht. Im Übrigen kann auf die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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