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Informationen zum Dokument  BGer C 231/2002  Materielle Begründung
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BGer C 231/2002 vom 24.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 231/02
 
Urteil vom 24. Februar 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub
 
Parteien
 
G._________, 1964, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
(Entscheid vom 29. August 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G._________, geb. 1964, beantragte am 3. November 2001 Arbeitslosenentschädigung. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug stellte Ende Januar 2002 fest, dass G._________ in den Monaten November 2001 bis Januar 2002 erzielten Zwischenverdienst im Rahmen der monatlich zu erstattenden Angaben verschwiegen hatte. Nach Anhörung des Versicherten stellte sie den Versicherten mit Verfügung vom 5. März 2002 wegen unwahrer bzw. unvollständiger Angaben und unrechtmässiger Erwirkung von Arbeitslosenentschädigung für 25 Tage ab dem 24. November 2001 in der Anspruchsberechtigung ein.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab (Entscheid vom 29. August 2002).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G._________, das angefochtene Urteil und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben.
 
Die Arbeitslosenkasse verweist auf ihre im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abgegebene Stellungnahme sowie auf den angefochtenen Entscheid, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen, währenddem das Staatssekretariat für Wirtschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Gesetzgebung und Rechtsprechung hinsichtlich der Einstellungsgründe der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht (vgl. Art. 96 AVIG) sowie der zu Unrecht erwirkten Arbeitslosenentschädigung (Art. 30 Abs. 1 lit. e und f AVIG; BGE 123 V 151 Erw. 1b; ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 21 Erw. 3b und 1956 Nr. 24 S. 37) sowie zum Institut des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
Zum heutigen Zeitpunkt ist zu ergänzen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Im Rahmen der von der versicherten Person monatlich zu erstattenden Angaben hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Monate November 2001 bis Januar 2002 lediglich einen bei der Unternehmung X.________ erzielten Zwischenverdienst erwähnt, obgleich er in dieser Zeit auch für die Firma Y._________ tätig war (vgl. die Bescheinigungen über Zwischenverdienst vom 18. Februar 2002). Die erforderliche Meldung unterblieb auch, als ihn die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 um Mitteilung ersuchte, ob er neben der Tätigkeit für die Unternehmung X.________ noch weitere Zusatzarbeiten ausführe. Sie erfolgte erst, nachdem die Verwaltung, die zwischenzeitlich durch einen Dritten von der fraglichen Erwerbstätigkeit erfahren hatte, den Versicherten am 28. Januar 2002 mit dieser Tatsache konfrontierte.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass er über die Meldepflicht nicht im Bilde gewesen sei. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt er lediglich vor, er sei wegen der damals bestehenden wirtschaftlichen Notlage auf einen Verdienst angewiesen gewesen. Er hätte die betreffende Stelle aber möglicherweise im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeber Formulare betreffend den Zwischenverdienst hätte ausfüllen müssen, gar nicht erhalten.
 
Die Befürchtung, ein Arbeitgeber lasse sich durch den administrativen Zusatzaufwand, der mit dem Ausfüllen des betreffenden Formulars entstanden wäre, von einer Anstellung abhalten, vermag den Versicherten jedenfalls nicht von der Pflicht zu befreien, der Arbeitslosenkasse alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AVIG). Spätestens nach Vertragsschluss wäre dieses - bereits zuvor kaum erhebliche - Risiko dahingefallen. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer - im Sinne der ihm zur Last gelegten Einstellungsgründe - eine Auskunfts- bzw. Meldepflichtverletzung begangen und damit absichtlich, d.h. wissentlich und willentlich (BGE 125 V 196 Erw. 4b), unrechtmässige Arbeitslosenentschädigung erwirkt hat.
 
2.3 Schliesslich ist auch die Bemessung der Anzahl verfügter Einstellungstage (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. b und Abs. 2bis AVIV) mit Blick auf den im Einzelfall vorliegenden Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3; BGE 123 V 153 Erw. 3b) nicht zu beanstanden. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
 
2.4 Die strittige Verfügung und der angefochtene Entscheid erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens und angemessen; sie sind zu bestätigen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 24. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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