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Informationen zum Dokument  BGer K 73/2002  Materielle Begründung
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BGer K 73/2002 vom 24.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
K 73/02
 
Urteil vom 24. Februar 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn
 
Parteien
 
Dr. med. S.________, Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6005 Luzern,
 
2. SMUV Kranken- und Unfallversicherungen, Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
 
3. Helsana-advocare, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich,
 
4. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
 
5. Krankenkasse Visana, 3000 Bern 32,
 
6. Unitas, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Zürcherstrasse 282, 8500 Frauenfeld,
 
7. Innova Krankenversicherungen, Bollstrasse 61, 3076 Worb,
 
8. SKBH Kranken- und Unfallversicherung, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
 
9. SWICA Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
 
10. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
 
11. Krankenkasse SBB, Direktion, Zieglerstrasse 29,
 
3000 Bern 65 SBB,
 
12. Cassa malati Avenir, rue de Locarno 17, 1701 Freiburg,
 
13. Schweizerische Gewerbekrankenkasse, Kornhausbrücke 3, 8031 Zürich,
 
14. Krankenkasse KPT, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
 
15. Krankenkasse Hermes, Rotbuchstrasse 46, 8037 Zürich,
 
16. Allgemeine Schweizerische Kranken- und Unfallkasse (ASKU), 3000 Bern,
 
17. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
 
18. Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
 
19. Wincare Versicherungen, Rechtsdienst, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur,
 
20. Schweizerische Betriebskrankenkasse SBKK, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
 
21. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Miliärstrasse 36, 8004 Zürich,
 
22. Artisana Kranken- und Unfallversicherung, Effingerstrasse 59, 3000 Bern 14,
 
23. Krankenkasse Sanitas, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich,
 
24. Cassa malati KBV, Badgasse 3, 8400 Winterthur,
 
25. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
 
26. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
 
27. Secura Versicherungsgesellschaft, Limmatplatz 4, 8023 Zürich,
 
28. Universa Krankenkasse, Stadtbachstrasse 64, 3012 Bern,
 
alle vertreten durch die santésuisse Bern, Könizstrasse 60, 3008 Bern
 
(Urteil vom 30. November 1998)
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 30. November 1998 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Dr. med. S.________ gegen einen Entscheid des Schiedsgerichts KVG/UVG/MVG des Kantons Bern vom 14. November 1997 ab, worin der Arzt verpflichtet wurde, 32 Krankenkassen des Kantonalverbands Bernischer Krankenversicherer (KVBK; heute santésuisse) wegen Überarztung Fr. 540'520.- zurückzuzahlen.
 
Dr. med. S.________ reicht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 30. November 1998 ein und beantragt sinngemäss, dieses sei aufzuheben und die kantonale Vorinstanz sei zu verpflichten, ihren Entscheid vom 14. November 1997 ebenfalls in Revision zu ziehen. Die am kantonalen Entscheid beteiligten Richter seien strafrechtlich zu verfolgen. Ferner verlangt Dr. S.________ eine vollständige Rehabilitation.
 
Die santésuisse schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das Urteil des Bundesgerichts - und damit auch des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - in der Regel in der Amtssprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Da der Gesuchsteller die Revision eines deutschsprachigen Urteils verlangt, wird im vorliegenden Verfahren diese Sprache benutzt, obwohl das Revisionsgesuch auf Französisch geschrieben ist. Gründe für ein Abweichen von dieser Regel bestehen umso weniger, als auch die bisherigen Prozesse, welche der Gesuchsteller vor diesem Gericht angestrengt hat, in deutscher Sprache geführt worden sind.
 
2.
 
Soweit der Gesuchsteller strafrechtliche Massnahmen gegen die kantonalen Richter und eine "Rehabilitation" seiner Person verlangt, kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden, da diese Punkte weder Gegenstand des Urteils vom 30. November 1998 gewesen sind noch in die materielle Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts fallen.
 
3.
 
Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
 
4.
 
Im Urteil dieses Gerichts vom 30. November 1998 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, den Gesuchsgegnerinnen einen namhaften Betrag zurückzuzahlen, da er wegen Überarztung von 1990 bis 1992 zu hohe Behandlungskosten verursacht hatte.
 
Soweit der Gesuchsteller nicht unzulässige appellatorische Kritik am genannten Urteil übt, bringt er keine Tatsachen vor, welche sich bis zum damals prozessual letztmöglichen Zeitpunkt bereits verwirklicht hätten, ihm jedoch trotz aller Sorgfalt unbekannt geblieben wären. Namentlich macht er nicht geltend, die kantonalen Instanzen oder das Eidgenössische Versicherungsgericht hätten wesentliche Tatsachen nicht gekannt. Die vorgelegten Kopien aus verschiedenen Presseerzeugnissen betreffen, soweit sie revisionsrechtlich überhaupt einschlägig sind, Ereignisse, die sich nach dem erwähnten Zeitpunkt zugetragen haben. In erster Linie bemängelt der Gesuchsteller die Tauglichkeit der von den Kassen angewendeten und letztinstanzlich bestätigten Vergleichsmethode zur Feststellung von Polypragmasie, welche auf den Statistiken des (damaligen) Konkordats der Schweizerischen Krankenversicherer beruht. Die in den Gesuchsbeilagen enthaltenen Kritiken an dieser Methode stellen jedoch keine bereits damals eingetretenen, bislang unbekannt gebliebenen Sachverhaltselemente dar, sondern eine andere Würdigung des damaligen, nach wie vor gleich gebliebenen Sachverhaltes. Diese abweichenden Würdigungen helfen dem Gesuchsteller revisionsrechtlich nicht weiter (Erw. 3 hievor in fine).
 
5.
 
Das Revisionsgesuch ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erledigt. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, das vom Gesuchsteller bestrittene Vernehmlassungsrecht der santésuisse Bern zu prüfen.
 
6.
 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Gesuchsteller hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht KVG/UVG/MVG des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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