BGer 5P.27/2003 | |||
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BGer 5P.27/2003 vom 26.02.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.27/2003 /zga
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Urteil vom 26. Februar 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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S.________, Wehntalerstrasse 3, 8173 Neerach,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Furrer, c/o Dr. Felix Rom, Bleicherweg 27, 8002 Zürich,
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gegen
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U.________, Wehntalerstrasse 3, 8173 Neerach,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Kramer, Hofwiesenstrasse 350, 8050 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich,
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 BV (Eheschutz),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 18. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen des Eheschutzverfahrens der Eheleute S.________ (nachfolgend: Beklagte oder Beschwerdeführerin) und U.________ (nachfolgend: Kläger oder Beschwerdegegner) stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Dielsdorf fest, dass die Parteien für unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt seien; er wies die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zur alleinigen Nutzung zu und verpflichtete die Beklagte, die Wohnung bis spätestens zum 30. Juni 2002 zu verlassen. Ferner wurde der Antrag der Beklagten auf persönliche Unterhaltsbeiträge abgewiesen und zwischen den Parteien Gütertrennung rückwirkend ab 15. Oktober 2001 angeordnet.
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B.
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Diese Verfügung focht die Beklagte hinsichtlich der Berechtigung zum Getrenntleben, der Zuteilung der ehelichen Wohnung, der Verweigerung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen sowie der Anordnung der Gütertrennung beim Obergericht des Kantons Zürich an, während der Kläger sich in seinem Rekurs gegen die Entschädigungsfolgen richtete. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 änderte das Obergericht des Kantons Zürich die Verfügung des Einzelrichters in teilweiser Gutheissung des Rekurses des Klägers und im Sinne der Erwägungen insoweit, als es die eheliche Wohnung dem Kläger zur alleinigen Nutzung beliess, jedoch die Auszugsfrist der Beklagten bis zum 31. Dezember 2002 verlängerte. Im Übrigen wurden die Rekurse der Parteien abgewiesen und die angefochtene Verfügung wurde bestätigt.
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Die gegen den obergerichtlichen Beschluss gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich ab (Beschluss vom 18. Dezember 2002).
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C.
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Die Beklagte führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben, die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer der Trennung ihr zuzuweisen und den Kläger zu verpflichten, ihr ab Auszug aus der ehelichen Wohnung monatlich und zum Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
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Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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D.
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Entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen, der Beschwerde mit Bezug auf den Auszugstermin aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin materielle Anträge stellt, kann demnach auf ihre Eingabe nicht eingetreten werden.
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2.
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Auf die verspätete zusätzliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2003 ist nicht einzutreten (Art. 89 Abs. 1 OG).
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3.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe erst bei der Abfassung der staatsrechtlichen Beschwerde die Antwort des Beschwerdegegners vom 21. November 2002 auf ihre Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Entscheid zu Gesicht bekommen. Darin werfe ihr der Beschwerdegegner vor, sie habe Tatsachen verdreht, indem bei einer Faxkopie das Wort "können" durch "wollen" ersetzt worden sei. Das Kassationsgericht habe sich in seinen Erwägungen mit dieser Urkunde auseinandergesetzt, ohne ihr das besagte Dokument vor dem Entscheid zur Stellungnahme zuzustellen. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden.
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3.1 Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften; deshalb ist einzig und zwar mit freier Kognition zu prüfen, ob unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Regeln missachtet worden sind (BGE 114 Ia 97 E. 2 S. 98 f.; 113 Ia 81 E. 3a S. 82 f.).
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3.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 106 Ia 161 E. 2b; 127 I 54 E. 2b).
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3.3 Da anscheinend beide Parteien den strittigen Fax erhalten haben, bestand für das Kassationsgericht keine Veranlassung, die vom Beschwerdegegner eingereichte Faxkopie der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zuzustellen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich dar, inwieweit dieser Umstand für die Frage der Wohnungszuteilung überhaupt relevant war. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach keine Rede sein.
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4.
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Die Beschwerdeführerin erachtet ferner den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Beschwerdegegner und die Verweigerung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages für willkürlich.
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4.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56).
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4.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26) und es können auch keine neuen Beweismittel eingereicht werden (BGE 108 II 69 E. 1 S. 71). Im Übrigen prüft das Bundesgericht bei der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282).
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4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kassationsgericht halte feste, die Erstinstanz habe die Liebe des Beschwerdegegners zur Gartenarbeit als glaubhaft betrachtet; demnach liege die Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Beschwerdegegner nahe. Diese Begründung stehe in krassem Widerspruch zu der am 2. August 2002 eingereichten Urkunde (OG act. 17/6); aus dieser ergebe sich vielmehr, dass der Beschwerdegegner gegenüber einer Drittperson erklärt habe, er wisse nicht, ob er diese Liegenschaft behalten könne. Daraus könne abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner allenfalls beabsichtige, die Liegenschaft zu verkaufen. Der Beschwerdegegner widerspreche somit seinem eigenen Argument, er wolle wegen seiner Liebe zum Garten in der Liegenschaft verbleiben. Grundsätzlich sei die eheliche Wohnung jener Partei zuzuweisen, der sie mehr bzw. besser diene. Das Kassationsgericht halte im angefochtenen Entscheid (S. 6 lit. b) dafür, die Beschwerdeführerin vermöge mittels der eingereichten Urkunde nicht glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft konkret in nächster Zeit zu verkaufen beabsichtige. Diese Interpretation gehe indes an der Sache vorbei, zumal die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt habe, dass der Beschwerdegegner einen Verkauf in Betracht ziehe. Das Kassationsgericht verfalle in Willkür, indem es einerseits die Zuteilung der Wohnung an den Beschwerdegegner wegen seiner Liebe zum Garten billige, anderseits aber aus dem ins Recht gelegten Schriftstück nur gerade herauslesen wolle, dass der Beschwerdegegner keine konkreten Verkaufspläne habe.
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Mit ihren Ausführungen richtet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts, welche das Kassationsgericht als nicht willkürlich betrachtet hat. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch nur, dass die besagte Beweiswürdigung willkürlich sei, ohne jedoch anhand der Begründung aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht Willkür in der Beweiswürdigung zu Unrecht verneint hat. Dazu genügt es nicht, einfach eine eigene Würdigung der Urkunde vorzunehmen und gestützt darauf zu behaupten, die Liebe des Beschwerdegegners zur Gartenarbeit stehe zum Inhalt des Schreibens in Widerspruch. Vielmehr wäre darzulegen gewesen, inwiefern die Würdigung des Obergerichts krass falsch sein soll und dass das Kassationsgericht deshalb zu Unrecht Willkür in der Beweiswürdigung verneint hat. In diesem Punkt ist demnach auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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4.2.2 Das Kassationsgericht hat auf die Eventualerwägung des Obergerichts hingewiesen, wonach die Zuteilung der Wohnung an die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner nicht daran hindern würde, die Wohnung zu verkaufen; es hat diese Begründung als falsch bzw. unvollständig bezeichnet und dabei insbesondere hervorgehoben, die Beschwerdeführerin müsse einem Verkauf zustimmen, zumal es sich bei der Wohnung offenkundig um die Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB handle; selbst wenn die Auffassung des Obergerichts als Verletzung klaren materiellen Rechts angesehen würde, so änderte dies nichts daran, dass die Hauptbegründung des Obergerichts bestehen bliebe; danach habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass ein Verkauf der Liegenschaft in nächster Zeit konkret beabsichtigt sei.
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Die dagegen geführte Argumentation der Beschwerdeführerin beschränkt sich hauptsächlich darauf zu behaupten, es sei willkürlich, wenn das Obergericht den Beschwerdegegner ausdrücklich darauf hinweise, dass er seine Verkaufsabsichten auch bei einer Zuweisung der Wohnung an die Beschwerdeführerin realisieren könne. Zudem wiederholt sie den Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der Urkunde 17/6 (E. 4.2.1 hiervor). Damit wird indes nicht rechtsgenüglich dargetan, dass das Kassationsgericht Willkür zu Unrecht verneint hat.
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4.2.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Kassationsgericht ferner dadurch in Willkür verfallen, dass es angesichts der kurzen Dauer der Ehe auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt hat. Sie hält dafür, es sei willkürlich, die Wohnung allein deshalb dem Beschwerdegegner zuzuweisen, weil er deren Eigentümer sei, zumal er laut den Feststellungen des Kassationsgerichts keine Verkaufsabsichten hege. In casu habe der Beschwerdegegner dargetan, dass er sehr wohl ohne die Wohnung leben könne, zumal er deren Verkauf immerhin in Betracht ziehe. Unter diesen Umständen bleibe nicht nachvollziehbar, weshalb dass Kassationsgericht vom Grundsatz abgewichen sei, dass die Wohnung jener Partei zugeteilt werden soll, der sie besser dient.
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Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde hatte die Beschwerdeführerin als Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, das Obergericht habe nicht begründet, weshalb auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen sei. Das Kassationsgericht hat diesen Vorwurf durch Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen des obergerichtlichen Urteils widerlegt und im Weiteren ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern die obergerichtliche Begründung widersprüchlich und damit willkürlich sei. Eine solche Rüge wäre denn - so das Kassationsgericht - auch nicht nachvollziehbar; auch die (allerdings zu differenzierende) Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdegegner könne die Wohnung selbst bei einer Zuteilung an die Beschwerdeführerin verkaufen, gründe eben auf der unbestrittenen Tatsache, dass die Liegenschaft im Alleineigentum des Beschwerdegegners stehe. Mit dieser Argumentation setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander und legt damit nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Kassationsgericht Willkür in der Begründung zu Unrecht verneint hat. Auf die ausschliesslich appellatorische Kritik kann demnach nicht eingetreten werden.
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4.2.4 Das Obergericht hat dafürgehalten, die Beschwerdeführerin spreche perfekt Schweizerdeutsch und sei zudem Schweizerbürgerin; deren Name lasse überdies nicht zwingend auf eine muslimische oder arabische Herkunft schliessen, womit sie bei der Wohnungssuche keine erheblichen Hindernisse zu bewältigen habe. In seiner weiteren Begründung hielt das Obergericht fest, es rechtfertige sich nicht, das höhere Einkommen einer Partei als Kriterium bei der Wohnungssuche heranzuziehen, wenn - wie hier - beide Parteien über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügten, welches auch der Beschwerdeführerin mit dem tieferen Einkommen ohne weiteres erlaube, eine Wohnung zu mieten, welche der während des Zusammenlebens gepflegten Lebenshaltung entspreche. Das Kassationsgericht hat seinerseits dazu bemerkt, die diffusen Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der allgemeinen Stimmung, welche sich im Zusammenhang mit der Asyl-Initiative zeige, liessen die Erwägung des Obergerichts nicht als willkürlich erscheinen. Mit diesen Erwägungen des Kassationsgerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie widerspricht ihnen lediglich in appellatorischer und damit unzulässiger Weise mit ihrer eigenen Ansicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin auf dem Wohnungsmarkt nicht über die gleichen Chancen wie der Beschwerdegegner verfügte, so wäre damit nicht gesagt, dass ihre Bemühungen um eine Wohnung chancenlos wären bzw. dass es dabei erhebliche Hindernisse zu bewältigen gälte.
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4.3
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4.3.1 Im Zusammenhang mit der Frage des persönlichen Unterhaltsbeitrages ging das Obergericht davon aus, die Parteien hätten während des Zusammenlebens zu Zweit über eine Sechs-Zimmer-Wohnung gehobenen Standards in einem Zweifamilienhaus verfügt. Mit einer Drei-Zimmer-Wohnung für sich allein wäre die Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Zimmer gleichgestellt; wie während des Zusammenlebens sei jedoch entgegen dem erstinstanzlichen Richter nicht von Wohnungskosten von Fr. 2'000.--, sondern angesichts des gehobenen Standards der ehelichen Wohnung von Fr. 2'500.- auszugehen. Damit sei am Wohnort der Beschwerdeführerin eine vergleichbare Wohnung zu finden. Das Kassationsgericht hat dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin setze sich mit der Begründung des Obergerichts nicht auseinander und lege auch nicht dar, weshalb sie für sich allein die Kosten für eine Sechs-Zimmer-Wohnung sollte beanspruchen können. Auf diese Begründung des Kassationsgerichts geht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe mit keinem Wort ein; auch insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unzulässig
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4.3.2 Das Obergericht hielt dafür, bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts der Beschwerdeführerin sei von einem erweiterten Bedarf von Fr. 7'118.-- auszugehen. Weitere Aufwendungen, welche ihr zur Weiterführung der gemeinsamen Lebenshaltung anfallen würden, habe die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nicht glaubhaft dargetan. Das Kassationsgericht hat diesbezüglich dafürgehalten, die Beschwerdeführerin setze sich mit der obergerichtlichen Begründung nicht auseinander, sondern stelle ihr lediglich summarisch gegenüber, mit einem Freibetrag von Fr. 380.-- könne sie nicht einmal in die Ferien fahren oder zum Zahnarzt gehen bzw. eine grössere Autoreparatur übernehmen. Dass diese Posten von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden seien, gehe weder aus der Begründung der Beschwerde noch aus dem obergerichtlichen Entscheid hervor. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auseinander. Der allgemeine Hinweis, der Freibetrag von Fr. 380.-- reiche nicht aus, um die vorgenannten Ausgaben zu tätigen, genügt nicht, um rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern das Kassationsgericht in diesem Punkt in Willkür verfallen sein soll.
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5.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird die mit Verfügung vom 14. Februar 2003 gewährte aufschiebende Wirkung hinfällig.
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Beschwerdegegner lediglich zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen hatte, zur Sache selbst aber nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist, rechtfertigt es sich, ihm lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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