VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1A.40/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1A.40/2003 vom 06.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.40/2003 /dxc
 
Urteil vom 6. März 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi
 
sowie Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Politische Gemeinde Oberriet, 9463 Oberriet SG, vertreten durch den Gemeinderat Oberriet,
 
9463 Oberriet SG,
 
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 31. Oktober 2002 (1A.170 und 1P.432/2002).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 25. September 2000 genehmigte der Gemeinderat Oberriet ein Strassenprojekt samt Beitragsplan für den Bau einer Erschliessungsstrasse sowie eines Fusswegs im Gebiet Unterdorf, Gemeinde Oberriet. Die geplante Strasse soll u.a. die Grundstücke von X.________ (Parzelle Nr. 1374) und A.________ (Parzelle Nr. 1373) erschliessen.
 
B.
 
Gegen dieses Projekt erhoben sowohl X.________ als auch A.________ Einsprache. Am 13. November 2000 hiess der Gemeinderat Oberriet die Einsprache von A.________ gut und beschloss, die Linienführung im beantragten Sinne zu modifizieren. Die Einsprache von X.________ wies der Gemeinderat ab.
 
C.
 
Gegen beide Entscheide des Gemeinderats rekurrierte X.________ an das Baudepartement des Kantons St. Gallen (Rekurs RR 26.00.002 gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid und RR 26.00.003 gegen den Einspracheentscheid in Sachen A.________). Das Baudepartement wies beide Rekurse ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde X.________s an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieb erfolglos.
 
D.
 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 26. August 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies beide Beschwerden mit Urteil vom 31. Oktober 2002 ab, soweit darauf einzutreten war (1A.170 und 1P.432/2002). Die begründete Urteilsausfertigung wurde X.________ am 13. November 2002 zugestellt.
 
E.
 
Mit Eingabe vom 25. Februar 2003 ersucht X.________ um Revision des bundesgerichtlichen Entscheids vom 31. Oktober 2002, soweit dieser den Rekurs RR 26.00.003 betrifft. Er beantragt:
 
1. Es seien die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit dies den Rekurs RR 26.00.003 betrifft.
 
2. Es sei bezüglich dem Entscheid zum Rekurs RR 26.00.003 die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
3. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderats Oberriet vom 13. November 2000 in Sachen A.________ aufzuheben.
 
4. Es sei eventualiter eine Amtspflicht- und Rechtsverletzung festzustellen, soweit dies den Rekurs RR 26.00.003 betrifft und das Verwaltungsgericht dafür zuständig ist.
 
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit dies den Rekurs RR 26.00.003 betrifft.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Gesuchsteller verlangt die Revision des bundesgerichtlichen Entscheids vom 31. Oktober 2002 gestützt auf neue Tatsachen und Beweismittel i.S.v. Art. 137 lit. b OG. Das Revisionsgesuch wurde binnen 90 Tagen nach Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides und damit rechtzeitig eingereicht (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG). Damit sind die formellen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Revisionsgesuchs erfüllt. Ob tatsächlich ein Revisionsgrund vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit des Gesuchs (in BGE 118 Ia 366 nicht veröffentlichte E. 1). Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
 
2.
 
Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 137 lit. b OG. Diese Bestimmung erlaubt die Geltendmachung von so genannten unechten Noven, d.h. von Tatsachen und Beweismitteln, die im Zeitpunkt der Urteilsfällung zwar vorlagen, dem Gesuchsteller aber damals nicht bekannt waren (Elisabeth Escher, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz 8.21; Jean-François Poudret/Suzette Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, Art. 137 N. 2.2 und 2.3 S. 26). Voraussetzung ist ferner, dass der Gesuchsteller die Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
 
Der Gesuchsteller beruft sich auf "Rechts- und Amtspflichtverletzungen" des Gemeinderats Oberriet und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Er stützt diese Vorwürfe jedoch auf Tatsachen, die schon im früheren Verfahren bekannt waren, nämlich auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid der Gemeinde in Sachen A.________ vom 13. November 2000 und das Nichteintreten des Gemeinderats Oberriet auf seine "vorsorgliche Einsprache" vom 15. November 2000 mit Schreiben vom 20. November 2000.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat schon im Entscheid vom 18. Juni 2002 (E. 2 S. 12 f.) festgestellt, dass die Rechtsmittelbelehrung der Gemeinde gegen Art. 47 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 1988 (StrG) verstiess, wonach unbedeutende Projektänderungen den Betroffenen mit persönlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist mitzuteilen sind. Richtigerweise hätte deshalb auf die Möglichkeit der Einsprache an den Gemeinderat hingewiesen werden müssen. Das Verwaltungsgericht nahm jedoch an, dieser Verfahrensmangel sei im Rekursverfahren geheilt worden.
 
In der Beschwerdeschrift des Gesuchstellers ans Bundesgericht vom 25. August 2002 wurde sowohl die falsche Rechtsmittelbelehrung als auch die vorsorgliche Einsprache vom 15. November 2000 und das Schreiben des Gemeinderats vom 20. November 2000 erwähnt (S. 6 f., S. 9).
 
Es handelt sich somit um dem Gesuchsteller längst bekannte und im früheren Verfahren bereits geltend gemachte Tatsachen, auf welche eine Revision nicht gestützt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Gesuchsteller, wie er behauptet, erst im Februar 2003 die volle rechtliche Tragweite dieser Tatsachen erkannt haben sollte: Die unrichtige rechtliche Würdigung einer Tatsache stellt keinen Revisionsgrund dar, und im früheren Verfahren versäumte Rügen können im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
 
3.
 
Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. Damit wird das Gesuch um Aufschiebung des Vollzugs des angefochtenen Entscheids gegenstandslos.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Dem Gesuchsteller wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Politischen Gemeinde Oberriet sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).