BGer I 444/2002 | |||
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BGer I 444/2002 vom 10.03.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 444/02
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Urteil vom 10. März 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
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Parteien
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S._________, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG, Konradstrasse 15, 8401 Winterthur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 22. Mai 2002)
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. Mai 2001 das Gesuch des 1954 geborenen S._________ um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ablehnte,
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dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass die IV-Stelle am 12. Dezember 2001 eine weitere den Anspruch verneinende Verfügung erliess, unter Hinweis darauf, dass die Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst im Juni 2002 ablaufe, da sie erst im Juni 2001 eröffnet werden könne,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von S._________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Mai 2002 abwies,
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dass S._________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Rechtsbegehren stellt, der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und "die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr bereits ab 9. September 1999 zu eröffnen und damit ab 9. September 2000 dem Versicherten eine volle Invalidenrente auszurichten",
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dass der gleichzeitig gestellte Antrag auf Sistierung des Prozesses gegenstandslos geworden ist, weil der Versicherte das Grundlage hiefür bildende, in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Aussicht gestellte Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. Mai 2001 nicht eingereicht hat, wie er dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 24. Oktober 2002 mitteilen liess,
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dass im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente (insbesondere die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 274) und die Grundsätze für die Beurteilung einer Neuanmeldung bei vorgängiger Ablehnung eines Anspruchs infolge nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades (Art. 41 IVG, Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen) richtig dargelegt werden, worauf verwiesen werden kann,
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dass zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b),
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dass die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, dass die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - entgegen der Auffassung der Verwaltung - richtigerweise per 9. September 1999 zu eröffnen ist, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. F._________, vom 27. Juni 2000 ununterbrochen arbeitsunfähig ist,
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dass Gleiches grundsätzlich gilt für ihre Feststellung, wonach ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers nur bejaht werden könnte, wenn in der Zeit zwischen dem 9. Mai 2001 und dem 12. Dezember 2001 (vgl. dazu BGE 125 V 369 Erw. 2) eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes eingetreten wäre,
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dass vorliegend indessen zu beachten ist, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 9. Mai 2001 zugesichert hat, die von ihm geltend gemachte, vor Erlass der ersten Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die einen im damaligen Zeitpunkt noch bevorstehenden Aufenthalt in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach erforderte, im Rahmen der Neuanmeldung zu prüfen,
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dass es unter diesen Umständen nicht angeht, die vom Beschwerdeführer heute für denselben Zeitraum erneut geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausser acht zu lassen unter Hinweis darauf, dass eine solche im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2001 hätte vorgebracht werden müssen,
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dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausweislich der Akten bereits seit Juni 2000 verschlechtert hat und aufgrund des Berichts der Klinik X.________ vom 18. August 2001 feststeht, dass der Beschwerdegegner jedenfalls ab 13. Juni 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit um 50 % eingeschränkt war,
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dass die Sache demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie - ausgehend von einer ab Juni 2001 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % - den Grad der Erwerbsunfähigkeit ermittle und gestützt darauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge,
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dass, da es um Versicherungsleistungen geht, keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 134 OG),
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dass die Rückweisung an die Verwaltung zu näheren Abklärungen rechtsprechungsgemäss als Obsiegen gilt, weshalb die insoweit unterliegende IV-Stelle dem durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 Abs. 1 OG; BGE 122 V 279 f. Erw. 3d und e),
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2001 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juni 2001 neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel, Weinfelden, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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