BGer H 24/2002 | |||
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BGer H 24/2002 vom 11.03.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 24/02
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Urteil vom 11. März 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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Z.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 21. November 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ nahm ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin am 1. Oktober 1992 auf und wurde als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Gemäss den Steuermeldungen vom 13. Oktober 1997 und vom 30. Juni 1999 erzielte sie 1993 ein Einkommen von Fr. 13'930.-, 1994 ein solches von Fr. 65'842.- und 1995 von Fr. 97'399.-. Am 1. Januar 1995 betrug das im Betrieb investierte Eigenkapital Fr. 23'000.- und per 1. Januar 1997 Fr. 28'000.-. Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse mit Nachtragsverfügungen vom 5. August 1999 die für die Jahre 1995 bis 1999 geschuldeten persönlichen Beiträge fest, wobei sie als erste ordentliche Beitragsperiode die Beitragsjahre 1998/1999 betrachtete.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. November 2001 ab.
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C.
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Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien als erste ordentliche Beitragsperiode die Beitragsjahre 1996/1997 aufgrund des Durchschnitts des reinen Erwerbseinkommens der Jahre 1993/1994 festzulegen; als Vorjahr habe das Jahr 1995 zu gelten, bemessen nach dem durchschnittlichen Reineinkommen der Jahre 1993/1994.
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Kantonales Gericht, Ausgleichskasse des Kantons Zürich und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.
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2.
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Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Festsetzung der Beiträge Selbstständigerwerbender zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; ZAK 1992 S. 474 Erw. 2b, 1988 S. 511 Erw. 2c und d, je mit Hinweisen) und bei Abweichen des Erwerbseinkommens des ersten Geschäftsjahres von dem der folgenden Jahre (Art. 25 Abs. 4 AHVV sowohl in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 sowie in der von 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 1994 2162; AS 2000 1441; BGE 120 V 161; AHI 1995 S. 3; SVR 1994 AHV Nr. 16 S. 39, je mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit des von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommens und Eigenkapitals (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung; AS 2000 1441; AHI 1997 S. 25 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass in intertemporalrechtlicher Hinsicht die in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 geltende Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zur Anwendung gelange. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach dasjenige Recht anwendbar sei, in welcher Periode vor oder nach In-Kraft-Treten der neuen Vorschrift sich der Tatbestand hauptsächlich erfüllt habe, verletze Bundesrecht. Würde der intertemporalrechtliche Grundsatz angewendet, wonach jene Bestimmungen anwendbar seien, welche bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1), so habe sich der rechtsauslösende Tatbestand im vorliegenden Fall erst per 31. Dezember 1995 erfüllt. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass das erste Geschäftsjahr vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Dezember 1993, das zweite vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1994 und das dritte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 gedauert habe. Würde man Art. 25 Abs. 4 AHVV ausser Acht lassen, so käme man in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 AHVV zum gleichen Ergebnis. Art. 25 Abs. 4 AHVV habe offensichtlich den Zweck, eine der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Erhebung der Sozialversicherungsbeiträge zu garantieren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung führe zu einem völlig stossenden Ergebnis, weil im vorliegenden Fall während 4 Jahren auf dem Gegenwartseinkommen die Beiträge erhoben würden und erst ab dem Vorjahr 1997 auf ein durchschnittliches Einkommen abgestellt werden könne, was der üblichen Festlegung der Bemessungsgrundlage entspreche. Mit der von der Vorinstanz übernommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung werde verhindert, dass, solange der Tatbestand noch nicht beendet sei, der neue Art. 25 Abs. 4 AHVV zur Anwendung komme. Zusammen mit der Tatsache, dass sich die neue Fassung des Artikels zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirke, sei festzustellen, dass sie in ihrem verfassungsmässigen Recht auf Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt sei. Da es der Gesetzgeber unterlassen habe, bei der Einführung der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV eine intertemporale Regelung vorzusehen, seien die üblichen Übergangsbestimmungen aus dem Zivilrecht heranzuziehen (Art. 1 des Schlusstitels ZGB). Im vorliegenden Fall könne aufgrund einer sachgerechten Auslegung nur geschlossen werden, dass der Abschluss und damit der Eintritt der rechtserheblichen Tatsache sich auf den 31. Dezember 1995 erstrecke. Diese Auslegung diene der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz bei der Rechtsanwendung mehr als die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung.
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3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich bereits wiederholt ausführlich mit der intertemporalrechtlichen Anwendung von alt Art. 25 Abs. 4 AHVV auseinandergesetzt (Urteile A. vom 4. September 2001 [H 283/00] mit Hinweisen, S. vom 4. Oktober 2001 [H 334/00], M. und S. vom 13. September 2002 [H 316/01 und H 1/02] ). Es hat dabei seine Rechtsprechung zu der auf 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Fassung (AHI 1995 S. 3 ff. mit Hinweisen), welche auch für die ab 1. Januar 1995 in Kraft getretene Geltung hat, bestätigt. Verwaltung und Gericht haben ihrem Handeln jene Rechtssätze zugrunde zu legen, die zur Zeit des für die Rechtsfolge massgebenden Sachverhalts in Kraft waren; dieser Grundsatz wird gegebenenfalls eingeschränkt durch spezielles intertemporales Recht. Einerseits sind dabei die Grundsätze bezüglich Vor- und Rückwirkung zu beachten; andererseits wird das alte Recht mit seiner Aufhebung nicht einfach unanwendbar, sondern bleibt weiterhin massgeblich für Tatbestände, die sich vor der Aufhebung erfüllt haben, und es kann sich auch auf später eingetretene Fakten nachwirken, sofern die später eingetretenen Tatbestandselemente gegenüber den früher sich verwirklichten in den Hintergrund treten. Unter Bezugnahme auf BGE 126 V 136 Erw. 4b hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass bei zusammengesetzten Tatbeständen, d.h. bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumtionsrelevanter, im Verlaufe einer bestimmten Zeitspanne eintretender Sachverhaltselemente abhängig machen, für die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig oder überwiegend ereignet hat. Bei alt Art. 25 Abs. 4 AHVV handelt es sich um einen solchen zusammengesetzten Tatbestand, weshalb aus übergangsrechtlicher Sicht massgebend ist, unter welchem Recht sich der für die Rechtsfolge (Beitragsfestsetzung im ausserordentlichen Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode) massgebliche Sachverhalt (über 25 % Abweichung des Einkommens des ersten Geschäftsjahres von den beiden nächsten Geschäftsjahren) verwirklicht hat (erwähntes Urteil A. vom 4. September 2001 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung ist alt Art. 25 Abs. 4 AHVV aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung stets dann - und diesfalls ausnahmslos - anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Daran ändert auch der Ausnahmecharakter der Norm nichts; denn dem Umstand, dass - je nach Interessenlage - das Bedürfnis nach Beibehaltung oder Preisgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens besteht, kann nicht dadurch begegnet werden, dass im Einzelfall nach Billigkeitsgesichtspunkten in die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes getroffene Regelung des Nebeneinanders der beiden Beitragsbemessungsverfahren normberichtigend eingegriffen wird (AHI 1994 S. 144 Erw. 8 mit Hinweisen; vgl. auch erwähnte Urteile S. vom 4. Oktober 2001 und M. vom 13. September 2002).
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3.3 An dieser konstanten Rechtsprechung vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Das Sozialversicherungsrecht kennt unabhängig vom Zivilrecht (Art. 1 Schlusstitel ZGB) eigene intertemporalrechtliche Regeln. Neben dem allgemeinen Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), hat das Eidgenössische Versicherungsgericht bei zusammengesetzten Tatbeständen den Grundsatz aufgestellt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 123 V 28 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Fall der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand nicht erst per 31. Dezember 1995, sondern schwergewichtig in den Jahren 1993 und 1994 und damit unter der bis Ende Dezember 1994 gültigen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht. Dass bei dieser Lösung - je nach konkretem Einzelfall (vgl. etwa Urteil S. vom 4. Oktober 2001, H 361/00) - eine beitragsmässige Mehrbelastung entsteht, liegt nicht hauptsächlich in der intertemporalrechtlich getroffenen Lösung, sondern im Beitragsbezug mit ausserordentlichem und ordentlichem Bemessungsverfahren. Schliesslich hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht im erwähnten Urteil A. vom 4. September 2001 (H 283/00) eingehend mit der Frage der Praxisänderung auseinandergesetzt und eine solche abgelehnt.
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3.4 Vorinstanz und Verwaltung haben somit zu Recht Art. 25 Abs. 4 AHVV in der von 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung angewendet und gestützt darauf das ausserordentliche Bemessungsverfahren bis zur übernächsten ordentlichen Beitragsperiode mit dem Vorjahr 1997 weitergeführt. Denn von den drei ersten Geschäftsjahren liegen zwei unter der Herrschaft des alten Rechts und das auf zwölf Monate umgerechnete Einkommen des ersten Geschäftsjahres weicht offensichtlich um mehr als 25 % vom Durchschnitt der beiden folgenden Jahre ab. Nachdem die Verfügungen vom 5. August 1999 im Übrigen nicht beanstandet werden und sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach diese unzutreffend wären, verletzt der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht nicht.
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4.
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Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern um eine Beitragsstreitigkeit geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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