BGer 5P.473/2002 | |||
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BGer 5P.473/2002 vom 19.03.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.473/2002 /bnm
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Urteil vom 19. März 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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A.________ (Ehemann),
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget, c/o Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich,
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gegen
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B.________ (Ehefrau),
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter, Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, 6301 Zug.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Eheschutzmassnahmen),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 31. Oktober 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die ungarischen Staatsangehörigen A.________ und B.________ heirateten am 2. August 1984. Die Ehe blieb kinderlos. Auf Ersuchen von B.________ (nachfolgend: Ehefrau oder Beschwerdegegnerin) erliess die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Kantonsgerichtspräsidiums Zug am 29. April 2002 Eheschutzmassnahmen. Sie verpflichtete die Ehefrau, an den Unterhalt von A.________ (nachfolgend: Ehemann oder Beschwerdeführer) für die Zeit vom 20. Juli 2000 bis 30. September 2000 einen monatlichen Beitrag von je Fr. 5'000.-- und für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001 einen solchen von je Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Der weitergehende Antrag des Ehemannes wurde abgewiesen.
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B.
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Der Ehemann gelangte mit Beschwerde an die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Justizkommission) und beantragte, seine Ehefrau sei für die Dauer des Getrenntlebens zur Leistung eines gebührenden Unterhaltsbeitrages im Rahmen des bisherigen Lebensstandards zu verpflichten; eventuell sei der monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 7'000.-- festzusetzen. Am 31. Oktober 2002 wies die Justizkommission die Beschwerde ab.
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C.
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Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Festlegung seines hypothetischen Einkommens. Er beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Entscheid der Justizkommission aufzuheben.
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Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG über Eheschutzmassnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGE 127 III 474) können derartige Entscheide beim Bundesgericht nicht mit Berufung, sondern einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Aus dieser Sicht ist die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich zulässig.
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2.
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Von vornherein nicht einzutreten ist jedoch auf die Eingabe, soweit sie sich gegen die Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin wendet. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen (BGE 126 III 534 E. 1c), bildet grundsätzlich nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde.
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3.
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Der Beschwerdeführer wirft der Justizkommission im Zusammenhang mit der Bemessung des hypothetischen Einkommens willkürliche Beweiswürdigung vor. In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung eines Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung indes, wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen; 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Als willkürlich ist die Würdigung von Beweisen namentlich auch dann zu bezeichnen, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127, E. 6 S. 130; 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 315 E. 3b S. 317), bzw. wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweis).
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3.1 Zur Begründung des Vorwurfs willkürlicher Beweiswürdigung macht der Beschwerdeführer einmal geltend, die Justizkommission habe ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet, obwohl er gar nicht erwerbsfähig sei. Seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde durch zwei Arztzeugnisse belegt, über die sich die Justizkommission hinweggesetzt habe. Zwar könne das Gericht Arztzeugnisse frei würdigen und von ihnen abweichen, wenn Umstände vorlägen, die den ärztlichen Feststellungen widersprächen. Die dafür im angefochtenen Entscheid gegebene Begründung sei jedoch nicht plausibel. Weshalb die ärztlichen Zeugnisse widersprüchlich sein sollten, werde nicht erklärt und sei auch nicht nachvollziehbar. Verständlich sei hingegen, dass er - der Beschwerdeführer - in den USA keine gesundheitlichen Probleme gehabt, aber unmittelbar nach der Rückkehr in die Schweiz wieder an Depressionen gelitten habe; daraus sei gerade ersichtlich, dass er an einer reaktiven Depression gelitten habe. Indem die Justizkommission entgegen dem klaren Wortlaut und den ausdrücklichen Feststellungen in den Arztzeugnissen die volle Arbeitsfähigkeit bejaht habe, sei sie in Willkür verfallen.
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3.1.1 Soweit sich die Rüge nicht in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, erweist sie sich als unbegründet. Arztzeugnisse unterliegen wie andere Sachverständigengutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung, was sich schon daraus ergibt, dass der Sachverständige Richtergehilfe ist und die Verantwortung für das Urteil letztlich beim Gericht liegt (Habscheid, Schweizerisches Zivil- und Gerichtsorganisationsgesetz, 2. Aufl. 1990, S. 408 Rz. 677; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 181 ZPO). Für die hier relevante Zivilprozessordnung des Kantons Zug ergibt sich dieser Grundsatz aus § 155 Abs. 2 ZPO. Zur freien richterlichen Würdigung von Gutachten gehört insbesondere, dass das Gericht die Expertise mit dem Ergebnis des übrigen Beweisverfahrens vergleicht und gestützt darauf das Gutachten bewertet (vgl. dazu Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl. 2000, N. 2a zu Art. 270 ZPO).
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3.1.2 Die Justizkommission hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse berücksichtigt, zudem aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers herangezogen. Dabei hat sie festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seines von November 2000 bis Juni 2001 dauernden USA-Aufenthaltes offenbar überhaupt keine gesundheitlichen Probleme gehabt habe, jedoch unmittelbar nach seiner Rückkehr in die Schweiz gemäss dem Zeugnis des aufgesuchten Arztes wieder krank und gänzlich arbeitsunfähig geworden sei. In diesem Zusammenhang hat die Justizkommission betont, dass der Beschwerdeführer bei der Parteibefragung vom 25. Oktober 2001, also nach seiner Rückkehr aus den USA, davon überhaupt nichts erwähnt habe. Das trifft zu. Laut Befragungsprotokoll hat der Beschwerdeführer sogar erklärt, er habe nach seiner Rückkehr aus den USA unverzüglich mit der Stellensuche begonnen und sich bei verschiedenen Versicherungsunternehmen um eine Arbeitsstelle beworben. Gleichzeitig sei er auch daran gegangen, seine Firma wieder aufzubauen, wobei er mit ehemaligen Kunden Kontakt aufgenommen habe.
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Die Justizkommission hat auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Geschäfte über seine Einzelfirma betreibe, was u.a. daraus ersichtlich sei, dass er gemäss Eintrag im SHAB am 10. April 2002 den Sitz der Gesellschaft an seinen neuen Wohnsitz verlegt habe. Auch dies stehe in klarem Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vollständig arbeitsunfähig.
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Die Justizkommission hat somit die Arztzeugnisse, auf welche der Beschwerdeführer sich zur Untermauerung seiner angeblich vollständigen Arbeitsunfähigkeit beruft, mit dem Resultat der übrigen Beweisführung, insbesondere mit den abweichenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst, verglichen und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten es nicht rechtfertigen, auf die ärztlichen Atteste abzustellen und von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Darin liegt nach dem Gesagten keine willkürliche Beweiswürdigung.
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3.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Justizkommission habe bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens einfach seine Einkommensprognose aus dem Jahre 1996 tale quale übernommen, ohne überhaupt zu berücksichtigen, dass er nach 1996 aufgehört habe, als Versicherungsfachmann zu arbeiten, was auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt werde. Wenn aber beide Ehegatten darin übereinstimmen würden, dass er mindestens 5 Jahre lang nicht mehr in der Versicherungsbranche tätig gewesen sei, so könne die Justizkommission nicht einfach vom Gegenteil ausgehen. Vielmehr hätte sie in Betracht ziehen müssen, dass er seine Tätigkeit im Versicherungsbereich seit mehreren Jahren aufgegeben habe und deshalb wieder bei Null anfangen müsse; bei dieser Situation sei es ganz unmöglich, nach kürzester Zeit ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- zu erzielen, handle es sich dabei doch um ein Spitzensalär selbst für solche Personen, die im Gegensatz zu ihm ihre Tätigkeit im Versicherungsbereich nie aufgegeben hätten.
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In welcher Höhe der Unterhaltspflichtige ein hypothetisches Einkommen zu erzielen vermag, ist eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 126 III 10 E. 2b). Im vorliegenden Fall hat die Justizkommission sich bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens einmal auf die Feststellung abgestützt, dass dem Beschwerdeführer zwei Einkommensquellen in Gestalt seiner Einzelfirma und seiner Tätigkeit als Versicherungsberater zur Verfügung stehen. Weiter hat sie die langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers in der Versicherungsbranche berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist, weil die bisher ausgeübte Tätigkeit und die Berufserfahrung wichtige Kriterien für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens bilden (Haus- heer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, S. 49 Rz. 01.57, Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 83 zu Art. 163 ZGB). Ferner fiel für die Justizkommission auch die eigene Aussage des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er ab 1997 mehr als Fr. 120'000.-- pro Jahr hätte verdienen können, wenn er Versicherungsmakler geblieben wäre. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, diese aus dem Jahre 1996 stammende Einkommensprognose sei nicht massgebend, weil er in der Folge seine Tätigkeit als Versicherungsmakler aufgegeben und allgemein während 5 Jahren nicht mehr in der Versicherungsbranche gearbeitet habe. Diese Behauptung steht aber in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben, wonach er bis Ende 1998 als Versicherungsmakler tätig gewesen sei. Für die weitere Behauptung, dass er mit dem Eintritt in die Praxis seiner Ehefrau sämtliche Aktivitäten im Versicherungsbereich aufgegeben habe, blieb er den Beweis schuldig. Unter diesen Umständen durfte die Justizkommission bar jeder Willkür annehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der Versicherungsbranche nie vollständig aufgegeben hat. Gesamthaft betrachtet, sind die Annahmen der Justizkommission zur Höhe des hypothetischen Einkommens keineswegs aus der Luft gegriffen; sie beruhen vielmehr auf Fakten und namentlich auf der eigenen Einkommensprognose des Beschwerdeführers, weshalb von willkürlicher Beweiswürdigung nicht die Rede sein kann.
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4.
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Im Zusammenhang mit der Ermittlung des hypothetischen Einkommens von Fr. 120'000.-- wirft der Beschwerdeführer schliesslich der Justizkommission Aktenwidrigkeit vor. Ihre Annahme, er habe in den Jahren von 1997 bis 1999 mit seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler im Rahmen seiner Einzelfirma Gewinne erzielt, finde nirgends einen Anhaltspunkt in den Akten. Die in den genannten Jahren erzielten Einnahmen würden denn auch nicht aus seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler stammen und hätten mit der Versicherungsbranche überhaupt nichts zu tun; vielmehr handle es sich dabei um Honorarforderungen für Tätigkeiten zu Gunsten der Arztpraxis seiner Ehefrau. Als aktenwidrig und willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer ferner die Bemerkung der Justizkommission, er habe durch seine Tätigkeit im Rahmen der Einzelfirma im Jahre 1997 einen Gewinn von Fr. 40'000.--, 1998 einen solchen von Fr. 20'000.-- und 1999 einen geringeren erzielt. In Wirklichkeit habe es sich dabei nicht um Gewinne, sondern lediglich um Einnahmen gehandelt, denn seine Firma habe in den Jahren von 1997 bis 1999 keine Gewinne mehr erzielt.
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Darauf ist nicht einzutreten. Für die Rüge offenkundig aktenwidriger tatsächlicher Feststellungen (BGE 93 I 1 E. 3 S. 7), die sich nicht in einem Versehen gemäss Art. 63 Abs. 2 OG erschöpft (BGE 96 I 193), reicht zur Beschwerdebegründung die einfache Behauptung des angeblich aktenkundigen Inhalts oder der blosse Hinweis auf die kantonalen Verfahrensakten nicht aus. Wer eine Aktenwidrigkeit rügt, hat vielmehr konkret aufzuzeigen, welcher Aktenbestandteil bei der Tatsachenfeststellung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden sein soll, und er hat auch darzutun, dass die Aktenwidrigkeit offensichtlich ist; klare Verweise und genaue Angaben mit Bezug auf die Akten sind unerlässlich, wie dies auch bei der eidgenössischen Berufung gefordert wird, wenn eine Partei den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485/486; vgl. BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357; für die staatsrechtliche Beschwerde: Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 127; Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 153/154; Forster, Woran staatsrechtliche Beschwerden scheitern. Zur Eintretenspraxis des Bundesgerichts, SJZ 89/1993 S. 78 und Anm. 13 mit Hinweis).
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Diesen Anforderungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Aktenwidrigkeit in keiner Weise zu genügen, zumal es darin an den oben beschriebenen Angaben und insbesondere an klaren Aktenverweisen fehlt.
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5.
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Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und muss abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Hingegen stellt sich die Frage einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin nicht, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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