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Informationen zum Dokument  BGer I 201/2002  Materielle Begründung
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BGer I 201/2002 vom 19.03.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 201/02
 
Urteil vom 19. März 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
S.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtskonsulent Rolf Hofmann, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 18. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1971 geborene S.________ arbeitete seit dem 24. Juni 1991 bei der Crédit Suisse (früher: Schweizerische Kreditanstalt) als Sachbearbeiterin. Am 30. Juli 1994 erlitt sie als Lenkerin eines Personenfahrzeuges bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma. Nach Wiederaufnahme einer einfacheren Tätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin im Umfang von 80 % hatte die Versicherte am 8. September 1998 erneut eine Auffahrkollision. Wegen der Folgen dieser beiden Unfälle, wofür die obligatorische Unfallversicherung ihr Leistungen erbrachte, meldete sie sich am 19. Januar 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Am 24. Februar 1999 erlitt sie sodann einen weiteren Unfall, indem sie auf einer vereisten Fläche stürzte und sich dabei die rechte Schulter aufschlug.
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ mit Wirkung ab 1. September 1999 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 22. Mai 2000). Daraufhin liess die Versicherte am 25. Mai 2000 den Antrag stellen auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. März 2000, eventuell bereits ab September 1999. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 teilte die IV-Stelle ihr mit, eine nochmalige Prüfung des Anspruchs habe einen Invaliditätsgrad von 63 % ergeben, weshalb auf die Verfügung vom 22. Mai 2000 nicht wiedererwägungsweise zurückgekommen werden könne.
 
B.
 
S.________ liess am 10. Oktober 2000 daran festhalten, dass ihr ein Anspruch auf eine ganze Rente zustehe. Die IV-Stelle überwies die Eingabe der Versicherten vom 25. Mai 2000 als Beschwerde dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte deren Abweisung.
 
Mit Entscheid vom 18. März 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Dabei reicht sie insbesondere zwei am 8. Oktober 2000 und 14. Mai 2001 von Dr. med. H.________ erstellte ärztliche Verlaufsberichte ein.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben ist, beurteilt. Erwähnt sei zudem, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 In medizinischer Hinsicht hat sich das kantonale Gericht hauptsächlich auf ein zuhanden des Unfallversicherers verfasstes Gutachten vom 16. März 2000 gestützt. Darin diagnostizierten die Ärzte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ einen Status nach Halswirbelsäule-Distorsionstrauma nach Beschleunigungsmechanismus mit zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom, anhaltender Haltungsinsuffizienz und muskulärer Insuffizienz, wahrscheinlich persistierender neuropsychologischer Restsymptomatik, Status nach Schulterkontusion sowie Adipositas. Aus psychiatrischer Sicht hatte Dr. med. O.________ am 28. September 1999 eine Anpassungsstörung mit vorwiegend depressiv-ängstlicher Symptomatik festgestellt, Status nach depressiver Episode und stationärer Behandlung, Status nach vorübergehender Essstörung (Bulimia nervosa) bei sonstiger psychischer Störung, Verdacht auf beginnendes anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom mit psychischen und physischen Faktoren sowie minimale neuropsychologische Restsymptomatik im Sinne leichter kognitiver Störungen. Dabei wurde die Arbeitsfähigkeit aus rein somatischer Sicht mit 80 % und in Zukunft noch als steigerungsfähig beurteilt, aus psychiatrischer Sicht hingegen auf 50 % eingeschätzt. Übereinstimmend mit der medizinischen Beurteilung wurde davon ausgegangen, die Versicherte sei in der Lage, ohne einen gesundheitlich unzumutbaren Einsatz leisten zu müssen und ohne einen Soziallohn zu beziehen, in ihrer ausgeübten Tätigkeit ein 50%iges Pensum zu erfüllen. In erwerblicher Hinsicht stellte die Vorinstanz insbesondere fest, gemäss den Angaben der Crédit Suisse sei die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 80 % angestellt, erfülle aber in der Regel ein Pensum von 50 %. Für die zu 80 % ausgeübte, krankheitsbedingt einfachere Tätigkeit beziehe sie ein Jahresgehalt von Fr. 42'215.-, wobei der 30%ige Ausfall noch vollumfänglich vergütet werde. Ungeachtet davon, dass ein Teil des Lohnes durch Taggelder der Unfallversicherung finanziert werde, würde die Versicherte bei Ausübung eines 100%igen Pensums ein Jahreseinkommen von Fr. 52'768.- erzielen, wobei das Invalideneinkommen demnach Fr. 26'384.- betrage (50 % von Fr. 52'762.-). Verglichen mit dem unstrittig gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 70'000.- ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 43'616.- bzw. ein Invaliditätsgrad von 62,3 %.
 
2.2 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, gemäss Abrechnung des Unfallversicherers, welcher jeweilige Taggelddifferenzen bezahlt habe, ergebe sich für die Zeitspanne nach dem 1. März 2000 eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 %. Das Invalideneinkommen setze sich somit aus Lohn für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung und aus Taggeldern des Unfallversicherers zusammen, was in einem Schreiben der Crédit Suisse vom 8. September 2000 unberücksichtigt geblieben sei. Ziehe man als Invalideneinkommen die Salärzahlung der Arbeitgeberin nach Abzug der UVG-Taggelder von Fr. 21'201.54 in Betracht, ergebe dies einen Invaliditätsgrad von 69 % bis maximal 77 %, je nach Einbezug der ungedeckten 20 % der UVG-Taggelder als Soziallohnkomponente oder Rückforderungsanspruch bei der Haftpflichtversicherung. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Vorinstanz habe auf unvollständige und alte medizinische Akten abgestellt, so namentlich auf die Gutachten der Rheumaklinik Z.________ vom 21. Oktober 1998 und 16. März 2000.
 
2.3 Diese Argumentation ist nicht stichhaltig und die Beschwerdeführerin bringt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was den kantonalen Entscheid in Frage stellen könnte. Insbesondere ist die von Dr. med. K.________ und H.________ in den Unfallscheinen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % nicht massgebend, nachdem jedenfalls feststeht, dass die Versicherte im Jahr 2000 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 80 % und bei einem effektiven Arbeitspensum von 50 % eine leichtere Tätigkeit ausgeübt hat und dabei eine Gesamtentschädigung von Fr. 42'215.- erzielen konnte. Dass sich dieser Betrag teilweise aus UVG-Taggeldern zusammensetzte, ist unerheblich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Aus dem selben Grund kann auch die vorgeschlagene Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf ein Invalideneinkommen von lediglich Fr. 21'201.54 nicht in Betracht kommen. Da sich die Verwaltungsverfügung vom 22. Mai 2000 hauptsächlich auf das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 16. März 2000 stützte, vermag schliesslich die Rüge nicht zu überzeugen, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid auf alte Arztzeugnisse abgestellt, sodass hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit keine Gründe bestehen, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen. Insbesondere erfassen die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten ärztlichen Verlaufsberichte von Dr. med. H.________ vom 8. Oktober 2000 und 14. Mai 2001 einen für die Verfügung nicht massgebenden Zeitraum und müssen in diesem Verfahren somit unberücksichtigt bleiben. Zu Recht wurde unter diesen Umständen der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneint.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. März 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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