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Informationen zum Dokument  BGer 1P.155/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.155/2003 vom 20.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.155/2003/bmt
 
Urteil vom 20. März 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident.
 
Bundesrichter Reeb, Féraud,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
A.________ und acht Mitbeteiligte,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde Bonstetten, vertreten durch den Gemeinderat, 8906 Bonstetten,
 
Gemeinde Wettswil am Albis, vertreten durch den Gemeinderat, 8907 Wettswil,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,
 
Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nutzungsplanung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 8. Januar 2003 und die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 29. Januar 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Auf dem Gebiet der Gemeinden Bonstetten und Wettswil am Albis soll die bestehende Golfübungsanlage "Driving Range" Chrügelmatte zu einem 18-Loch-Golfplatz erweitert werden. Für das in der Landwirtschaftszone gelegene Gebiet Stierenmass wurde mit Beschlüssen der Gemeindeversammlung Bonstetten vom 10. Mai 2001 und der Gemeindeversammlung Wettswil a.A. vom 18. Juni 2001 eine Erholungszone Golf einschliesslich der zugehörigen Vorschriften festgesetzt.
 
Die dagegen eingereichten Rekurse wurden mit Entscheid der Baurekurskommission II des Kantons Zürich vom 25. Juni 2002 gutgeheissen. Die Baurekurskommission begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Regierungsrat als genügende richtplanerische Grundlage für die fragliche Erholungszone zuerst über die Festlegung des beantragten regionalen Erholungsgebiets zu entscheiden habe. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Beschwerdeverfahren VB.2002.00249).
 
Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hat der Regierungsrat entschieden, dass der regionale Richtplan Knonaueramt mit der Festlegung eines besonderen Erholungsgebiets C für den Golfplatz Stierenmass in Bonstetten und Wettswil a.A. ergänzt wird (RRB 10/2003).
 
Im Beschwerdeverfahren VB.2002.00249 hat der Präsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts die kantonale Baudirektion mit Verfügung vom 29. Januar 2003 eingeladen, bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen der Bau- und Zonenordnungen gemäss Beschlüssen der Gemeindeversammlungen Bonstetten und Wettswil a.A. baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen und diesen dem Verwaltungsgericht zuzustellen.
 
B.
 
Mit Stimmrechtsbeschwerde vom 27. Februar 2003 beantragen A.________ und die weiteren vorne als Beschwerdeführer aufgeführten Personen, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 und der Beschluss des Regierungsrats vom 8. Januar 2003 seien aufzuheben.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im vorliegenden Verfahren sind zwei Entscheide angefochten. Das Bundesgericht prüft in Bezug auf beide Entscheide von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (BGE 128 I 177 E. 1 mit Hinweis).
 
2.
 
Bei der Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 S. 210 mit Hinweisen).
 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hat für die Beschwerdeführer keinen solchen Nachteil zur Folge. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht um eine Anweisung an die zuständige Behörde, die Genehmigung der umstrittenen Planung zu erteilen, sondern lediglich um eine Einladung, den Genehmigungsentscheid im Sinne von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) zu treffen. Ob dieser in zustimmendem oder ablehnendem Sinn ausfällt, ist dabei noch völlig offen, so dass den Beschwerdeführern aus der verwaltungsgerichtlichen Einladung, einen vom Raumplanungsgesetz vorgesehenen Entscheid zu erlassen, kein rechtlicher Nachteil erwächst. Die Beschwerdeführer nennen denn auch keinen entsprechenden Nachteil, sondern führen Gründe der politischen Meinungsbildung an, welche durch den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts beeinflusst werde. Darin liegt jedoch kein Nachteil rechtlicher Natur. Mit der angefochtenen Verfügung wird die Willensbildung der Stimmbürger im Übrigen in keiner Weise beeinträchtigt. Vielmehr erscheint das Vorliegen der Genehmigung der umstrittenen Planung durch die zuständige Behörde ebenso wie die Zustimmung der Gemeindeversammlungen zur Beschwerdeführung als Voraussetzung zur Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Sollte die umstrittene Planung nicht genehmigt werden, so könnte das Verwaltungsgericht keinen Entscheid in der Sache fällen. Dass das Verwaltungsgericht das Verfahren in der beschriebenen Weise ordnungsgemäss vorantreibt, führt für die Beschwerdeführer somit nicht zu einem rechtlichen Nachteil.
 
Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 kann das Bundesgericht somit nicht eintreten.
 
3.
 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich zudem gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 8. Januar 2003 (RRB 10/2003), wonach der regionale Richtplan Knonaueramt mit der Festlegung eines besonderen Erholungsgebiets für den Golfplatz ergänzt wird.
 
3.1 Nach einer auf das Jahr 1981 zurückgehenden Praxis tritt das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerden von Privaten gegen eine Richtplanung nicht ein, weil die Richtpläne nach Art. 9 Abs. 1 RPG nur für Behörden, nicht aber für Private verbindlich sind (BGE 119 Ia 285 E. 3b S. 289 f.). Grundeigentümer sind deshalb grundsätzlich nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine Richtplanfestsetzung legitimiert (Art. 88 OG; vgl. BGE 107 Ia 77 und 93; 111 Ia 129 E. 3c). Die akzessorische Überprüfung des Richtplans ist indessen im Rahmen einer Zonenplanung möglich. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht im Urteil 1P.139/1997 vom 16. Dezember 1999 überprüft und bestätigt. Danach kann auch auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
3.2 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Stimmrechts in Bezug auf Beschlüsse der Zürcher Planungsgruppe Knonaueramt, gegen welche zu Unrecht kein fakultatives Referendum habe ergriffen werden können. Die hier umstrittene Richtplanänderung sei vom Regierungsrat aufgrund eines formell mangelhaften Antrags der Planungsgruppe beschlossen worden.
 
Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Richtplanänderung zu begründen. Einerseits ist fraglich, ob der Beschluss der Planungsgruppe Knonaueramt tatsächlich an einem formellen Mangel leidet, nachdem dieser im Amtsblatt des Kantons Zürich vom 25. Mai 2001 publiziert wurde und offenbar im Anschluss an diese Publikation das nach der Zweckverbandsordnung der Planungsgruppe zulässige Referendum nicht ergriffen wurde. Andererseits ist zu beachten, dass nicht die Planungsgruppe, sondern der Regierungsrat den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Ein allfälliger Mangel, der dem Verfahren der Antrag stellenden Planungsgruppe anhaften könnte, vermag die Legitimation zur Anfechtung des regierungsrätlichen Entscheids nicht zu begründen.
 
4.
 
Es ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Den Gemeinden Bonstetten und Wettswil a.A. ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihnen vor Bundesgericht keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, den Gemeinden Bonstetten und Wettswil am Albis, der Baudirektion, dem Regierungsrat sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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