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Informationen zum Dokument  BGer 4C.376/2002  Materielle Begründung
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BGer 4C.376/2002 vom 20.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.376/2002/rnd
 
Urteil vom 20. März 2003
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Walter, Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Mazan.
 
Parteien
 
X.________AG,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Markus Metz, Postfach 659, 4010 Basel,
 
gegen
 
A.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bolt, Auerstrasse 2,
 
9435 Heerbrugg.
 
Gegenstand
 
Aktienkaufvertrag; Anstellungsrecht; Schadenersatz,
 
Berufung gegen den Entscheid der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Juli 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (Kläger) war Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der Y.________ AG. Am Aktienkapital der Y.________ AG war er zu 50% beteiligt. Über denselben Aktienanteil verfügte B.________. Nach ein paar verlustreichen Jahren entschlossen sich die beiden Aktionäre, ihre Aktien der X.________ AG (Beklagte) zu verkaufen. Während B.________ seinen Aktienanteil an der Y.________ AG von 50% vollständig verkaufte, veräusserte der Kläger nur 26% seiner Aktien und behielt 24% zurück. Im Abschnitt "Vertragsgrundlagen" des am 20./22. September 1997 abgeschlossenen Aktienkaufvertrages wurde in § 5 Ziff. 3 festgehalten:
 
"[Der Kläger] erhält einen Anstellungsvertrag für 5 (fünf) Jahre bei der Y.________ AG, der seinen heutigen Anstellungsbedingungen mindestens entspricht."
 
Am 9. Oktober 1997 übernahm C.________, der Geschäftsführer der Beklagten, anstelle des Klägers das Präsidium des Verwaltungsrates der Y.________ AG. Der Kläger blieb weiterhin Geschäftsführer der Y.________ AG und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. Im Sommer 1998 kam es zwischen dem Kläger und C.________ zu Differenzen bezüglich der Funktion und des Gehalts des Klägers. Am 21. September 1998 wurde der Kläger freigestellt und am 20. Oktober 1998 fristlos entlassen. Im Verfahren, in dem der Kläger wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung auf der Basis des bestehenden Arbeitsvertrages drei Monatslöhne bis Ende Januar 1999 sowie eine Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR verlangt hatte, kam es zwischen der Y.________ AG und dem Kläger zu einem Vergleich. Der Vergleich sah eine Zahlung an den Kläger von Fr. 47'500.-- per Saldo aller Ansprüche vor.
 
B.
 
Am 22. Juni 2000 gelangte der Kläger ans Bezirksgericht Werdenberg und beantragte, die Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 500'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2001 hiess das Bezirksgericht Werdenberg die Klage gut. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Wie zuvor das Bezirksgericht verpflichtete auch das Kantonsgericht die Beklagte mit Entscheid vom 3. Juli 2002, dem Kläger Fr. 500'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen.
 
C.
 
Mit Berufung vom 29. Novemberr 2002 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 3. Juli 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im kantonalen Verfahren war unter anderem die Frage der Passivlegitimation der Beklagten umstritten. Die Beklagte machte diesbezüglich geltend, aus § 5 Ziff. 3 des Aktienkaufvertrages vom 20./22. Septemberr 1997 sei nicht sie, sondern B.________, C.________ oder die Y.________ AG verpflichtet worden.
 
1.1 Zutreffend und unangefochten hat die Vorinstanz festgehalten, es könne ausgeschlossen werden, dass B.________ aus § 5 Ziff. 3 verpflichtet worden sei.
 
1.2 Ebenfalls zutreffend und unangefochten hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass C.________ zwar aus verschiedenen Bestimmungen des Aktienkaufvertrages persönlich verpflichtet worden sei, nicht aber aus dem hier interessierenden § 5 Ziff. 3.
 
1.3 Umstritten ist hingegen im vorliegenden Verfahren immer noch, ob durch § 5 Ziff. 3 die Beklagte oder die Y.________ AG verpflichtet worden sei. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, C.________ habe durch seine Unterschrift nicht sie - die Beklagte -, sondern die Y.________ AG verpflichtet, ist nicht überzeugend. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass die Y.________ AG - im Unterschied zur Beklagten - nicht als Partei des Vertrages vom 20./22. September 1997 aufgeführt sei. Hinzu kommt, dass C.________ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gar nicht Organ der Y.________ AG war, da er erst am 9. Oktober 1997 als Verwaltungsratspräsident im Handelsregister eingetragen wurde. Daran ändert auch die Behauptung der Beklagten nichts, C.________ habe schon vor der Eintragung ins Handelsregister als faktisches Organ für die Y.________ AG gehandelt. Inwieweit C.________ bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Willensbildung der Y.________ AG massgebend mitbestimmt hat, wie dies die Rechtsprechung verlangt (BGE 128 III 92 E. 3a S. 93 m.w.H.), ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon verfügte die Y.________ AG in der Person des Klägers, der auch nach der Eintragung von C.________ im Handelsregister weiterhin einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat blieb, zu jeder Zeit über ein handlungsfähiges Organ.
 
1.4 Die Vorinstanz hat die Passivlegitimation der Beklagten somit zu Recht bejaht. C.________ unterschrieb den Aktienkaufvertrag - abgesehen von den hier nicht relevanten Punkten, die ihn allein persönlich betrafen - als Organ der Beklagten und nicht für die Y.________ AG. Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation erweist sich damit als unbegründet.
 
2.
 
Damit ist aber auch die Einrede der abgeurteilten Sache unter Hinweis auf den arbeitsgerichtlichen Prozess zwischen dem Kläger und der Y.________ AG unbegründet. Da sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Kläger und die Y.________ AG, im vorliegenden Prozess aber der Kläger und die Beklagte gegenüber stehen, fehlt bereits die erforderliche Identität der Prozessparteien, damit von einer res iudicata ausgegangen werden könnte.
 
3.
 
Umstritten ist weiter, ob § 5 Ziff. 3 des Aktienkaufvertrages als Garantie oder Bürgschaft zu qualifizieren sei.
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmung, wonach der Kläger "einen Anstellungsvertrag für 5 (fünf) Jahre bei der Y.________ AG [erhalte], der seinen heutigen Arbeitsbedingungen mindestens [entspreche]", aufgrund einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip so interpretiert, dass sich die Beklagte verpflichtet habe, dafür zu sorgen, dass die Y.________ AG mit dem Kläger einen auf fünf Jahre unkündbaren Arbeitsvertrag abschliesse oder dass die Y.________ AG den bestehenden Arbeitsvertrag wenigstens nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündige. Aufgrund des Wortlautes und dem Sinn sei § 5 Ziff. 3 als Garantie im Sinn von Art. 111 OR zu verstehen.
 
3.2 Die Beklagte wendet dagegen ein, dass § 5 Abs. 3 nur eine blosse Feststellung enthalte, ohne dass eine Verpflichtung ersichtlich sei, eine Garantie für die Y.________ AG zu übernehmen.
 
3.2.1 Dazu ist zu bemerken, dass der Kläger nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil keinen auf eine feste Vertragsdauer von fünf Jahren abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der Y.________ AG hatte. Wenn dem Kläger nun in § 5 Ziff. 3 in Aussicht gestellt wurde, dass mit ihm ein festes fünfjähriges Arbeitsverhältnis abgeschlossen bzw. der unbefristete Arbeitsvertrag während fünf Jahren fortgesetzt würde, liegt darin mehr als eine blosse Feststellung. Wenn eine blosse Feststellung ohne rechtliche Verpflichtung getroffen worden wäre, wäre die Bestimmung ohnehin entbehrlich gewesen. Auch der Umstand, dass die umstrittene Klausel unter der Überschrift "Vertragsgrundlagen" aufgeführt wurde, steht der Annahme entgegen, dass es sich dabei um eine entbehrliche Feststellung ohne rechtliche Verpflichtung handelte. Der Auffassung der Vorinstanz kann somit beigepflichtet werden, dass die Parteien in § 5 Ziff. 3 nicht eine blosse Feststellung ohne jegliche Verpflichtung der Beklagten treffen wollten, sondern dass sich die Beklagte verpflichtet hatte, dafür zu sorgen, dass die Y.________ AG mit dem Kläger einen auf fünf Jahre unkündbaren Arbeitsvertrag abschliesst oder dass die Y.________ AG den bestehenden Arbeitsvertrag wenigstens nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündigt.
 
3.2.2 Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung der Beklagten, der Vereinbarung könne nur eine Verpflichtung entnommen werden, die Anstellungsbedingungen nicht zu verschlechtern, sofern das Arbeitsverhältnis bestehen bleiben würde. Zu Recht weist das Kantonsgericht darauf hin, dass eine Bestimmung sinnlos wäre, die eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen untersagen würde, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer jederzeitigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses offen liesse.
 
3.3 Weiter beanstandet die Beklagte die Auffassung der Vorinstanz, die Verpflichtung sei als Garantievertrag nach Art. 111 OR zu qualifizieren. Vielmehr erweise sich diese Bestimmung als ungültige Bürgschaft.
 
3.3.1 Abgrenzungskriterium zwischen Bürgschaft und Garantie ist die Akzessorietät. Ist Akzessorietät gegeben, liegt eine Bürgschaft vor, fehlt sie, ist Garantie vereinbart. Akzessorietät bedeutet, dass die Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt mit der Wirkung, dass der akzessorisch Verpflichtete die dem Gläubiger zustehenden Einreden entgegenhalten darf. Während mit der Bürgschaft als akzessorischen Sicherungsvertrag die Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages gesichert wird, sichert der Garantievertrag als selbstständige Verpflichtung eine Leistung als solche, einen bestimmten Erfolg, unabhängig von der Verpflichtung des Dritten (BGE 125 III 305 E. 2b S. 307 f., 113 II 434 E. 2b S. 437, je mit Hinweisen).
 
3.3.2 Im angefochtenen Urteil wurde ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Aktienkaufvertrages vom 20./22. September 1997 gar keine Verpflichtung der Y.________ AG bestanden habe, die hätte gesichert werden können. Wenn es aber an einer Hauptschuld fehle, könne § 5 Ziff. 3 zum Vornherein nicht als akzessorische Bürgschaft qualifiziert werden, sondern sei als reine Garantie zu verstehen. Was der Kläger dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Unbegründet ist insbesondere der Einwand, in § 5 Ziff. 3 sei vereinbart worden, die Käuferin leiste Sicherheit dafür, dass die Y.________ AG ihre bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfülle, so dass von einer akzessorischen Verpflichtung - mithin einer Bürgschaft - auszugehen sei. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass der Kläger am 20./22. September 1997 nicht über einen fünfjährigen Arbeitsvertrag verfügte (vgl. E. 3.2.1). Die von der Beklagten eingegangene Verpflichtung ist somit offenkundig nicht akzessorisch und kann daher nicht als Bürgschaft qualifiziert werden. Daran ändert auch der Einwand nichts, die eingegangene Verpflichtung decke sich vollumfänglich mit derjenigen der Y.________ AG. Entscheidend ist, dass eine Verpflichtung der Y.________ AG im Zeitpunkt der Abgabe des Sicherungsversprechens durch die Beklagte nicht gegeben war.
 
3.3.3 Die weiteren Einwände, welche die Beklagte gegen die Interpretation als Garantie vorbringt, sind ebenfalls nicht überzeugend. Soweit sie geltend macht, es sei nicht anzunehmen, dass sie sich selbst für den Fall der Nichteinhaltung des Arbeitsvertrages durch den Kläger als Garantin hätte verpflichten wollen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im vorliegenden Fall ins Recht gefasst wird, weil die Y.________ AG dem Kläger vorzeitig fristlos gekündigt hat und nicht wegen einem vom Kläger zu verantwortenden Ausscheiden. Auch der Einwand, die Beklagte habe kein persönliches Interesse an einer fünfjährigen Anstellung des Klägers bei der Y.________ AG, überzeugt nicht. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Vertreter der Beklagten im arbeitsgerichtlichen Prozess selbst ausgeführt, es sei notorisch, dass bei Firmenübernahmen die Kontinuität des Managements von grosser wirtschaftlicher Bedeutung sei. Wenn die Beklagte als künftige Eigentümerin der Y.________ AG aber ein eigenes Interesse an der Erfüllung der zu sichernden Verpflichtung hatte, spricht dies als Indiz für die vorinstanzliche Interpretation, § 5 Ziff. 3 sei als Garantie zu verstehen (BGE 128 III 295 E. 2d/bb S. 303). Schliesslich verfängt auch die von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht, mangels klarer Regelung könne nicht auf eine Garantie geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung sind Garantieerklärungen von Privaten eher als Bürgschaften, Erklärungen von geschäftsgewandten Banken und Sicherungsgeschäfte über Auslandverträge vermutungsweise dagegen eher als Garantien zu interpretieren (BGE 113 II 434 E. 2c S. 438 m.w.H.). Da hier ein Auslandgeschäft zu beurteilen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beklagte Gesellschaft nicht geschäftsgewandt sein soll, ist die Interpretation von § 5 Ziff. 3 durch die Vorinstanz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
 
3.4 Für den Fall, dass eine Garantie vorliegen sollte, macht die Beklagte geltend, dass die garantierte Leistung erbracht worden und sie demnach befreit sei. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, in § 5 Ziff. 3 sei garantiert worden, dass ein festes fünfjähriges Arbeitsverhältnis abgeschlossen bzw. das unbefristete Arbeitsverhältnis während fünf Jahren fortgesetzt würde. Da die vorgesehene fünfjährige Beschäftigungsdauer durch die fristlose Kündigung seitens der Y.________ AG nicht erfüllt wurde, ist der Garantiefall eingetreten. In quantitativer Hinsicht ist die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht mehr umstritten.
 
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 5 Abs. 3 nicht nur eine Feststellung, sondern eine Verpflichtung der Beklagten enthält, dafür zu sorgen, dass der Kläger während fünf Jahren Arbeitnehmer der Y.________ AG bleibe (vgl. E. 3.2). Diese Verpflichtung ist von der Vorinstanz zutreffend als Garantie im Sinn von Art. 111 OR qualifiziert worden (vgl. E. 3.3). Da das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Fünfjahresfrist endete, wird die Beklagte aus dem von ihr abgegebenen Garantieversprechen haftbar (vgl. E. 3.4).
 
4.
 
Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, der Kläger habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, weil er nicht bereits in der Auseinandersetzung mit der Y.________ AG die im vorliegenden Prozess gegen die Beklagte zu beurteilende Forderung geltend gemacht habe, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang unangefochten festgehalten, dass sich die Y.________ AG und der Kläger im arbeitsgerichtlichen Prozess tatsächlich darin einig gewesen seien, dass nie ein auf fünf Jahre unkündbarer Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Mit der gegenteiligen Behauptung, zwischen der Y.________ AG und dem Kläger habe ein fünfjähriger Arbeitsvertrag bestanden, unterstellt die Beklagte ein Sachverhalt, der im angefochtenen Urteil nicht festgehalten ist, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2003
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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