BGer U 128/2002 | |||
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BGer U 128/2002 vom 21.03.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 128/02
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Urteil vom 21. März 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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K.________,1940, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 8. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1940 geborene K.________ war seit 1979 bei der Firma B.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. April 1994 war er als Mitfahrer in einem Kleinbus der Arbeitgeberin von einem Verkehrsunfall betroffen, bei welchem er sich gemäss Bericht der Notfallstation des Spitals X.________, wo er gleichentags behandelt wurde, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Am 26. Januar 1996 erlitt er ausserdem bei einem Arbeitsunfall einen axialen Schlag auf die untere Lendenwirbelsäule. In der Folge klagte er über starke Rückenschmerzen.
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Mit Verfügung vom 14. November 1997 lehnte es die SUVA ab, im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Unfallereignissen für die Zeit ab 23. Juni 1997 weitere Leistungen zu erbringen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Anstalt am 27. Mai 1998 ab. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auf Beschwerde des Versicherten hin den Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht an die SUVA zurückgewiesen hatte (Entscheid vom 20. Juli 1999), holte die Anstalt Gutachten des Neuropsychologischen Instituts, Y.________ vom 18. Januar 2000 und der Universitären Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 26. April 2000 ein. Anschliessend bestätigte sie mit Verfügung vom 1. September 2000 den Fallabschluss per 23. Juni 1997. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 25. Januar 2001 fest.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 8. März 2002).
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C.
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K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen aus den versicherten Unfällen vom 13. April 1994 und 26. Januar 1996 zu erbringen, insbesondere Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. Juni 1997 sowie eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % und eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 60 % auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 127 V 102, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen Beschwerden (BGE 115 V 133) und bei deren Auftreten im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b), sowie zur unfallversicherungsrechtlichen Behandlung von Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV). Das kantonale Gericht hat sodann richtig festgehalten, dass die Adäquanzbeurteilung unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu erfolgen hat, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten (BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 25. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Die Vorinstanz hat das Vorliegen (hinreichend) nachgewiesener somatischer Beschwerden bereits in ihrem ersten Entscheid vom 20. Juli 1999 verneint und diese Beurteilung im angefochtenen Entscheid vom 8. März 2002 zu Recht bestätigt. Die verschiedenen diesbezüglichen Untersuchungen einer ganzen Reihe von Ärzten ergaben keine entsprechenden Befunde. Der letztinstanzlich aufgelegte Verlaufsbericht des Dr. med. A.________, Innere Medizin FMH, vom 26. März 2001 ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen. Gestützt auf das neuropsychologische Gutachten vom 18. Januar 2000 ist auch eine neuropsychologischen Funktionsstörung im Sinne einer posttraumatischen, hirnorganisch bedingten Störung als unwahrscheinlich zu erachten.
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3.
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3.1 Durch das psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 26. April 2000 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Symptomatik mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leidet. Umstritten ist insoweit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 13. April 1994.
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3.2 Die Akten enthalten gewisse Hinweise darauf, dass die zu dem nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerdebild (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) gehörenden Symptome im Anschluss an den (ersten) Unfall vom 13. April 1994 teilweise gegeben waren. Dieses Beschwerdebild stand jedoch bezogen auf den gesamten Zeitraum zwischen Unfallereignis und Beurteilungszeitpunkt (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 Erw. 3b) gegenüber der ausgeprägten psychischen Problematik ganz im Hintergrund. Dies ergibt sich unter anderem mit aller Deutlichkeit aus dem psychiatrischen Gutachten der Universitären Psychiatrischen Dienste Z.________ vom 26. April 2000, wonach der Beschwerdeführer an einer Schmerzsymptomatik im Rahmen eines depressiven Syndroms leidet, dem mit grösster Wahrscheinlichkeit ein langjähriger progredienter innerseelischer Prozess vorausging. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist dementsprechend nach der Praxis zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 140) zu beurteilen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
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3.3 Die Vorinstanz hat das Ereignis vom 13. April 1994 im Rahmen der für die Belange der Adäquanzprüfung vorzunehmenden Katalogisierung (BGE 115 V 138 Erw. 6) mit Recht den mittelschweren Unfällen zugeordnet. Diese Qualifikation ergibt sich insbesondere aus dem in der kantonspolizeilichen Unfallbeschreibung geschilderten Geschehensablauf sowie den im Bericht der Notfallstation des Spitals X.________ genannten Befunden und der gestellten Diagnose. Die Einstufung als mittelschwerer Unfall wird denn auch letztinstanzlich nicht mehr bestritten. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
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3.4 Das kantonale Gericht hat die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) im Rahmen seines Entscheids zutreffend gewürdigt. Das Unfallereignis war, auch wenn ihm eine mittlere Schwere nicht abzusprechen ist, weder von besonderer Eindrücklichkeit geprägt noch mit besonders dramatischen Begleitumständen verbunden. Die erlittenen Verletzungen waren vergleichsweise leicht und konnten ambulant behandelt werden. Die somatischen Beschwerden hatten nur eine relativ kurze Arbeitsunfähigkeit zur Folge, konnte doch der Versicherte seine angestammte Tätigkeit ab 19. Mai 1994 wieder aufnehmen. Die im Jahr 1995 erneut aufgetretene Arbeitsunfähigkeit muss auf die psychisch bedingte Schmerzstörung zurückgeführt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Dauerschmerzen, sodass auch dieses Kriterium nicht gegeben ist. Ebenso wenig kann - im konkreten Zusammenhang - von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt nicht vor.
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3.5 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass der (zweite) Unfall vom 26. Januar 1996 in gleicher Weise zu beurteilen ist. Es kann insoweit ebenfalls auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids verwiesen werden.
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4.
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Die unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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