BGer 1P.193/2003 | |||
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BGer 1P.193/2003 vom 26.03.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.193/2003 /bmt
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Urteil vom 26. März 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksamt Bremgarten, Rathausplatz 3, 5620 Bremgarten,
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Ablehnung des Bezirksamtes Bremgarten,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, vom 21. Februar 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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H.________ reichte am 20. Januar 2003 beim Bezirksamt Muri Strafklage ein wegen Fälschung des Grunddatensatzes zum Grundbuchplan Berikon. Das Bezirksamt Muri teilte dem Anzeiger mit Schreiben vom 22. Januar 2003 mit, dass ein allfälliger Straftatbestand in erster Linie im Bezirk Bremgarten erfüllt wäre, weshalb es die Anzeige an das zuständige Bezirksamt Bremgarten weitergeleitet habe. Am 4. Februar 2003 stellte H.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Begehren, das Bezirksamt Bremgarten habe in den Ausstand zu treten und das Strafverfahren sei durch das Bezirksamt Muri an die Hand zu nehmen. Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 21. Februar 2003 das Ablehnungsgesuch ab.
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2.
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Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2003 erhob H.________ mit Eingabe vom 17. März 2003 (Postaufgabe 21. März 2003) staatsrechtliche Beschwerde.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
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Das Präsidium der Beschwerdekammer in Strafsachen legte in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, weshalb weder das Bezirksamt noch das Bezirksgericht Bremgarten befangen seien. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinander und legte nicht dar, inwiefern diese Ausführungen verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten werden.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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