BGer 1P.596/2002 | |||
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BGer 1P.596/2002 vom 26.03.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.596/2002 /bmt
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Urteil vom 26. März 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Parteien
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E.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, 4005 Basel,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Art. 9 BV und Art. 6 EMRK (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 20. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte E.________ am 10. Oktober 2000 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 10 Monaten Gefängnis und 5 Jahren Landesverweisung, beides mit bedingtem Vollzug. Es hielt für erwiesen, dass er am 4. März 2000 F.________ rund 40 g Kokain verkauft hatte. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, bei welchem E.________ seine Verurteilung anfocht, bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 14. März 2001.
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Das Bundesgericht hob dieses appellationsgerichtliche Urteil auf staatsrechtliche Beschwerde von E.________ hin am 5. November 2001 auf, da die kantonalen Gerichte es in willkürlicher Auslegung des in der Strafprozessordnung festgeschriebenen Unmittelbarkeitsprinzips abgelehnt hatten, den Belastungszeugen F.________ an der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten zu konfrontieren.
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B.
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Am 20. September 2002 führte der Ausschuss des Appellationsgerichts eine Hauptverhandlung durch, an welcher F.________ als Zeuge befragt wurde, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil erneut.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. November 2002 wegen Verletzung von Art. 9 BV und Art. 6 EMRK beantragt E.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses aufzuheben.
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C.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung.
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Der Präsident des Appellationsgerichts verweist in seiner Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil und beantragt sinngemäss, die Beschwerde abzuweisen.
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In seiner Replik hält E.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie beim am 5. November 2001 in dieser Sache ergangenen Entscheid (1P.538/2001).
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es ergebe sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils, dass die beiden Appellationsrichter, welche bereits am ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 14. März 2001 mitgewirkt hätten, befangen gewesen seien. Der Zeuge F.________ habe an der Hauptverhandlung vom 20. September 2002 einzig das zentrale Kerngeschehen bestätigen können. Dennoch sei das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, diese Aussagen genügten nunmehr für einen Schuldspruch, vor allem, weil sich der Zeuge genau an den Angeklagten und dessen Vornamen habe erinnern können. Eine Verurteilung auf Grund dieser summarischen Aussage, welche bloss die Übernahme einer Portion Kokain vom Beschwerdeführer bestätige, sei indessen gar nicht möglich. Das beweise, dass die Würdigung dieser Aussage durch das Appellationsgericht mit dem Vorurteil belastet gewesen sei, der Beschwerdeführer habe diesen Drogendeal durchgeführt.
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2.2 Das Appellationsgericht hat sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers im angefochtenen Urteil sowohl auf die Aussage des Zeugen F.________ an der Hauptverhandlung vom 20. September 2002 als auch auf dessen früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren - worunter eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschwerdeführer - und weitere, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobene Beweismittel gestützt. Daraus geht hervor, wie das umstrittene Drogengeschäft im einzelnen abgewickelt worden sein soll. Es kann den am angefochtenen Urteil beteiligten Richtern daher nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, sie seien voreingenommen und befangen, weil sie die Aussage des Belastungszeugen vom 20. September 2002 unter Berücksichtigung ihres durch Aktenstudium oder Beteiligung an früheren Verfahrensabschnitten erlangten Vorwissens würdigten. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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2.3 In seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht führt der Appellationsgerichtspräsident Folgendes aus:
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"Es trifft zu, dass das Gericht den Zeugen F.________ erst am 20. September 2002 nach polizeilicher Vorführung hat befragen können. Dass das Gericht jetzt mit einer gewissen Hartnäckigkeit die vom Appellanten selbst verlangte Befragung durchgesetzt und damit das Unmittelbarkeitsprinzip respektiert hat, stellt aber gewiss keinen Verfahrensfehler dar."
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Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, diese Darlegung zeige die Befangenheit des Autors, welcher das Verfahren gegen ihn "hartnäckig" und damit nicht unvoreingenommen betrieben habe. Wie der Appellationsgerichtspräsident zu Recht darlegt, hat er indessen nur getan, was der Beschwerdeführer verlangte. Dass er dabei eine "gewisse Hartnäckigkeit" an den Tag legte und den Zeugen F.________ polizeilich vorführen liess, nachdem er einer Vorladung unentschuldigt nicht nachgekommen war, ist aktenkundig. Damit hat er jedoch nur seine Pflicht erfüllt, es kann keine Rede davon sein, dass ihn dieses Vorgehen befangen erscheinen lässt.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiertes Recht, an den Belastungszeugen F.________ Fragen zu stellen, sei zwar nicht formell, aber materiell verletzt worden. An der Konfrontationseinvernahme vom 31. März 2000 seien verschiedene Fragen seines Verteidigers an den Belastungszeugen nicht zugelassen worden, weshalb sie den konventionsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Dasselbe gelte für die Konfrontationseinvernahme vom 20. September 2002. Dabei hätten dem Zeugen keine Fragen zu den Details der Geschäftsabwicklung gestellt werden können, da sich dieser daran nicht mehr habe erinnern können. Die Konfrontationseinvernahme sei zu spät erfolgt und habe sich dementsprechend als unergiebig herausgestellt. Dies habe nicht er, sondern das Straf- bzw. das Appellationsgericht zu vertreten, weshalb der Grundsatz in dubio pro reo nur den Schluss zulasse, dass er freizusprechen sei.
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3.2 Der Beschwerdeführer hatte an der zweiten appellationsgerichtlichen Hauptverhandlung Gelegenheit, dem Belastungszeugen F.________ Ergänzungsfragen zu stellen, und er hat diese auch wahrgenommen. Es mag wohl zutreffen, dass die Einvernahme detailreicher ausgefallen wäre, wenn sie früher erfolgt wäre. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, konnte sich indessen der Zeuge auch rund 2 ½ Jahre nach dem Vorfall ans "Kerngeschehen" - dass er vom Beschwerdeführer Kokain gekauft hatte - deutlich erinnern, und er hatte insbesondere auch mit Bestimmtheit bestätigt, dass es der Beschwerdeführer war, der ihm die Drogen verkaufte. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gibt dem Angeklagten ohnehin nur das Recht, den Belastungszeugen zu befragen; eine Garantie, dass dieser die Fragen auch beantwortet, hat er nie. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern diese Konfrontationseinvernahme den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen am 20. September 2002 auch gar keine Ergänzungsfragen zu den Einzelheiten des Drogengeschäftes, sondern einzig danach, ob ihn der Zeuge mit Sicherheit als Drogenverkäufer identifizieren könne, was dieser bejahte.
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4.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht vor, die Beweise willkürlich zu seinen Ungunsten gewürdigt zu haben. Zur Begründung bringt er vor, dass sich seine Schuld allein gestützt auf die Aussage des Zeugen F.________ vom 20. September 2002 nicht willkürfrei beweisen lasse.
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Wie bereits oben in E. 2.2 ausgeführt, stützt sich das Appellationsgericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht bloss auf die Aussage F.________s vom 20. September 2002, sondern auch auf sämtliche in früheren Verfahrensstadien erhobenen Beweismittel. Der Einwand des Beschwerdeführers geht daher an der Sache vorbei und ist von vornherein nicht geeignet, einen Willkürvorwurf zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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