BGer C 133/2001 | |||
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BGer C 133/2001 vom 02.04.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 133/01
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C 226/01
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C 245/01
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Urteil vom 2. April 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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C 133/01
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K.________, 1952, Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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C 226/01
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Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer,
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gegen
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K.________, 1952, Beschwerdegegner,
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C 245/01
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K.________, 1952, Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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(Entscheid vom 11. April 2001)
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(Entscheid vom 13. Juni 2001)
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(Entscheid vom 13. Juni 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1952 geborene K.________ hatte ab 1. Dezember 1995 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 26. August 1996). Während einer ersten, vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 dauernden Rahmenfrist bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 15. April 1998 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 69 % eine ganze Invalidenrente zu. Ab 1. Mai 1992 bis 31. März 1998 arbeitete der Versicherte mit Unterbrüchen als "Allrounder-Restaurations-Partyservice-Manager" beim Verein S.________, wo er zuletzt von Januar bis März 1998 monatlich Fr. 8900.- verdiente. Am 20. Oktober 1998 reichte er bei der Invalidenversicherung ein Revisionsgesuch ein, da er wieder mehr arbeiten könne und eine halbe oder bestenfalls noch eine Viertelsrente benötige. Mit Vorbescheid vom 21. Januar 1999 eröffnete ihm die IV-Stelle, die bisherige ganze Rente werde rückwirkend per Ende September 1997 aufgehoben und die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Monate Oktober 1997 bis Dezember 1998 seien zurückzuerstatten. Hiegegen opponierte der Versicherte (Eingaben vom 28. Januar und 28. Februar 1999). In der Folge wurde die ganze Invalidenrente während des IV-rechtlichen Verfahrens weiter ausgerichtet (Schreiben der IV-Stelle vom 31. Mai 1999). Ab 25. August 1999 wurden dem Versicherten von der Invalidenversicherung Taggelder für eine Umschulung zum Screendesigner zugesprochen, die im November 1999 wegen Überforderung und gesundheitlich bedingten Absenzen scheiterte. Wegen Umzugs des Versicherten überwies die IV-Stelle des Kantons Thurgau seine Akten am 22. November 1999 der IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Diese eröffnete ihm mit Vorbescheid vom 14. Januar 2000, nach der Einstellung der Umschulungs-Taggelder würde ab 1. Dezember 1999 wieder die ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % ausgerichtet. Mit Eingaben vom 13. März, 14. April und 4. Juni 2000 verwies der Versicherte auf sein Revisionsgesuch vom 20. Oktober 1998 und verlangte eine MEDAS-Abklärung. Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle sein Begehren um Durchführung einer medizinischen Abklärung und revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente ab. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Oktober 2000 ab.
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In einer zweiten, vom 29. Oktober 1998 bis 28. Oktober 2000 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezog der Versicherte zunächst bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau Taggelder. Nach einem Wohnsitzwechsel war er seit 1. Oktober 1999 im Kanton St. Gallen arbeitslos gemeldet. Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 stellte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend Amt für Arbeit) unter anderem fest, der Versicherte sei im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % vermittlungsfähig. In der Folge erstellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend Kasse) am 15. und 17. Februar sowie am 2. und 30. März 2000 Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 1999 bis März 2000. Von Oktober bis Dezember 1999 ging sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 4860.- (60 % von Fr. 8100.-) und von Januar bis März 2000 von einem solchen von Fr. 5340.- (60 % von Fr. 8900.-) aus. Ab 1. April bis 30. November 2000 arbeitete der Versicherte zu 100 % bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4700.- und ab 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 zu 80 % als Nachtconcierge im Hotel X.________. Mit Verfügung vom 9. August 2000 verneinte die Kasse seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2000. Zur Begründung wurde ausgeführt, sein Verdienst von monatlich Fr. 4700.- sei höher als die maximale mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4527.55.
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Auf Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten vom 17. Juni 2000 hin wies das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend seco) das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 29. August 2000 an, seine Vermittlungsfähigkeit nach Erbringen des faktischen Beweises, dass sie sich effektiv und dauerhaft (mindestens sechs Monate) geändert habe, neu festzulegen. Die Kasse wurde vom seco aufgefordert, ab dem Zeitpunkt dieses Beweises Kompensationszahlungen auf die festgestellte Vermittlungsfähigkeit und allenfalls einen Vorschuss auf Zahlungen ab diesem Moment zu erbringen. Am 6. September 2000 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 29. Oktober 2000. Mit Verfügung vom 15. September 2000 stellte das Amt für Arbeit fest, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten sei ab 1. September 2000 im Umfang eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % gegeben.
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B.
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Der Versicherte erhob gegen die Verfügung der Kasse vom 9. August 2000 am 15. August 2000 (Postaufgabe) beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab 1. Februar 2000 bis auf weiteres, solange er Zwischenverdienst erziele und eine Rahmenfrist laufe, 100 % resp. 80 % vom ursprünglichen versicherten Verdienst von Fr. 8900.- Taggelder resp. die errechneten Kompensationszahlungen von dem ca. Fr. 7350.- betragenden Taggeld-Basisverdienst zu leisten. Am 21. August 2000 (Postaufgabe) reichte der Versicherte Beschwerde gegen die Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 1999 bis März 2000 ein und verlangte, der versicherte Verdienst sei von Oktober bis Dezember 1999 auf Fr. 8100.- und ab 1. Januar bis auf weiteres auf Fr. 8900.- festzusetzen. Mit Entscheid vom 11. April 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerden ab.
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Gegen die Verfügung des Amtes vom 15. September 2000 führte der Versicherte am 5. Oktober 2000 Beschwerde mit dem Antrag, seine Vermittlungsfähigkeit sei ab 1. Oktober 1999 (Antragsstellung im Kanton St. Gallen) im Umfang eines Arbeitsausfalls von 100 % als gegeben zu erachten. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, der Versicherte sei ab 1. April 2000 für leichte und repetitive Arbeiten zu 100 % vermittlungsfähig (Entscheid vom 13. Juni 2001).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2001 (Postaufgabe; Verfahren C 133/01) gegen den kantonalen Entscheid vom 11. April 2001 beantragt der Versicherte, es seien ihm Arbeitslosenentschädigungen bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8100.- ab 1. Oktober 1999 und von Fr. 8900.- ab 1. Januar 2000 auszurichten; weiter sei ihm der Besuch der beantragten Ausbildung im Bereich Réception in der Hotelschule L.________ zu bewilligen, z.B. per Herbst 2002 Kurs I und/oder Frühjahr 2003 Kurs II. Die Kasse und das seco verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Gegen den kantonalen Entscheid vom 13. Juni 2001 erheben sowohl das Amt für Arbeit (am 8. August 2001; Verfahren C 226/01) als auch der Versicherte (am 24. August 2001, Postaufgabe; Verfahren C 245/01) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Amt für Arbeit beantragt, in Aufhebung dieses Entscheides sei festzustellen, dass der Versicherte ab 1. Oktober 2000 (sechs Monate seit 1. April 2000), eventuell ab 29. Oktober 2000, im Umfange eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % arbeitsfähig gewesen sei; es sei eine Vereinigung mit dem Verfahren C 133/01 vorzunehmen. Während das seco auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst der Versicherte auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. Nichteintreten darauf; eventuell sei festzustellen, dass er ab 1995 oder ab 1998 für leichte und repetitive Arbeiten zu 100 % vermittlungsfähig sei; mit der verlangten Verfahrensvereinigung sei er einverstanden.
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Der Versicherte verlangt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien ihm Arbeitslosenentschädigungen bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8100.- ab 1. Oktober 1999 und bei einem solchen von Fr. 8900.- ab 1. Januar 2000 zuzugestehen; es sei festzustellen, dass er während der gesamten Rahmenfrist vom 29. Oktober 1998 bis 28. Oktober 2000 zu 100 % vermittlungsfähig gewesen sei. Weiter verlangt er erneut die Bewilligung der beantragten Réceptionskurse. Während das Amt für Arbeit auf eine Vernehmlassung verzichtet, verlangt das seco sinngemäss Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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D.
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Mit Eingabe vom 23. August 2001 (Verfahren C 133/01) erneuert der Versicherte seinen Antrag auf Kursbewilligung und macht geltend, seit 21. Juni 2001 arbeite er im Zwischenverdienst als Nachtconcierge im Hotel R.________ in Z.________.
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E.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Versicherten mit Schreiben vom 28. Februar 2003 auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Rechtslage betreffend die Taggelder für die Zeit ab Oktober 1999 bis März 2000 und eines Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2001 aufmerksam gemacht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den drei Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich u.a. die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel die Entscheide derselben Vorinstanz betreffen, rechtfertigt es sich, die drei Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
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2.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Taggeldabrechnungen vom 15./17. Februar und 2./30. März 2000 [Erw. 4 hienach] sowie Verfügungen vom 9. August und 15. September 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
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3.
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Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
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4.
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Gegen die Taggeldabrechnungen der Kasse für die Monate Oktober 1999 bis März 2000, die am 15. und 17. Februar sowie am 2. und 30. März 2000 erstellt wurden und denen materiell Verfügungscharakter zukommt (BGE 125 V 476 Erw. 1), erhob der Versicherte am 21. August 2000 (Postaufgabe) Beschwerde. Dies erfolgte unbestrittenermassen im Rahmen einer den Umständen angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil D. vom 8. Oktober 2002 Erw. 1.2.2, C 205/00; BGE 126 V 24 Erw. 4b, 122 V 369 Erw. 3, je mit Hinweisen), weshalb den Abrechnungen keine Rechtsbeständigkeit zukommt.
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5.
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5.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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5.2 Soweit der Versicherte die Bewilligung der beantragten Réceptionskurse verlangt, ist festzuhalten, dass diese Frage weder Gegenstand der Taggeldabrechnungen vom 15./17. Februar und 2./30. März 2000 noch der Verfügungen vom 9. August und 15. September 2000 noch der kantonalen Entscheide vom 11. April und 13. Juni 2001 war, weshalb diesbezüglich auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht einzutreten ist.
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Dasselbe gilt für die vom Versicherten in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2001 (Verfahren C 245/01) und in der Vernehmlassung vom 3. September 2001 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Amtes vom 8. August 2001 (Verfahren C 226/01) gestellten Anträge, es sei festzustellen, dass er ab 1995 bzw. ab 29. Oktober 1998 zu 100 % vermittlungsfähig gewesen sei, da die Verwaltung vorliegend einzig über seine Ansprüche ab Oktober 1999 entschieden hat.
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6.
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6.1 Das kantonale Gericht hat die für die Vermittlungsfähigkeit im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 1 AVIG) und bezüglich Behinderter im Speziellen massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 AVIV; ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2, 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb, 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b) ebenso zutreffend dargelegt wie die Bestimmung zum versicherten Verdienst von Behinderten (Art. 40b AVIV). Darauf wird verwiesen.
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6.2 Zu ergänzen ist, dass der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 Erw. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 126 Erw. 2, 125 V 58 Erw. 6a).
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Als versicherter Verdienst, welcher für die Höhe des Taggeldes massgebend ist (Art. 22 Abs. 1 AVIG), gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). Dieser betrug bis Ende 1999 monatlich Fr. 8100.- und beläuft sich seit 1. Januar 2000 auf monatlich Fr. 8900.- (Art. 22 Abs. 1 UVV in der bis Ende 1999 und in der seit 1. Januar 2000 gültigen Fassung).
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Als Beitragszeitraum für den versicherten Verdienst gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV).
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7.
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Streitig und zu prüfen ist als Erstes der versicherte Verdienst für die Zeit ab Oktober 1999 (innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 29. Oktober 1998 bis 28. Oktober 2000; Verfahren C 133/01).
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7.1
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7.1.1 Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 stellte das Amt für Arbeit fest, der Versicherte sei auf Grund des zu Handen der Invalidenversicherung erstellten Gutachtens des Psychiaters Dr. med. H.________ vom 1. April 1999 und dessen Berichts vom 24. Juli 1999 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % vermittlungsfähig.
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In der Folge erstellte die Kasse die Taggeldabrechnungen für die Monate Oktober 1999 bis März 2000. Sie ging davon aus, dass der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit zuletzt bis 31. März 1998 für den Verein S.________ arbeitete und dort monatlich Fr. 8900.- verdiente. Demnach veranschlagte sie für die Monate Oktober bis Dezember 1999 einen versicherten Verdienst von Fr. 4860.- (60 % von Fr. 8100.- [ = Höchstbetrag bis Ende 1999]) und für die Monate Januar bis März 2000 einen solchen von Fr. 5340.- (60 % von Fr. 8900.- [= Höchstbetrag ab 1. Januar 2000]).
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7.1.2 Die Vorinstanz vertritt im Entscheid vom 11. April 2001 den Standpunkt, gemäss Art. 40b AVIV sei bei Behinderten als versicherter Verdienst derjenige massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspreche. Demnach sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte auf Grund der ärztlichen Angaben sowohl vor dem 1. April 2000 (Stellenantritt beim Hotel X.________ als Nachtconcierge) als auch danach nur in der Lage gewesen sei, eine leichte, repetitive und stressfreie Tätigkeit zu 100 % auszuüben. Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) eruierte die Vorinstanz für das Jahr 2000 einen anrechenbaren versicherten Verdienst von monatlich Fr. 4525.-. Weiter führte sie aus, unter diesen Umständen sei die Veranschlagung des versicherten Verdienste von Oktober bis Dezember 1999 auf Fr. 4860.- und ab 1. Januar 2000 auf Fr. 5340.- als grosszügig zu bezeichnen. Gleichzeitig legte sie jedoch dar, der versicherte Verdienst sei zu Recht auf 60 % des vor der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens festgesetzt worden.
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7.1.3 Der Versicherte verlangt, der versicherte Verdienst sei von Oktober bis Dezember 1999 auf Fr. 8100.- und ab 1. Januar 2000 auf Fr. 8900.- festzusetzen. Er habe immer wieder mit Zwischenverdiensten bewiesen, dass er gewillt und fähig sei, während mehr als sechs Monaten voll- oder teilzeitlich zu arbeiten. Oft habe er monatlich mehr als Fr. 9000.- verdient; für diese Kontrollperioden verlange er keine Taggelder, sie seien aber bei der Berechnung des versicherten Verdienstes in einer neuen Rahmenfrist zu berücksichtigen. Er sei überzeugt, dass er die ganze Invalidenrente, die er wegen seiner Aidserkrankung und Suchtproblematik beziehe, früher oder später auf eine Viertelsrente werde reduzieren können.
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7.2
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7.2.1 Fest steht, dass der Versicherte von der Invalidenversicherung seit 1. Dezember 1995 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 26. August 1996) und seit 1. Oktober 1996 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bezog (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 15. April 1998). Am 20. Oktober 1998 reichte er ein Revisionsgesuch ein, in welchem er geltend machte, er könne mehr arbeiten und brauche nunmehr eine halbe oder bestenfalls sogar nur eine Viertelsrente. Nachdem ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Januar 1999 eröffnet hatte, die bisherige Rente werde rückwirkend per Ende September 1997 aufgehoben, opponierte er hiegegen, worauf ihm die ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 69 % während des Revisionsverfahrens weiterhin ausgerichtet wurde (Schreiben der IV-Stelle vom 31. Mai 1999). Ab 25. August 1999 wurden ihm von der Invalidenversicherung Taggelder für eine Umschulung zum Screendesigner zugesprochen, welche im November 1999 wegen Überforderung und gesundheitlich bedingten Absenzen scheiterte. Ab 1. Dezember 1999 wurde dem Versicherten wieder die ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 69 % ausgerichtet (Vorbescheid der IV-Stelle vom 14. Januar 2000). Mit Verfügung vom 23. Juni 2000 lehnte die IV-Stelle seine Begehren um Durchführung einer medizinischen Abklärung und revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente ab. Die vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Oktober 2000 ab.
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Es wird von keiner Seite behauptet, dass die Invalidenrente bzw. der ihr zu Grunde liegende Invaliditätsgrad von 69 % seit dem kantonalen Entscheid vom 24. Oktober 2000 für den hier in Frage stehenden Zeitraum ab 1. Oktober 1999 bis 15. September 2000 (Datum der letzten, im Rahmen der vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung) rechtskräftig revidiert oder aufgehoben worden wäre. Vielmehr führte der Versicherte noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2001 aus, er beziehe diese Invalidenrente weiterhin.
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7.2.2 Nach dem Gesagten ist der Versicherte seit 1. Dezember 1995 in rentenbegründendem Ausmass invalid. Bei dieser Sachlage ist er im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG dauernd und erheblich in seiner Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 126 V 127 Erw. 3a; ARV 1995 Nr. 30 S. 173 Erw. 3a/aa, 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b). In solchen Fällen erfolgt die Koordination mit der Invalidenversicherung nicht nur bezüglich der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 2 AVIG, Art. 15 AVIV), sondern auch bezüglich des versicherten Verdienstes (Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 40b AVIV) ausgehend vom IV-rechtlich massgebenden Begriff der Erwerbs(un)fähigkeit (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b).
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Demnach ist bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes - entgegen Verwaltung und Vorinstanz - nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, sondern auf den Grad der Erwerbsfähigkeit von 31 % abzustellen, wie er sich aus der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen rechtskräftig bestätigten Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung ergibt. Im gleichen Sinne entscheiden hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits im Urteil vom 28. März 2002 (Verfahren C 157 + 158/00) betreffend die dem Versicherten von Dezember 1998 bis April 1999 - mithin innerhalb derselben Rahmenfrist für den Leistungsbezug - im Kanton Thurgau ausgerichteten Taggelder.
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Der Umstand, dass der Versicherte ab 1. April 2000 zu 100 % (und ab 1. Dezember 2000 zu 80 %) als Nachtconcierge im Hotel X.________ arbeitete, änderte an seinem Status als Behinderter und damit an der dargelegten Berechnung des versicherten Verdienstes nichts. Gleiches gilt für die Berichte der Dres. med. V.________, Oberarzt Forschung, Spital G.________, vom 26. Mai 2000 und P.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom 11./13. Juni 2001, wonach der Versicherte seit Oktober 1999 zu 100 % bzw. seit 1. Dezember 2000 als Nachtportier zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 9. Juli 1998 Erw. 2, C 88/98).
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7.2.3 Als Grundlage für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist mit Kasse und Vorinstanz das vom Versicherten vor der Arbeitslosigkeit im März 1998 zuletzt erzielte Einkommen von monatlich Fr. 8900.- heranzuziehen (Erw. 7.1.1 hievor). Demnach ergibt sich für die Monate Oktober bis Dezember 1999 ein versicherter Verdienst von Fr. 2511.- (31 % von Fr. 8100.- [= Höchstbetrag bis Ende 1999]) und für die Zeit ab 1. Januar 2000 ein solcher von Fr. 2759.- (31 % von Fr. 8900.- [= Höchstbetrag ab Januar 2000]). Dies führt im Ergebnis zu einer reformatio in peius der Taggeldabrechnungen der Kasse für die Monate Oktober 1999 bis März 2000.
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Der Versicherte wurde rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 166) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Rechtslage (Erw. 3 hievor) sowie auf diejenige eines Beschwerderückzugs hingewiesen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Damit sind auch die formellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius mit Bezug auf die Taggelder für die Monate Oktober 1999 bis März 2000 erfüllt. Die Sache ist daher an die Kasse zurückzuweisen, damit sie über diese Taggelder neu befinde.
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8.
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Umstritten ist im Weiteren der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2000 (Verfahren C 133/01).
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8.1 Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 (Abs. 2 Sätze 1 und 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).
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Nach der Rechtsprechung hat der Versicherte so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nach Art. 24 Abs. 1-3 AVIG, als er in der fraglichen Kontrollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes kein Raum (BGE 120 V 250 ff. Erw. 5c, 512 Erw. 8c; vgl. auch BGE 121 V 54 Erw. 2 und 359 Erw. 4b). Diese zum Anspruch auf Differenzausgleich bei Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG (in der bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ergangene Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des neuen (seit 1. Januar 1996 in Kraft stehenden) Rechts anwendbar (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2). Gemäss dem im nämlichen Urteil als gesetzmässig erklärten Art. 41a Abs. 1 AVIV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung) besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 480 Erw. 2).
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Mit der Aufnahme einer zumutbaren Voll- oder Teilzeitbeschäftigung im Sinne von Art. 16 AVIG wird die Arbeitslosigkeit beendet (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 47 Rz 114 und S 126 f. Rz 336; Gerhard Gerhards, Grundriss des neuen Arbeitslosenversicherungsrechts, Bern 1996, S. 165 Rz 34).
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8.2 Ab 1. April bis 30. November 2000 arbeitete der Versicherte zu 100 % als Nachtconcierge im Hotel X.________ mit einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4700.-. Ab 1. Dezember 2000 bis 31. Mai 2001 übte er diese Tätigkeit zu 80 % aus, was ein Einkommen von Fr. 3760.- ergibt. Die Kasse (Verfügung vom 9. August 2000) und das kantonale Gericht (Entscheid vom 11. April 2001) verneinten seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2000, da sein Verdienst von monatlich Fr. 4700.- höher sei als die maximal mögliche Arbeitslosenentschädigung von Fr. 4528.- (Fr. 5340.- : 21,7 x 23 x 0,8).
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Entgegen der Berechnung von Verwaltung und Vorinstanz beträgt der ab 1. Januar 2000 zu berücksichtigende versicherte Verdienst nicht Fr. 5340.-, sondern Fr. 2759.- (31 % von Fr. 8900.-; Erw. 7.2.3 hievor), was zu einer maximal möglichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2339.50 führt. Es bleibt indessen dabei, dass der Versicherte auf Grund des erzielten Einkommens ab 1. April 2000 im fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Differenzausgleich) hat. Diesbezüglich ist demnach seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2001 abzuweisen.
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9.
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Streitig ist schliesslich die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. April 2000 (Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Nachtconcierge im Hotel X.________ ; Verfahren C 226 + 245/01).
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9.1 Das Amt für Arbeit stellte mit Verfügung vom 15. September 2000 fest, die Vermittlungsfähigkeit sei ab 1. September 2000 (Monat des Verfügungserlasses) im Umfang eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % gegeben. Das kantonale Gericht entschied demgegenüber am 13. Juni 2001, der Versicherte sei ab 1. April 2000 für leichte und repetitive Arbeiten zu 100 % vermittlungsfähig.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt das Amt für Arbeit, es sei festzustellen, der Versicherte sei ab 1. Oktober 2000 (sechs Monate ab 1. April 2000; Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV), eventuell ab 29. Oktober 2000, im Umfange eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % arbeitsfähig gewesen.
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Der Versicherte beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, es seien ihm Arbeitslosenentschädigungen bei einem versicherten Verdienst von Fr. 8100.- ab 1. Oktober 1999 und bei einem solchen von Fr. 8900.- ab 1. Januar 2000 zuzugestehen; weiter sei festzustellen, dass er im fraglichen Zeitraum zu 100 % vermittlungsfähig gewesen sei.
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9.2 Hinsichtlich des erstgenannten Antrags des Versicherten ist festzuhalten, dass die Frage des versicherten Verdienstes Gegenstand des Verfahrens C 133/01 ist, worüber in Erw. 7 hievor befunden wurde.
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9.3
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9.3.1 Sachurteilsvoraussetzung bildet unter anderem das Erfordernis, dass die Beschwerde führende Partei durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen).
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9.3.2 Da der Versicherte mit der Ausübung der lohnmässig zumutbaren Arbeit als Nachtconcierge ab 1. April 2000 im fraglichen Zeitraum nicht mehr arbeitslos war (Erw. 8.1 hievor), besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Vermittlungsfähigkeit. Demnach ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des Amtes für Arbeit vom 8. August 2001 und des Versicherten vom 24. August 2001 nicht einzutreten.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren C 133/01, C 226/01 und C 245/01 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten vom 7. Mai 2001 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. April 2001, insofern er die Taggelder für die Monate Oktober 1999 bis März 2000 betrifft, und die entsprechenden Taggeldabrechnungen vom 15. und 17. Februar sowie 2. und 30. März 2000 werden aufgehoben und die Sache wird an die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen zurückgewiesen, damit sie über diese Taggelder im Sinne der Erwägung 7.2.3 befinde.
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3.
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Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des Amtes für Arbeit des Kantons St. Gallen vom 8. August 2001 und des Versicherten vom 24. August 2001 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2001 wird nicht eingetreten.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 2. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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