BGer I 359/2000 | |||
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BGer I 359/2000 vom 03.04.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 359/00
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Urteil vom 3. April 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
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Parteien
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R.________, 1982, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. März 2000)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1982 geborene R.________ war vom 30. März bis zum 30. April 1999 wegen einer schweren Anorexia nervosa im Spital X.________ hospitalisiert. Zur Nachbehandlung trat sie am 10. Mai 1999 in die therapeutische Wohngemeinschaft Y.________ in A.________ ein, wobei ursprünglich vorgesehen war, dass sie von dort aus ab August 1999 eine Lehre als Graveurin in Z.________ absolvieren sollte. Nachdem sie hinsichtlich des in Aussicht stehenden Ausbildungsplatzes für eine 4jährige Lehre als Graveurin einen abschlägigen Bescheid erhalten hatte und zwei Schnupperlehren als Zahntechnikerin gezeigt hatten, dass sie sich massiv überfordert fühlte, absolvierte sie ab August 1999 ein Haushaltlehrjahr im geschützten Rahmen der erwähnten Institution.
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Mit Verfügungen vom 28. und 29. September 1999 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch für den Aufenthalt in der Wohngemeinschaft Y.________ zur Durchführung einer stationären Psychotherapie sowohl unter dem Titel der beruflichen als auch unter jenem der medizinischen Massnahmen. Ein Gesuch um Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von "Leistungen für ein Vorbereitungsjahr (Haushaltlehrjahr in einem geschützten Rahmen) und eine erstmalige berufliche Wiedereingliederung" lehnte die IV-Stelle hinsichtlich des Vorbereitungsjahres in Form eines Haushaltlehrjahres im geschützten Rahmen mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 ebenfalls ab.
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B.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung vom 27. Oktober 1999 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2000 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Ein ihm von der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestelltes Gesuch der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste Z.________ vom 6. März 2000 um einen Beitrag der Invalidenversicherung zur Finanzierung des Aufenthalts der Versicherten in der Wohngemeinschaft Y.________ bis voraussichtlich Juli 2000, eventuell Juli 2001, überwies es zur Behandlung als erneutes Gesuch um medizinische Massnahmen an die IV-Stelle (Dispositiv-Ziffer 3).
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C.
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R.________ lässt durch ihre Eltern Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Gerichtsentscheides und der Verwaltungsverfügung vom 27. Oktober 1999 als berufliche Massnahme Leistungen der Invalidenversicherung für das Haushaltlehrjahr im geschützten Rahmen zuzusprechen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Indem sie vorbringt, sie sei von der IV-Stelle nie zu einer Besprechung eingeladen worden, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des zur Zeit des Verwaltungsverfahrens noch aus Art. 4 aBV abgeleiteten (seit 1. Januar 2000 ausdrücklich in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten; vgl. BGE 126 V 130 Erw. 2a) Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, welcher unter anderem das Recht der betroffenen Person umfasst, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 131 Erw. 2b, 124 V 181 Erw. 1a). Diese Rüge ist unbegründet. Zum einen wurde dem Vater der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. September 1999 die Gelegenheit eingeräumt, innert 14 Tagen "schriftlich oder mündlich" Stellung zu nehmen. Zum andern wäre dem erwähnten Aspekt des rechtlichen Gehörs schon dann Genüge getan, wenn der versicherten Person lediglich die Gelegenheit eingeräumt worden wäre, schriftlich Stellung zu nehmen; denn das rechtliche Gehör verleiht im Rahmen des Äusserungsrechts keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (BGE 127 V 494 Erw. 1b mit Hinweis).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich die Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), insbesondere die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG; Art. 5 Abs. 1 IVV), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG eine gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht, mit anderen Worten der Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten zu verstehen ist und vorbereitende Massnahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung nur dann gleichgestellt sind, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig sind (ZAK 1988 S. 177 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1997 S. 80 Erw. 1b).
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3.
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3.1 Der Zweck des Haushaltlehrjahres in geschütztem Rahmen bestand unbestrittenermassen im Erwerb der für jede Ausbildung ausserhalb eines geschützten Rahmens erforderlichen psychischen Voraussetzungen: Wie aus einer von den Eltern der Versicherten sowie von dieser selbst mitunterzeichneten Stellungnahme der Bezugsperson in der Wohngemeinschaft Y.________ vom 7. September 1999, einer Stellungnahme der Eltern der Versicherten vom 11. Oktober 1999 und der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 15. November 1999 hervorgeht, sollten eine Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes, eine Erhöhung der Belastbarkeit, eine Nachreifung, die Erlangung von Eigenständigkeit und Verantwortungsbewusstsein sowie eine Verfestigung der Essgewohnheiten erreicht, Kommunikations-, Beziehungs-, Konflikt- und Konzentrationsfähigkeit eingeübt und Ängste sowie eine extreme Zurückhaltung gegenüber Erwachsenen überwunden werden.
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Schon aus den Eingaben im Verwaltungsverfahren, erst recht in Kombination mit der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift, ist der mit dem streitigen Haushaltlehrjahr verfolgte Zweck in für die Beurteilung der Frage eines Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung hinreichender Weise ersichtlich. Die (schon im Verwaltungsverfahren) beantragten Beweismassnahmen sind daher nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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3.2 Die Versicherte hatte die Absicht, Zahntechnikerin oder Graveurin zu werden. Bei den aufgezählten Entwicklungen, Eigenschaften und Fähigkeiten, welche das Haushaltlehrjahr herbeiführen sollte, handelt es sich nicht um spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten für den ins Auge gefassten Beruf, sondern um Grundvoraussetzungen psychischer Art, die ganz allgemein für eine Berufsausbildung erforderlich sind. Das Haushaltlehrjahr kann nicht selbst als erstmalige berufliche Ausbildung betrachtet werden, da die Beschwerdeführerin ein anderes Berufsziel verfolgte. Mangels Vermittlung spezifisch für den angestrebten Beruf der Zahntechnikerin oder Graveurin notwendiger Fähigkeiten kann es auch nicht als Teil einer Ausbildung zu einem dieser Berufe angesehen werden. Ebenso wenig stellt es schliesslich eine gezielte Vorbereitung einer solchen Ausbildung dar, da nicht ersichtlich ist, welche der im Haushaltlehrjahr erworbenen spezifischen - nicht für jede Ausbildung erforderlichen - Fähigkeiten im Hinblick auf das konkrete Berufsziel erforderlich sind (vgl. Urteil B. vom 24. Oktober 2001, I 705/00). Es handelt sich mit andern Worten nicht um eine gezielte, auf eine bestimmte berufliche Ausbildung ausgerichtete, sondern um eine jeder Berufsausbildung förderliche Massnahme, die nicht als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG oder eine einer solchen gleichgestellte vorbereitende Massnahme qualifiziert werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 23. Dezember 1998, I 171/98). Es verhält sich mit dem einen therapeutischen Zweck aufweisenden Haushaltlehrjahr in der Wohngemeinschaft Y.________ nicht anders als bei einer Psychotherapie, die von der Invalidenversicherung auch dann nicht unter dem Titel einer beruflichen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 15 ff. IVG übernommen werden kann, wenn sie eine solche wesentlich ergänzt und den angestrebten Eingliederungserfolg gewährleisten soll (AHI 2000 S. 225 Erw. 3; ZAK 1983 S. 495 Erw. 2b).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 3. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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