BGer 1A.47/2003 | |||
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BGer 1A.47/2003 vom 04.04.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.47-52/2003 /zga
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Urteil vom 4. April 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Schilling.
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Parteien
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1A.47/2003
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Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat, Postfach, 8022 Zürich,
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1A.48/2003
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Gemeinde Zollikon, 8702 Zollikon,
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handelnd durch den Gemeinderat Zollikon, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig, Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich,
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1A.49/2003
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Stadt Kloten, vertreten durch den Stadtrat, 8302 Kloten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Schaub, Reinacherstrasse 14, Postfach, 8030 Zürich,
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1A.50/2003
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A.________,
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1A.51/2003
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B.________,
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1A.52/2003
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Erbengemeinschaft C1.________ vertreten durch C2.________
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C2.________
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C3.________
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C4.________
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi, Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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unique zurich airport Flughafen Zürich AG,
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Postfach, 8058 Zürich,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller, Postfach 1709, 8032 Zürich,
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Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
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Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
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Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.
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Gegenstand
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Änderung des Betriebsreglementes für den
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Flughafen Zürich, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Massnahmen
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Verfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 24. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 genehmigte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) teilweise ein von der Flughafen Zürich AG im Februar 2002 eingereichtes Gesuch um Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich. Die bewilligte Änderung des Betriebsreglementes ermöglicht den Ostanflug auf die Piste 28 an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zwischen 5.30 und 9.08 Uhr sowie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr. Das BAZL wies die Flughafen Zürich AG ausserdem an, die begonnenen Arbeiten zur Dachziegelklammerung im Bereich der Anflugschneise auf die Piste 34 ohne Verzug weiterzuführen und die noch fehlenden Angaben zu den Lärmauswirkungen der Südanflüge auf die Piste 34 nachzuliefern. Allfälligen Beschwerden gegen die Genehmigungsverfügung entzog das BAZL die aufschiebende Wirkung.
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B.
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Gegen die Verfügung des BAZL vom 15. Oktober 2002 erhoben zahlreiche Privatpersonen, Gemeinwesen und Organisationen bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Rekurskommission UVEK) Verwaltungsbeschwerde. Verschiedene der Beschwerdeführer ersuchten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen.
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Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 wies der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK die Gesuche um vollständige, teilweise oder befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen wurden vollumfänglich abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde in das Hauptverfahren verwiesen.
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C.
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Die Verfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission UVEK vom 24. Februar 2003 ist von der Stadt Zürich, der Gemeinde Zollikon, der Stadt Kloten, A.________, B.________ und den Erben C1.________ samt Mitbeteiligten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten worden. Sie verlangen im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und ihren im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerden aufschiebende Wirkung verliehen werde.
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Das BAZL stellt Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerden. Die Rekurskommission UVEK hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Flughafen Zürich AG ist im Hinblick auf den vom Bundesgericht am 10. März 2003 gefällten Entscheid (2A.619/2002) die - auf Gesuch hin verlängerte - Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort abgenommen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Angefochten ist eine Zwischenverfügung über Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen. Zwischenverfügungen unterstehen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG, SR 173.110] in Verbindung mit Art. 5 und 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und wenn auch die nachmalige Endverfügung der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt (Art. 101 lit. a OG e contrario). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Einerseits kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss der Ausnahmebestimmung von Art. 99 Abs. 2 lit. c OG gegen die Genehmigung von Betriebsreglementen für Flugplätze gerichtet werden. Andererseits zeigen die Beschwerdeführer auf, dass sie ohne vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens erhebliche Lärmbeeinträchtigungen hinnehmen müssten. Dies genügt im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
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2.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an, ist an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG) und kann die Beschwerden auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 34 E. 1c S. 37, 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f., 27 II 264 E. 1b S. 268 mit Hinweisen).
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3.
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Das Bundesgericht hat unlängst im zu veröffentlichenden Urteil vom 10. März 2003 i.S. Swisscom Fixnet AG (2A.619/2002) erkannt, dass der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zuständig sei. Diese Kompetenz stehe nur dem Präsidenten einer eidgenössischen Rekurskommission zu. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 55 Abs. 3 VwVG könne nur die Beschwerdeinstanz "oder ihr Vorsitzender" die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Auch in Art. 20 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (VRSK; SR 173.31) werde die Entscheidung über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 55 und 56 VwVG allein dem Kommissionspräsidenten übertragen. Die Rekurskommission UVEK sei daher nicht befugt gewesen, in ihrem Reglement vom 27. März 2000 auch die Instruktionsrichter zu ermächtigen, unter anderem Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Die angefochtene vom Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK ausgehende Zwischenverfügung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stehe daher mit den bundesrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften in Widerspruch und sei aufzuheben.
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Nach dieser neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch die in den vorliegenden Verfahren vom Instruktionsrichter erlassene Zwischenverfügung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerden als formell bundesrechtswidrig aufzuheben, ohne dass dies gerügt worden wäre (vgl. E. 2). Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der in den vorliegenden Verfahren amtende Instruktionsrichter, der auch Vizepräsident der Rekurskommission ist, die Verfügung als solcher hätte erlassen dürfen, wird doch der Zwischenentscheid vom 24. Februar 2003 ausdrücklich als Verfügung des Instruktionsrichters bezeichnet.
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Die Sache ist zu neuem Entscheid durch das Präsidium oder die Rekurskommission UVEK selbst an diese zurückzuweisen.
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4.
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Von einer Kostenerhebung und von der Zusprechung von Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird die angefochtene Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 24. Februar 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass anderer vorsorglicher Massnahmen an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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