BGer I 363/2002 | |||
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BGer I 363/2002 vom 07.04.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 363/02
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Urteil vom 7. April 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 2. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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R.________, geboren 1950, arbeitete seit März 1981 als Gipser für die Firma Q.________ AG. Nachdem 1988 eine Diskushernie operiert werden musste, wurde er mit Unterstützung der Invalidenversicherung im Jahr 1989 als Trockenbauspezialist im Arbeitgeberbetrieb eingearbeitet.
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Am 13. Dezember 1993 meldete sich R.________ wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern Abklärungen in medizinischer (insb. Gutachten des Dr. med. G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 25. August 1994) sowie erwerblicher Hinsicht vornahm und mit Verfügung vom 8. März 1995 den Anspruch auf eine Invalidenrente wegen eines Invaliditätsgrades von bloss 27,13 % verneinte. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
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R.________ liess sich am 15. November 1996 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden. Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei, welcher wegen eines im Januar 1994 erfolgten Sturzes bis Mai 1994 Leistungen ausgerichtet hatte, und holte einen Bericht der Klinik X.________ für Orthopädische Chirurgie vom 14. Februar 1997 (mit medizinischen Vorakten) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 1997 den Rentenanspruch abermals ab, da sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 8. März 1995 nicht verändert habe.
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B.
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Die unter Beilage diverser Arztberichte (unter anderem Handnotizen des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 14. Februar 1997 und der Frau Dr. med. A.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Mai 2000) dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. April 2002 ab.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; ferner lässt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung beantragen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: August 1997) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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1.2 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG) und die Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind auch die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuches (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) und die beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG anwendbaren Rechtsgrundsätze (BGE 117 V 198 Erw. 3a; ferner BGE 125 V 369 Erw. 2; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung von März 1995 bis zum Verfügungszeitpunkt im August 1997 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nicht bestritten ist dagegen, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung von November 1996 eingetreten ist.
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Das kantonale Gericht hat auf den Bericht der Klinik X.________ für Orthopädische Chirurgie vom 14. Februar 1997 abgestellt, welcher die gleichen Befunde wie das Gutachten des Dr. med. G.________ vom 25. August 1994 aufweise und einzig eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalte, während die Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________ mangels Begründung nicht berücksichtigt werden könne.
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2.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, dass die Berichte des Dr. med. B.________ und der Klinik X.________ für Orthopädische Chirurgie klar von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgingen.
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2.1.1 Im Bericht der Klinik Y.________ für Orthopädische Chirurgie vom 14. Februar 1997 wird die Arbeitsfähigkeit zwar auf 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit geschätzt, jedoch wird (in Kenntnis der bisher ergangenen Akten) ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Gutachten des Dr. med. G.________ von August 1994 nicht verändert habe. Da diese Aussage auf der Ebene des Sachverhaltes angesiedelt ist, kann sie im Übrigen - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nur in einem medizinischen und nicht in einem davon abweichenden "rechtlichen" Sinn aufgefasst werden. Somit liegt einzig eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes vor, was eine Revision gemäss Art. 41 IVG (resp. den Rentenanspruch gestützt auf eine Neuanmeldung) gerade nicht begründet (BGE 112 V 372 Erw. 2b; AHI 2002 S. 65). Der Sachverhalt ist im Jahre 1997 in somatischer Hinsicht genügend abgeklärt worden; Weiterungen sind nicht nötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b).
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2.1.2 Auch aus den Handnotizen des Dr. med. B.________ vom 14. Februar 1997 kann keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden, da dieser Arzt explizit von einer unveränderten eindeutigen Einschränkung ausgeht. Im Weiteren findet sich in diesen Ausführungen wie auch in einem weiteren Bericht des Hausarztes vom 28. November 1997 keine Begründung für eine seit März 1995 eingetretene allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
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2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, dass die IV-Stelle in der vorinstanzlichen Duplik von März 1998 eine Verschlechterung per November 1997 zugestanden habe; es sei nun nicht einzusehen, weshalb die Verschlechterung nicht bereits ein paar Monate früher, nämlich im August 1997 (Verfügungszeitpunkt), eingetreten sein könne.
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Die Verwaltung hat im Schriftenwechsel vor dem kantonalen Gericht keine Verschlechterung per November 1997 zugestanden, sondern nur ausgeführt, dass - vermutlich gestützt auf die vom Versicherten eingereichten Arztberichte - im Sinne einer Revision der Rentenanspruch ab November 1997 geprüft werde. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Verfügungszeitpunkt, d.h. August 1997, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht eingetreten ist (vgl. Erw. 2.1 hievor). Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass kurze Zeit später eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beweismässig nachgewiesen werden kann; dies liegt im Wesen des Beweises.
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2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Weiteren über psychische Gesundheitsschäden klagt. Frau Dr. med. A.________ erachtet den Versicherten in ihrem - im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten - Bericht vom 18. Mai 2000 in psychiatrischer Hinsicht von Mai 1996 bis Juli 1998 zu 100 % und ab August 1998 zu 50 % arbeitsunfähig. Ebenso wird im undatierten Bericht des Spitals Y.________ über die Hospitalisierung vom 16. Dezember 1997 bis zum 2. Januar 1998 auf psychische Probleme hingewiesen; obwohl sich dieser Bericht auf einen Spitalaufenthalt bezieht, der nach Verfügungserlass stattgefunden hat, spricht er dennoch (möglicherweise) vorbestehende psychische Beschwerden an. Da sich die ursprüngliche leistungsverweigernde Verfügung von März 1995 nur auf somatische Beschwerden stützte und durch die Berichte des Spitals Y.________ und der Frau Dr. med. A.________ eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in psychischer Hinsicht immerhin als möglich erscheint, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Neuanmeldung von November 1996 auch betreffend psychischer Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit überprüfe, was bis jetzt noch nicht geschehen ist. Bei dieser Gelegenheit wird die IV-Stelle auch zu beurteilen haben, ob und - falls ja - wie sich die Foraminatomie von Januar 1998 auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt.
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3.
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Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist deshalb gegenstandslos.
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Infolge Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG); da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch kurz gehalten und unsorgfältig verfasst worden ist, dürfte deren Erstellung nicht allzu grossen Aufwand verursacht haben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit ebenfalls gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. August 1997 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. April 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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