BGer 1P.674/2002 | |||
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BGer 1P.674/2002 vom 09.04.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.674/2002 /bie
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Urteil vom 9. April 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Reeb,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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Parteien
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C.X.________, Zürich, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei, Stadthausstrasse 39, Postfach 627, 8402 Winterthur,
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gegen
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K.X.________, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Ina Ragaller,
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Kernstrasse 8/10, Postfach 2122, 8026 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. November 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil vom 19. Mai 2000 sprach das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten C.X.________ der mehrfachen Vergewaltigung, der Freiheitsberaubung und Entführung sowie der Tätlichkeit schuldig und bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus. Zudem wurde er verpflichtet, der Geschädigten (seiner Ehefrau K.X.________) als Genugtuung Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Auf Berufung des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Dezember 2000 das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. Dagegen meldete der damalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. P.________, kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an.
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Mit Schreiben vom 20. März 2001 an das Kassationsgericht des Kantons Zürich ersuchte Rechtsanwalt Dr. P.________ - innert der für die Einreichung der Beschwerdebegründung laufenden Frist - um Entlassung als amtlicher Verteidiger. Er begründete dies damit, er sei zur Auffassung gelangt, eine Nichtigkeitsbeschwerde habe wenig Aussicht auf Erfolg, wogegen der Angeklagte eine solche erheben wolle. Letzterer teilte dem Kassationsgericht mit Schreiben vom 28. März 2001 persönlich mit, er sei mit dem Entscheid des Obergerichts nicht einverstanden.
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Mit Beschluss vom 6. Mai 2001 wies das Kassationsgericht das Entlassungsgesuch des amtlichen Verteidigers ab und stellte gleichzeitigfest, dass innert Frist weder der amtliche Verteidiger noch der Angeklagte selber eine Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht hatten. Dementsprechend schrieb es das Kassationsverfahren als erledigt ab.
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Auf staatsrechtliche Beschwerde des Angeklagten hin hob das Bundesgericht den Beschluss des Kassationsgerichts mit Urteil vom 21. März 2002 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf.
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Gleichzeitig mit der Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde hatte der Angeklagte beim Kassationsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Begründungsfrist sowie um Verteidigerwechsel gestellt. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 wies das Kassationsgericht das Wiederherstellungsgesuch ab, bewilligte den Verteidigerwechsel und bestellte Rechtsanwalt Andreas Frei als neuen amtlichen Verteidiger.
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In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 21. März 2002 setzte das Kassationsgericht dem Angeklagten nach Wiedereingang der Akten Frist an, um zum seinerzeitigen Schreiben von Rechtsanwalt Dr. P.________ Stellung zu nehmen und allenfalls eine Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen. Innert dieser Frist reichte der neue amtliche Verteidiger eine Beschwerdebegründung ein. Mit Beschluss vom 26. November 2002 wies das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
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B.
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Gegen diesen Beschluss des Kassationsgerichts hat C.X.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame (amtliche) Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Die Beschwerdegegnerin, die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das Kassationsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung seines Anspruchs auf wirksame Verteidigung verneint. Dieser Anspruch sei missachtet worden, da sein damaliger amtlicher Verteidiger pflichtwidrig kein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der Geschädigten beantragt habe. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung stütze sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten, welche seinen eigenen Aussagen diametral gegenüberstünden. Aufgrund des sich bei den Akten befindlichen psychiatrischen Gutachtens über die Geschädigte vom 26. November 1997 hätte das Obergericht im Rahmen seiner richterlichen Fürsorgepflicht den damaligen amtlichen Verteidiger auffordern müssen, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
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2.1 Nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat der Angeschuldigte Anspruch auf sachkundige, engagierte und wirksame Wahrnehmung seiner Interessen seitens des amtlichen oder privaten Verteidigers. Dulden die Behörden untätig, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Eine Pflichtverletzung des Verteidigers kann namentlich in mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung der Frage liegen, ob Verfahrens- oder Beweisanträge zu stellen seien. Der Verteidiger hat die Notwendigkeit prozessualer Vorkehrungen indessen im Interesse des Angeschuldigten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Ihm steht bei der Erfüllung seiner Aufgabe, namentlich bei der Bestimmung der Verteidigungsstrategie, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Als Pflichtverletzung kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten in Frage kommen, sofern der Angeschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Im Falle einer offenkundig ungenügenden Verteidigung ist die zuständige Behörde, insbesondere der Richter verpflichtet, einzuschreiten und das Erforderliche vorzukehren (BGE 126 I 194 E. 3d S. 198 ff.; 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 f.; Praxis 2002 Nr. 82 E. 2.2.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 521 und 524).
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Im Zusammenhang mit der Beantragung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ist zu beachten, dass es zu den ureigensten Aufgaben des Richters gehört, Beweise zu würdigen, namentlich die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person zu beurteilen. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch einen Sachverständigen drängt sich in der Regel sachlich erst dann auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamentenkonsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Eine Begutachtung kann auch geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Zeugen durch Dritte vorliegen oder wenn schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind. Dem Richter steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessenspielraum zu (vgl. BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff. und E. 2a S. 34; Urteil 1P.8/2002 vom 5. März 2002 E. 4.3; Urteil 6P.46/2000 vom 10. April 2001 E. 3; Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 Rz. 1, 4 ff., 17). Das Kassationsgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich der Richter in Zweifelsfällen eher zur gutachterlichen Abklärung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen veranlasst sehen wird, wenn die Verteidigung einen entsprechenden Antrag stellt. Bestehen aufgrund konkreter Umstände ernsthafte Zweifel daran, dass der Zeuge zur wahrheitsgemässen Aussage fähig oder willens ist, kann es allenfalls zu den Pflichten des Verteidigers gehören, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, jedenfalls dann, wenn anzunehmen ist, dass sich ein allfälliger Schuldspruch ausschliesslich oder in wesentlichem Ausmass auf die Aussagen dieses Zeugen stützen wird (vgl. dazu auch Barbara Pauen, Gewalt- und Sexualdelikte, in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VII, Basel u.a. 2002, Rz. 10.49 ff.).
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2.2 Das psychiatrische Gutachten vom 26. November 1997, welches nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung der Geschädigten im Verfahren wegen Vergewaltigung geboten hätte, wurde anlässlich eines früheren Strafverfahrens erstellt, in welchem die Tötung des Vaters des Beschwerdeführers bzw. des Schwiegervaters der Geschädigten untersucht wurde. Es diente namentlich der Klärung der Fragen, ob die damalige Mitangeschuldigte und heutige Geschädigte im Zeitpunkt des Tötungsdeliktes zurechnungsfähig war und ob sich allenfalls Massnahmen aufdrängten. Der Gutachter charakterisierte den psychischen Zustand der Geschädigten zum damaligen Zeitpunkt wie folgt:
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"Frau K.X.________ war während der Exploration bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten ausreichend sicher orientiert. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistungen waren intakt. Im Deliktsablauf zeigten sich nach den ersten Handlungsaktionen Erinnerungslücken, die von inselartigen Erinnerungen umgeben waren. Formaler Gedankengang geordnet, kein Anhalt für inhaltliche Denkstörungen. Affektiv ängstlich, unsicher, im Verlauf der Gespräche vertrauenfassend und orientierungsuchend. Stimmung: depressiv. Antrieb reduziert, kein Anhalt für Halluzinationen. Suizidideen waren zum Zeitpunkt der Exploration in den Hintergrund getreten (Gutachen, Akten Obergericht act. 78.7, S. 44)."
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Im Rahmen der abschliessenden Beantwortung der gestellten Fragen führte der Gutachter unter anderem Folgendes aus:
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"Von ihrer grundsätzlichen Persönlichkeitsstruktur her handelt es sich bei der Angeschuldigten um eine psychisch gesunde Person. Aktuell ist eine depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (...) zu diagnostizieren. Hintergrund für das aktuelle depressive Syndrom bilden einerseits die Haftumstände, andererseits die Verarbeitung der Tat.
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Bei Begehung der Straftat lag ebenfalls eine "längere depressive Reaktion" im Sinne einer Anpassungsstörung (...) vor. Die Gründe lagen seinerzeit in der sich zuspitzenden konflikthaften familiären Situation. Die Intensität der Symptome muss als hoch bezeichnet werden. Qualitativ standen Angst und Bedrohungsgefühle im Vordergrund. Auch die in den psychologischen Tests erhobenen Befunde zeigten extrem hohe Belastungsmomente in den Bereichen "Unsicherheit im sozialen Kontakt, Depressivität, Aengstlichkeit und Psychotizismus" für den Zeitraum vor der Tat an.
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Es ist also von einer psychiatrisch relevanten depressiven Symptomatik auszugehen, die sich allerdings unter der jetzigen Behandlung rückläufig zeigt (Gutachen, a.a.O. S. 58 f.)."
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"Nach klinischem Eindruck anhand der Explorationsgespräche handelt es sich bei Frau K.X.________ um eine Frau, die mit einem grundsätzlich gesunden Persönlichkeitsfundament ausgestattet ist. Der Entwicklungsstand ist altersadäquat. Frau K.X.________ ist mindestens durchschnittlich intelligent, verfügt tendenziell eher über überdurchschnittliche Fähigkeiten im Bereich der Introspektion, der differenzierten Wahrnehmung und Urteilsbildung (Gutachten, a.a.O., S. 59)."
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Wie das Kassationsgericht zu Recht festhält, vermögen diese Passagen keine ernsthaften Zweifel an der Fähigkeit bzw. an der Bereitschaft der Geschädigten zur wahrheitsgemässen Aussage zu begründen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung handelt es sich bei der Geschädigten grundsätzlich um eine psychisch gesunde Frau mit eher überdurchschnittlichen kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten. Auch die zum Zeitpunkt der Begutachtung festgestellte, im Zusammenhang mit den damaligen Haftumständen und der Verarbeitung des Tötungsdeliktes stehende depressive Reaktion und die damit verbundenen somatischen Beschwerden legten eine externe Abklärung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten im Verfahren wegen Vergewaltigung nicht zwingend nahe. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, war die depressive Symptomatik aufgrund der durchgeführten Behandlung zum Begutachtungszeitpunkt ferner rückläufig. Weitere in Ziff. 2.4 der Beschwerdeschrift wiedergegebene Textstellen des Gutachtens, namentlich die Passage, die Geschädigte habe unter sexuellen Vorstellungen gelitten, die ziemlich unangenehm für sie gewesen seien, dem Gedanken, dass etwas ernstlich mit ihrem Körper nicht in Ordnung sei und dem Eindruck, sich einer anderen Person nie so richtig nahe fühlen zu können (Gutachten, a.a.O., S. 47), beziehen sich zu einem grossem Teil auf die Ergebnisse psychologischer Tests zur Erfassung der psychischen Belastung der Geschädigten im Zeitpunkt vor dem Tötungsdelikt, welche vor allem für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der damaligen Angeschuldigten von Bedeutung waren. Die Ergebnisse psychologischer Tests bedürfen indessen der kritschen Würdigung, können nicht isoliert betrachtet und aus dem Gesamtzusammenhang herausgelöst werden. Die Belastungssituation der Geschädigten hatte sich zudem nach dem Tötungsdelikt verändert (Gutachten, a.a.O., S. 45). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich das Kassationsgericht beim Entscheid über die Frage, ob der Beweisantrag "Glaubwürdigkeitsgutachten" hätte gestellt werden sollen, nicht von einer einseitigen und dem psychiatrischen Gutachten nicht gerecht werdenden Würdigung desselben leiten lassen.
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Ferner ist zu beachten, dass bei der richterlichen Würdigung von Zeugenaussagen die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Vordergrund steht und dadurch die Glaubwürdigkeit des Zeugen relativiert wird (Andreas Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 147 Rz. 13). Das Obergericht hat die Aussagen der Geschädigten und des Beschwerdeführers anhand aussagepsychologischer Kriterien wahrheitsgetreuer bzw. bewusst oder unbewusst falscher Aussagen eingehend analysiert, kritisch und überzeugend gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Geschädigten in sich stimmig, geschlossen, lebensnah sowie nachvollziehbar erscheinen und sich durch eine hohe Glaubhaftigkeit auszeichnen, während die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt wenig glaubhaft seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2000, S. 64 ff., 89). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Würdigung nicht. Ebenso wenig macht er geltend, die Einvernahmen der Geschädigten hätten Anlass zu Zweifeln an deren Zeugnisfähigkeit gegeben.
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Allein der Umstand, dass Aussage gegen Aussage steht und im Wesentlichen auf die Aussagen eines Belastungszeugen abgestellt wird, gebietet für sich allein noch keine Glaubwürdigkeitsbegutachtung dieses Zeugen, solange keine Zweifel an dessen Fähigkeit oder Bereitschaft zur wahrheitsgemässen Darstellung bestehen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Richters, die entsprechenden Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen.
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Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der damalige amtliche Verteidiger dadurch, dass er kein Glaubwürdigkeitsgutachten hinsichtlich der Geschädigten beantragte, seine Sorgfaltspflicht nicht verletzte. Wie das Kassationsgericht zu Recht ausführt, musste sich das Obergericht entsprechend nicht veranlasst sehen, einzuschreiten und Massnahmen zur Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung zu ergreifen. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung liegt nicht vor. Ebenso wenig ist eine willkürliche Anwendung von § 147 des zürcherischen Gesetzes betreffend den Strafprozess vom 4. Mail 1919 (StPO/ZH) auszumachen.
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3.
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Der Beschwerdeführer moniert ferner eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung im Zusammenhang mit der Einvernahme seines Zimmernachbarn. Dieser Zeuge hatte vor dem untersuchenden Bezirksanwalt ausgesagt, er habe am Abend des 3. Juli 1999 einen dumpfen Schlag und ein Weinen wahrgenommen, worauf er an die Zimmertüre geklopft und nachgefragt habe, ob alles in Ordnung sei und ob er helfen könne (Akten Bezirksgericht Zürich, act 13/11, S. 4 ff.). Das Obergericht berücksichtigte diese Zeugenaussagen zur Stützung der Aussagen der Geschädigten (Urteil des Obergerichts, a.a.O., 2000, S. 78 f., 89). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Zimmernachbar nach eigener Aussage ein Strafentlassener sei und in Frauenfeld und Saxenried im Vollzug gewesen sei. Es sei unverständlich, wieso in dieser Situation der Bezirksanwalt den Zeugen nicht gefragt habe, aus welchen Gründen er sich im Strafvollzug befunden habe. Es wäre denkbar gewesen, dass dies wegen Rechtspflegedelikten der Fall gewesen sei, was auf die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage Einfluss gehabt hätte. Der Beschwerdeführer erblickt nun in der Tatsache, dass auch der damalige amtliche Verteidiger keine entsprechende Frage gestellt hatte, eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung.
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Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Verteidigers, welche Fragen er an einen Zeugen stellen will. Einzig die Tatsache, dass der frühere amtliche Verteidiger den Zimmernachbarn nicht fragte, aus welchen Gründen er sich im Strafvollzug befunden habe, stellt noch keine Pflichtverletzung des Verteidigers dar, zumal keine Anzeichen dafür vorlagen, dass der Zeuge eine (bewusst) falsche Aussage machte. Dieser war unbestrittenerweise mit dem Beschwerdeführer weder bekannt noch verwandt und hatte somit offenbar kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Verteidigung liegt nicht vor. Auch von einer willkürlichen Anwendung von § 142 Ziff. 2 StPO/ZH kann nicht die Rede sein.
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4.
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Nach dem Gesagten hat das Kassationsgericht die Prozessführung vor dem Obergericht im Lichte von Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und des kantonalen Verfahrensrechts zu Recht geschützt. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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