BGer 2A.155/2003 | |||
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BGer 2A.155/2003 vom 14.04.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.155/2003 /leb
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Urteil vom 14. April 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, Rämistrasse 5, Postfach 464,
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8024 Zürich,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen,
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Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 161, 9043 Trogen.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden,
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II. Abteilung, vom 30. Oktober 2002.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der am 8. September 1967 geborene, aus der Elfenbeinküste stammende A.________ reiste am 2. August 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist per 25. Mai 2000.
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Am 18. August 2000 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin (geboren 1958). Gestützt auf diese Ehe wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 26. November 2001 wies das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell A.Rh. ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. blieb erfolglos. Mit Urteil vom 30. Oktober 2002 wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 31. März 2003 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Am 8. April 2003 wurde auf Aufforderung hin ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils eingereicht. Über die Beschwerde ist unverzüglich, ohne weitere Instruktionsmassnahmen (Schriftenwechsel, Einholen von Akten) im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) zu befinden. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1). Art. 7 Abs. 2 ANAG hält fest, dass kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen.
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2.1.1 Art. 7 Abs. 2 ANAG bezieht sich auf die so genannte Scheinehe. Ein Bewilligungsanspruch soll nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift dann nicht bestehen, wenn schon zum Vornherein nie der Wille bestand, eine Ehe einzugehen, und der einzige Zweck der Heirat darin besteht, dem Ausländer zu einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht lässt offen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2000 eine Scheinehe eingegangen ist. Es erachtet die Bewilligungsverweigerung darum für rechtmässig, weil die Berufung auf die Ehe, selbst wenn diese ursprünglich nicht aus ausländerrechtlichen Gründen eingegangen worden sein sollte, unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich sei.
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2.1.2 Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeirechtlichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, ohne dass Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig losgelöst von der Aussicht auf ein irgendwie geartetes Zusammenleben mit dem schweizerischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff, mit Hinweisen). Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der schweizerische Ehegatte des um Bewilligung ersuchenden Ausländers seit Jahren von diesem getrennt lebt und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich nicht mehr zu rechnen ist, wobei es auf die Ursache der Trennung der Ehegatten nicht ankommt (BGE 127 II 49 E. 5d S. 59, mit Hinweisen auf nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts).
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Liegen klare Hinweise darauf vor, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist, so kann es für die ausländerrechtliche Würdigung keine Rolle spielen, dass der ausländische Ehegatte, der sich vor Ablauf der Vierjahresfrist des Getrenntlebens (Art. 114 ZGB) der Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten widersetzt, sich damit in der Regel zivilrechtlich nicht rechtsmissbräuchlich verhält. Im gleichen Sinn schliesst der Umstand allein, dass der Scheidungsrichter die rechtliche Aufrechterhaltung einer solchen Ehe während der Dauer der Vierjahresfrist gegebenenfalls nicht schon als unzumutbar im Sinne von Art. 115 ZGB erachtet, nicht aus, dass die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe als Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung (oder Niederlassungsbewilligung) ausländerrechtlich einen Rechtsmissbrauch darstellen kann (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 f., mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zwischen Zivilrecht (Scheidungsrecht) und Ausländerrecht gehen an der Sache vorbei.
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2.1.3 Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; 127 II 49 E. 5a S. 57). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten, und diesbezügliche Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist nur die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152).
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2.2
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2.2.1 Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend dargestellten, von der Rechtsprechung zur Frage der missbräuchlichen Berufung auf Art. 7 ANAG entwickelten Kriterien vollständig und zutreffend wiedergegeben und sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen.
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2.2.2 In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht Folgendes festgestellt:
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Nach der Heirat lebte der Beschwerdeführer ungefähr während drei Monaten in gemeinsamem Haushalt mit seiner Ehefrau in deren Wohnung in X.________. Gegen Ende des Jahres 2000 zog er aus und kehrte vorerst in sein Heimatland zurück, um sich dann ab 2001 im Kanton Zürich niederzulassen. Während rund zwei Jahren haben sich die Ehegatten überhaupt nie besucht. Gesehen haben sie sich ausschliesslich vor dem Eherichter. Die Distanz zwischen Arbeitsort des Beschwerdeführers und Wohnung der Ehefrau vermag wohl zu erklären, warum der Beschwerdeführer in Zürich selber eine Wohnung nahm, nicht jedoch, dass er trotz angeblich gewollten ehelichen Zusammenlebens nicht ein einziges Mal zu seiner Ehefrau reiste. Die Ehefrau ihrerseits schliesst seit Ende 2000 jegliche Wiederaufnahme einer Ehegemeinschaft konstant aus. Konkrete Schritte zu einer Verbesserung der ehelichen Beziehung, z.B. die Anhandnahme einer Ehetherapie, welche der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2001 in der Rekurseingabe an die Sicherheitsdirektion angekündigt hatte, hat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufgezeigt. Dass unter diesen Umständen auch die Wahl des entfernt gelegenen Arbeitsorts als Indiz für das Fehlen eines Ehewillens gewertet wird, ist nicht zu beanstanden.
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Für das Verwaltungsgericht, dessen sorgfältige Beweiswürdigung und Sachverhaltsermittlung (vgl. E. 4b und c des angefochtenen Urteils) in keiner Hinsicht zu beanstanden ist, musste sich der tatsächliche Schluss aufdrängen, dass auch der Beschwerdeführer selber, trotz seiner - vage gebliebenen - Behauptung, er liebe seine Frau und wolle die Ehe retten, nicht ernsthaft mit der Möglichkeit rechnet bzw. rechnen kann, das eheliche Zusammenleben werde zu irgend einem Zeitpunkt nochmals aufgenommen.
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2.2.3 Vorliegend bestehen somit keine Aussichten auf Weiterführung einer ehelichen Gemeinschaft. Wenn sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich.
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2.3 Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht in keinerlei Hinsicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
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2.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, II. Abteilung, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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