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Informationen zum Dokument  BGer 2P.84/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.84/2003 vom 16.04.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.84/2003 /bie
 
Urteil vom 16. April 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
Parteien
 
G.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen,
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
 
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Art. 5, 8, 9, 29 und 127 BV (Steuererlass),
 
staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
 
vom 14. Februar 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 27. Juli 2002 stellte G.________ das Gesuch, es seien ihr die noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 1993 - 1998 im Betrag von Fr. 151'930.40 zu erlassen. Das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen gab dem Gesuch nicht statt (Verfügung vom 21. Oktober 2002). Eine Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 14. Februar 2003 ab, soweit darauf einzutreten war. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde von G.________. Sie stellt den Hauptantrag, der Entscheid des Obergerichts vom 14. Februar 2003 sei aus formellen Gründen aufzuheben.
 
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde steht Bürgern und Körperschaften bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Rechtsverletzungen erlitten haben (Art. 88 OG). Sie ist daher nur dann gegeben, wenn die Verfassungsverletzung, die der Betroffene rügt, ihn in persönlichen, rechtlich geschützten Interessen trifft (vgl. BGE 121 I 267 E. 2 S. 268 f.).
 
2.1 Durch die Verweigerung eines Steuererlasses ist ein Steuerpflichtiger nur dann in rechtlich geschützten Interessen betroffen, wenn ihm das kantonale Recht einen Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt. Ein Rechtsanspruch liegt dann vor, wenn das kantonale Recht genau umschreibt, unter welchen Voraussetzungen dem Betroffenen der beantragte Vorteil zu gewähren ist. Dies ist bei der Regelung des Steuererlasses allerdings nur schwer vorstellbar, kommt doch der kantonale Gesetzgeber nicht darum herum, die Voraussetzungen des Steuererlasses relativ vage zu umschreiben, indem er eine Notlage des Pflichtigen, einen besonderen Härtefall oder dergleichen als erforderlich erklärt. Ob der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch einräumen will, muss sich daher eher aus anderen Umständen ergeben, etwa daraus, dass blosse Kann-Vorschriften vermieden wurden (BGE 122 I 373 E. 1a; 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.).
 
Die Einkommenssteuergesetze der Kantone räumen den Behörden beim Entscheid über einen beantragten Steuererlass ein grosses Ermessen ein. Die meisten Steuergesetze bestimmen, dass die Steuer bei Vorliegen einer besonderen Härte, Notlage oder Herabsetzung der Leistungsfähigkeit erlassen werden kann; einzig die Kantone Bern und Jura vermeiden eine Kann-Formulierung und schreiben vor, dass die Steuer in einem solchen Fall zu erlassen ist.
 
2.2 Das Bundesgericht hat in einem den Kanton Neuenburg betreffenden Fall entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf Steuererlass jedenfalls dann fehlt, wenn die einschlägige kantonale Gesetzesnorm bloss die Möglichkeit eines Total- oder Teilerlasses vorsieht und dem allein entscheidenden Vorsteher des Finanzdepartements einen sehr grossen Ermessensspielraum einräumt, ohne festzulegen, dass er unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuererlass gewähren muss (BGE 112 Ia 93 E. 2c S. 94 f.). In Bezug auf § 62 des zürcherischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1985 hat das Bundesgericht einen Rechtsanspruch auf Steuererlass verneint; daran vermochte nichts zu ändern, dass im Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gegen den Entscheid der Finanzdirektion ein Rechtsmittel an den Regierungsrat vorgesehen ist (nicht veröffentlichtes Urteil vom 28. Februar 1994 i.S. R.B. E. 2c). In weiteren nicht publizierten Entscheiden wurde ein Rechtsanspruch auf Steuererlass für den Kanton Schwyz (Urteil vom 13. Juli 1988 i.S. B. AG), den Kanton Wallis (Urteil vom 19. September 1995 i.S. C.C.), den Kanton Freiburg (Urteil vom 17. November 1995 i.S. M.K.) und den Kanton Luzern (Urteil vom 20. Dezember 1996 i.S. T.N.) verneint, ebenso im publizierten Entscheid vom 20. Dezember 1996 für die Einkommenssteuer des Kantons Zürich (BGE 122 I 373).
 
3.
 
Auch der Gesetzgeber des Kantons Schaffhausen hat darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen Steuererlass verbindlich festzulegen. Nach Art. 186 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Schaffhausen vom 20. März 2000 über die direkten Steuern (StG), das hier zur Anwendung gelangt, "können" den Steuerpflichtigen die geschuldeten Steuern ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sie in eine finanzielle Notlage geraten sind oder wenn für sie die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde. Absatz 2 umschreibt, wann ein Steuererlass begründet sein kann, nämlich wenn die "Leistungsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigende Verhältnisse" vorliegen, wie beispielsweise andauernde Arbeitslosigkeit, nicht versicherte schwere Schäden wegen Naturereignissen oder nicht selbst verschuldete Bedürftigkeit. Doch ändert das nichts daran, dass die Gewährung eines Steuererlasses dem Ermessen der Erlassbehörde anheim gestellt ist (Kann-Vorschrift) Die Voraussetzungen für einen Steuererlass sind auch zu unbestimmt umschrieben, als dass sich daraus ein justiziabler Anspruch auf Steuererlass ableiten liesse: andauernde Arbeitslosigkeit, nicht versicherte Schäden infolge von Naturereignissen oder unverschuldete Bedürftigkeit sind Ereignisse, die Anlass geben können, die Situation des Steuerschuldners daraufhin näher zu untersuchen, ob ein Härtefall oder eine finanzielle Notlage im Sinne von Absatz 1 vorliegt; der Begriff des Härtefalls oder der finanziellen Notlage wird allein dadurch indes nicht konkretisiert.
 
Die Beschwerdeführerin ist daher nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit gerügt wird, der angefochtene Entscheid verletze das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) oder den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 BV).
 
4.
 
4.1 Unabhängig der Legitimation in der Sache selbst kann mit staatsrechtlicher Beschwerde eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache selbst, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukommt. Ist dies der Fall, kann er die Verletzung der Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Recht oder unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung zustehen (BGE 114 Ia 307 E. 3c; BGE 127 II 161 E. 3 b mit weiteren Hinweisen). Die Rüge wegen formeller Rechtsverweigerung kann aber nicht dazu dienen, eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in materieller Hinsicht zu erwirken, wenn in der Sache die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht gegeben ist (BGE 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
 
4.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Rügen richten sich einerseits gegen die angeblich zu lange Dauer des Veranlagungsverfahrens. Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist indessen nicht die Steuerveranlagung, sondern allein das Gesuch der Beschwerdeführerin, es seien ihr die Steuern der fraglichen Jahre zu erlassen. Das Veranlagungsverfahren kann mit der vorliegenden Beschwerde nicht erneut in Frage gestellt werden.
 
Andererseits macht die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen wegen formeller Rechtsverweigerung geltend, dass die Situation, welche sie veranlasst habe, ein Erlassgesuch zu stellen, nicht eingetreten wäre, wenn die Behörden die Dossiers bei der Veranlagung nicht verschleppt hätten; das Obergericht habe dies unberücksichtigt gelassen. Die Frage, ob die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin richtig gewürdigt worden ist bzw. ob die Steuerbehörde die Verschlechterung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin heute hinzunehmen habe ("Debitorenrisiko"), ist indessen materieller Natur und kann von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden. Auf eine solche Prüfung hat die in der Sache selbst nicht legitimierte Beschwerdeführerin keinen Anspruch. Das trifft auch auf die Rüge zu, das Finanzdepartement habe das Erlassgesuch nicht fair und mit der nötigen Unvoreingenommenheit geprüft, zumal die Beschwerdeführerin die angebliche Voreingenommenheit der Behörde im Wesentlichen damit begründet, diese habe unzutreffende Angaben zum Verfahren gemacht.
 
5.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen.
 
Mit dem Entscheid über die Beschwerde ist das Begehren, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen, gegenstandslos geworden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 16. April 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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