BGer 7B.87/2003 | |||
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BGer 7B.87/2003 vom 23.04.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.87/2003 /bnm
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Urteil vom 23. April 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Gysel.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach 56, 1702 Freiburg.
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Gegenstand
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Pfändung eines Grundstücks,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. März 2003.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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In der von der Erbengemeinschaft B.________ gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... beauftragte das Betreibungsamt des Sensebezirks am 10. Januar 2003 das Betreibungsamt Z.________, eine in der Gemeinde Y.________ gelegene Landparzelle zu pfänden. Unter Hinweis auf ein am gleichen Tag beim Gerichtspräsidium des Sensebezirks gestelltes Begehren um Einstellung der Betreibung ersuchte A.________ das Betreibungsamt des Sensebezirks am 20. Januar 2003 darum, den Pfändungsauftrag zurückzuziehen. Mit dem Bemerken, der mit dem Einstellungsbegehren angerufene Richter habe keine Anordnung getroffen, die einer Pfändung des Grundstücks entgegenstünde, lehnte das Betreibungsamt das Ansinnen am 5. Februar 2003 ab.
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Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 erhob A.________ beim Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde und verlangte, es sei dem Betreibungsamt des Sensebezirks zu verbieten, seine Parzelle in Y.________ pfänden zu lassen.
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Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 13. März 2003 ab, soweit darauf einzutreten war.
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A.________ hat den Entscheid am 30. März 2003 in Empfang genommen. Mit einer vom 9. April 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden unter anderem mit dem Prozessbegehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer darzutun versucht, dass die der Betreibung zugrunde liegende Schuld gestundet worden sei und deshalb die Voraussetzungen für eine Einstellung der Betreibung erfüllt seien, sind hier nicht zu hören: Sie gehören in das eingeleitete Gerichtsverfahren, gegebenenfalls in ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren.
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3.
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3.1 Zum Angebot des Beschwerdeführers, zur Abwendung der Pfändung des Grundstücks aus seinen Einkünften (als Selbstständigerwerbender) dem Betreibungsamt zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.-- im Monat abzuliefern, hat das Kantonsgericht festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer schon andere Einkommenspfändungen verfügt worden seien. So seien seine Rente von monatlich Fr. 1'306.30 wie auch ein Einkommensanteil von Fr. 750.-- im Monat bereits gepfändet. In der seit August 2002 laufenden Einkommenspfändung habe der Beschwerdeführer die Beträge von Fr. 750.-- erst zweimal abgeliefert und betrage der Rückstand inzwischen Fr. 3'000.--. Die Vorinstanz hält dafür, es sei unter diesen Umständen nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer das in der vorliegenden Betreibung gemachte Angebot werde einhalten können, und es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt dieses ausgeschlagen habe.
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3.2 Was in der Beschwerde ausgeführt wird, ist nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Berücksichtigung des von ihm in einer laufenden Einkommenspfändung Abgelieferten für die Beurteilung der Frage, ob in der strittigen Betreibung auf die Pfändung des Grundstücks zu verzichten sei, nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, die "Versicherung C.________" habe sich bereit erklärt, ein Darlehen zu gewähren (das es dann ermöglichen würde, die angebotenen Beträge abzuliefern), ist neu und daher unbeachtlich (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Abgesehen davon, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend, schon jetzt über einen bestimmten Betrag verfügen zu können.
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4.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
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5.
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Das Beschwerdeverfahren ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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