BGer 1A.56/2003 | |||
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BGer 1A.56/2003 vom 25.04.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.56/2003 /sta
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Urteil vom 25. April 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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Parteien
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X.________, zzt. in Auslieferungshaft in Schweden, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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lic. iur. Max Birkenmaier, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Weiterlieferung von Schweden nach Griechenland -
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B 104669,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Weiterlieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 11. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 13. April 1999 bewilligte das Bundesamt für Polizeiwesen die Auslieferung des amerikanischen Staatsangehörigen X.________ an Schweden zur Verfolgung wegen der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Stockholm vom 22. April 1998 zur Last gelegten Straftaten (Betrug). Gleichzeitig ermächtigte es die schwedischen Behörden zur Weiterlieferung von X.________ nach Deutschland für die dem Verfolgten in den Haftbefehlen des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 1998 und 19. Oktober 1998 vorgeworfenen Straftaten. Die Auslieferung von X.________ an Schweden wurde am 10. März 2000 vollzogen. Am 23. Mai 2002 ersuchte Interpol Athen um Festnahme eines amerikanischen Staatsangehörigen namens Y.________ zwecks Auslieferung zur Verfolgung wegen der ihm im Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Athen vom 4. Mai 1998 zur Last gelegten Straftaten (gewerbsmässiger Betrug). Mit Schreiben vom 24. September 2002 teilte das schwedische Justizministerium dem Bundesamt für Justiz (im Folgenden: BJ) mit, es handle sich bei Y.________ um den von der Schweiz im Jahre 2000 an Schweden ausgelieferten X.________. Gleichzeitig wurde um Einwilligung zur vorläufigen Festnahme des Verfolgten im Hinblick auf dessen Auslieferung an Griechenland ersucht. Das BJ erteilte die entsprechende Bewilligung am 25. September 2002. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2002 ersuchte das schwedische Justizministerium die Schweiz um Zustimmung zur Weiterlieferung des Verfolgten an Griechenland. Das BJ übermittelte das Ersuchen dem Rechtsvertreter von X.________ zur schriftlichen Stellungnahme. Am 24. September 2002 hatte sich der Verfolgte in Schweden bereits mündlich zum Weiterlieferungsersuchen geäussert und erklärt, er widersetze sich einer Auslieferung an Griechenland. Mit Entscheid vom 11. Februar 2003 bewilligte das BJ die Weiterlieferung von X.________ an Griechenland für die dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Athen vom 4. Mai 1998 zugrunde liegenden Straftaten.
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B.
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Gegen diesen Entscheid liess X.________ am 14. März 2003 durch seinen Anwalt beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ersuchen von Schweden um Bewilligung der Weiterlieferung sei abzuweisen. Eventuell sei im Falle der Abweisung dieses Antrags dem Weiterlieferungsbegehren "nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass die seitens des Beschuldigten in Schweden erstandene Auslieferungshaft an eine allfällige Strafe der griechischen Behörden anzurechnen respektive der Beschwerdeführer für diese zu entschädigen sei".
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C.
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Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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D.
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In der Replik vom 1. April 2003 hält X.________ an seinen Beschwerdeanträgen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Fragen der Auslieferung und der Weiterlieferung sind in erster Linie aufgrund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Schweden und Griechenland beigetreten sind. Soweit das Übereinkommen eine Frage nicht abschliessend regelt, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der diesbezüglichen Verordnung (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung.
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Gegen den Weiterlieferungsentscheid des BJ vom 11. Februar 2003 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch diesen Entscheid persönlich und direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb legitimiert, gegen den Weiterlieferungsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Art. 21 Abs. 3 IRSG; Art. 103 lit. a OG).
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Der Beschwerdeführer stellt für den Fall der Abweisung seines Hauptantrags, wonach das schwedische Ersuchen um Weiterlieferung an Griechenland abzulehnen sei, den Eventualantrag, dem Weiterlieferungsbegehren sei nur unter der Bedingung zuzustimmen, dass die von ihm in Schweden erstandene Auslieferungshaft an eine allfällige, durch die griechischen Behörden ausgefällte Strafe anzurechnen bzw. er für diese Haft zu entschädigen sei. Die schweizerische Behörde kann beim Entscheid über ein Weiterlieferungsbegehren nicht darüber befinden, ob im Falle einer durch den Drittstaat gegen den Verfolgten ausgefällten Strafe die im ersuchenden Staat ausgestandene Auslieferungshaft an die Strafe anzurechnen sei. Hiefür ist der ausländische Sachrichter zuständig. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine Verletzung des Art. 29 Abs. 2 BV sowie der Art. 26 - 28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), weil ihm das BJ keine uneingeschränkte Akteneinsicht gewährt habe. Er führt aus, sein Anwalt habe das BJ mit Schreiben vom 21. Februar 2003 um Zustellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme ersucht. Das BJ habe dem Anwalt mit Brief vom 24. Februar 2003 aber bloss einen "ausgewählten Ausriss" aus den Akten in Kopie zukommen lassen. Der Anwalt habe dies mit Schreiben vom 25. Februar 2003 bemängelt und erneut um Einsichtnahme in sämtliche Originalakten ersucht. Am 26. Februar 2003 habe der Sachbearbeiter des BJ dem Anwalt telefonisch mitgeteilt, eine vollständige Akteneinsicht sei allenfalls nur in den Räumlichkeiten des BJ in Bern möglich. Am 3. März 2003 seien dort einem Mitarbeiter des Anwalts die Akten vorgelegt worden, jedoch mit dem Hinweis, dass einige Aktenstücke - insbesondere Telefonnotizen - nicht ediert würden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, mit diesem Vorgehen sei das durch den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV und durch die Art. 26 - 28 VwVG gewährleistete Akteneinsichtsrecht verletzt worden.
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Das BJ weist in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, es habe dem Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. Februar 2003 sämtliche, sich auf das Weiterlieferungsersuchen beziehende Akten zugestellt, mit Ausnahme einer Telefonnotiz sowie der zwischen dem Anwalt und dem BJ kurz zuvor gewechselten Schriftstücke. Ausserdem habe ein Mitarbeiter des Anwalts Gelegenheit gehabt, in Bern sämtliche Akten des Dossiers mit Ausnahme von Telefonnotizen einzusehen. Das BJ hält fest, interne Notizen wie Telefonnotizen unterlägen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Die betreffenden Schriftstücke dürften sich indes nicht zum Nachteil des Betroffenen auswirken und nicht zur Begründung des Entscheids beigezogen werden. Diese Regeln seien im vorliegenden Fall eingehalten worden.
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Das durch die Verfassung gewährleistete Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Entscheidung bilden (BGE 125 II 473 E. 4c/cc S. 478 mit Hinweisen). Dagegen besteht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - weder nach der Akteneinsichtsordnung des VwVG noch aufgrund des verfassungsmässigen Mindestschutzes ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 mit Hinweisen). Als solche gelten Unterlagen (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.), denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474). Das BJ vertritt mit Recht die Ansicht, dem Beschwerdeführer seien sämtliche für den Weiterlieferungsentscheid wesentlichen Akten zugänglich gemacht worden. Es sind keine dem Beschwerdeführer vorenthaltenen Aktenbestandteile ersichtlich, die im Hinblick auf den Weiterlieferungsentscheid erheblich gewesen wären. Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach unbegründet.
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3.
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Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe stets bestritten, mit dem von den griechischen Behörden gesuchten Y.________ identisch zu sein. Im angefochtenen Entscheid werde ausgeführt, das schwedische Justizministerium habe dem BJ mit Schreiben vom 24. September 2002 mitgeteilt, aufgrund eines Vergleiches der Fingerabdrücke stehe "zweifelsfrei" fest, dass es sich bei dem von den griechischen Behörden gesuchten Y.________ um den von der Schweiz im Jahre 2000 an Schweden ausgelieferten X.________ handle. Weiter werde im Entscheid des BJ erklärt, das schwedische Justizministerium habe im genannten Schreiben bestätigt, dass die Fingerabdrücke des Verfolgten mit denjenigen der von der griechischen Behörde gesuchten Person übereinstimmten. Der Beschwerdeführer macht geltend, in diesem, in englischer Sprache abgefassten Schreiben sei weder von einem Vergleich der Fingerabdrücke die Rede, noch werde der Ausdruck "zweifelsfrei" verwendet. Das BJ sei gestützt auf eine offensichtlich unrichtige Übersetzung bzw. Interpretation von Dokumenten zum Schluss gelangt, es liege eine zweifelsfreie Identifikation des Verfolgten vor. Damit habe es das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot verletzt und ausserdem gegen die Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe und 28 Abs. 2 lit. d IRSG verstossen, nach welchen Vorschriften ein Ersuchen möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person des Verfolgten zu enthalten hat.
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Die griechischen Behörden verlangen von Schweden die Auslieferung einer Person namens Y.________ wegen betrügerischer Handlungen, welche dieser in den Jahren 1994 und 1995 in Griechenland begangen haben soll. Das schwedische Justizministerium hielt dafür, es handle sich bei Y.________ um den im Jahre 2000 von der Schweiz an Schweden ausgelieferten X.________, so dass gemäss Art. 15 EAUe für eine Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Griechenland die Zustimmung der Schweiz erforderlich sei. Es ersuchte das BJ mit Schreiben vom 24. September 2002 um Zustimmung zur vorläufigen Festnahme von "X.________ alias Y.________" im Hinblick auf dessen Weiterlieferung an Griechenland. In diesem, in englischer Sprache abgefassten Schreiben erklärte das Justizministerium, "Y.________'s fingerprints is the same fingerprints as the person now provisional arrested in Sweden, X.________". Dem Schreiben ist ein teils in Schwedisch, teils in Englisch abgefasstes "Formulär M" beigefügt, in welchem Angaben zu verschiedenen Punkten gemacht werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, in diesem Formular werde unter Punkt 060 gesagt, "Fingeravtryck i arkiv (avd. och referenser)" - "NO", was nur dahin gehend interpretiert werden könne, dass keine Fingerabdrücke von Y.________ vorhanden seien. Es sei "völlig schleierhaft", wie bei dieser Sachlage von einer "zweifelsfreien" Identifikation des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.
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Das BJ hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids erklärt, das schwedische Justizministerium habe in seinem Schreiben vom 24. September 2002 bestätigt, dass die Fingerabdrücke des Verfolgten mit denjenigen der von den griechischen Behörden gesuchten Person übereinstimmten. Damit hat es eine sachlich vertretbare Übersetzung bzw. Interpretation der zitierten, in diesem Schreiben enthaltenen Feststellung betreffend die Fingerabdrücke vorgenommen. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Angabe unter Punkt 060 des Formulars zu verstehen ist. Das BJ handelte entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht willkürlich, wenn es auf die vom schwedischen Justizministerium im genannten Schreiben gemachte Feststellung betreffend die Übereinstimmung der Fingerabdrücke von Y.________ und X.________ abstellte. Es verstiess weder gegen Art. 9 BV noch gegen die Art. 12 Ziff. 2 lit. c EAUe und 28 Abs. 2 lit. d IRSG, wenn es annahm, der von den griechischen Behörden gesuchte Y.________ sei mit dem im Jahre 2000 von der Schweiz an Schweden ausgelieferten Beschwerdeführer identisch.
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4.
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Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das griechische Auslieferungsbegehren genüge den Anforderungen der Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht.
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4.1 Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe verlangt eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Ort und Zeit ihrer Begehung sind "so genau wie möglich" anzugeben. Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG hat ein Auslieferungsersuchen "eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts" zu enthalten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht es unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschriften aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen den Behörden des ersuchten Staates den Entscheid über die auslieferungsrechtlich erheblichen Fragen (beidseitige Strafbarkeit; Vorliegen von Verweigerungsgründen usw.) ermöglichen (BGE 112 Ib 610 E. 3b S. 616; 109 Ib 64 E. 2a S. 65 f., je mit Hinweisen). Die Behörden des ersuchten Staates können sich beim Entscheid über ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsbegehren grundsätzlich nicht mit der Frage befassen, ob der Verfolgte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat. Sie sind an die im Ersuchen enthaltene Darstellung des Sachverhalts gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 123 II 279 E. 2b S. 281; 122 II 422 E. 3c S. 431; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78 mit Hinweisen).
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4.2 Das BJ hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer werde von den griechischen Behörden verdächtigt, zusammen mit A.________, seiner Ehefrau, zwischen Februar 1994 und Januar 1995 in Griechenland B.________ durch Vorspiegelung von Tatsachen irregeführt und dazu verleitet zu haben, Gelder auf ihre Konten zu überweisen. Es ging davon aus, nach der Darstellung im griechischen Auslieferungsersuchen solle der Beschwerdeführer dem Präsidenten der Firma C.________, B.________, Folgendes vorgespiegelt haben: Die Firma D.________ mit A.________ als Repräsentantin und Direktorin sei für die operationelle Tätigkeit der sich in Denver (USA) befindenden Firma E.________ Ltd. zuständig, deren Aktivität die Produktion und der Verkauf von Lebensmitteln sei. Die Firma D.________ sei eine florierende, solvente und seit 17 Jahren bestehende Firma, die 36 Restaurants mit vielen Angestellten im In- und Ausland besitze und betreibe. Zudem betreibe sie auch Import und Export mit Lebensmitteln in grossem Rahmen (Umsatz mehr als 300 Millionen USD). Der Sitz der Firma sei in Athen, und in deren Verwaltungsrat seien viele namhafte Unternehmer der Lebensmittelbranche. Es sei im Interesse der Firma von B.________, die ständige Vertretung zu übernehmen, insbesondere die Exklusivität des Imports und des Vertriebs der Lebensmittelprodukte, da seine Firma über das nötige Know-how und einschlägige Erfahrung verfüge. B.________ habe - wie im griechischen Ersuchen ausgeführt werde - gestützt auf diese Angaben des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1994 einen Vertrag unterschrieben, durch den er die ständige Vertretung und die Exklusivität für Import und Vertrieb der genannten Produkte übernommen habe. Zur Erfüllung dieses Vertrages habe B.________ am 14. und 27. Dezember 1994 je 400'000 USD auf Konten der angeblich durch den Beschwerdeführer und A.________ vertretenen Firma überwiesen. Die vorgespiegelten Eigenschaften und Tätigkeiten dieser Firma seien jedoch allesamt erfunden. Durch das überwiesene Geld habe sich der Beschwerdeführer, wie von Anfang an beabsichtigt, im eigenen Interesse bereichert.
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4.3 Das BJ verwarf die Rüge des Beschwerdeführers, die Sachverhaltsdarstellung im griechischen Auslieferungsersuchen sei unklar und daher ungenügend. Es führte aus, es treffe zwar zu, dass die Darstellung des Sachverhalts, bedingt durch die zweifache Übersetzung (vom Griechischen ins Schwedische, dann vom Schwedischen ins Französische) nicht leicht verständlich sei. Das ändere aber nichts daran, dass sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe ausreichend sei. So würden Zeitrahmen (1994/1995) und Ort (Griechenland) der strafbaren Handlungen sowie die Art und Weise, wie diese begangen worden seien, angegeben. Aufgrund der Sachverhaltsschilderung im griechischen Ersuchen würden sich die auslieferungsrechtlich relevanten Fragen, insbesondere die doppelte Strafbarkeit, beurteilen lassen.
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Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wirft dem BJ zu Unrecht vor, es habe die Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe und 28 Abs. 3 lit. a IRSG verletzt, indem es angenommen habe, die Sachverhaltsdarstellung im griechischen Auslieferungsersuchen genüge den Anforderungen dieser Vorschriften. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, das BJ habe die Unklarheiten bezüglich der Darstellung des Sachverhalts "durch eigenmächtige Interpretationen zu kaschieren" versucht und damit gegen das Willkürverbot verstossen. Die oben (E. 4.2) angeführte Zusammenfassung der französischen Übersetzung des im griechischen Ersuchen geschilderten Sachverhalts ist sachlich vertretbar und kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden.
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5.
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In materieller Hinsicht führte das BJ aus, der im Auslieferungsersuchen dargestellte Sachverhalt enthalte keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche und sei nach griechischem Recht strafbar. Nach schweizerischem Recht könne er als Betrug im Sinne von Art. 146 StGB qualifiziert werden. Dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, er habe B.________ auf arglistige Weise durch Errichten eines Lügengebäudes irregeführt und so zu einer vermögensschädigenden Disposition verleitet. Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten seien somit auch nach schweizerischem Recht strafbar und stellten Delikte dar, für welche nach Art. 2 Ziff. 1 EAUe die Auslieferung gewährt werde. Das schwedische Ersuchen um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Griechenland sei deshalb zu bewilligen.
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In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Erwägungen als unzutreffend erscheinen zu lassen. Das BJ verstiess nicht gegen Bundesrecht, wenn es das schwedische Ersuchen um Weiterlieferung des Beschwerdeführers an Griechenland bewilligte.
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Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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6.
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Dem Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG kann mit Rücksicht auf die gesamten Umstände des Falles entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Rechtsanwalt Max Birkenmaier, Zürich, wird als amtlicher Anwalt des Beschwerdeführers bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'800.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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