BGer 4C.362/2001 | |||
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BGer 4C.362/2001 vom 07.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.362/2001 /rnd
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Urteil vom 7. Mai 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiberin Boutellier.
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Parteien
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X.________ AG,
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Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, Löwenstrasse 17, Postfach 7678, 8023 Zürich,
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gegen
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Stadtgemeinde Zürich, 8023 Zürich,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Lüchinger, Grossmünsterplatz 8, Postfach, 8024 Zürich.
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Gegenstand
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Rahmenvertrag; Honoraransprüche,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2001.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Das Vermessungsamt der Stadtgemeinde Zürich (Beklagte) entwickelte seit 1980 ein Vermessungsinformationssystem (VIS). Die erste Generation dieses Systems wurde 1991 abgelöst und in ein System zweiter Generation überführt. Die Verwaltung konzipierte und entwickelte das VIS selbst unter Beizug externer Firmen. Sie entwickelte weitgehend in eigener Regie die anwendungsorientierte Software Y.________. A.________ war während 8 Jahren als Leiter des Geschäftsbereichs Informatik des Vermessungsamtes für dieses EDV-Projekt verantwortlich. Am 24. September 1991 kündigte er das Dienstverhältnis bei der Beklagten auf Ende 1991.
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A.b Am 17. September 1991 wurde die X.________ AG (Klägerin) ins Handelsregister eingetragen. Einziger Verwaltungsrat der Klägerin war A.________. Am 26. September 1991 unterzeichnete A.________ als Organ der Klägerin einen Rahmenvertrag mit der Beklagten. Für die Beklagte handelte Stadtgeometer B.________. Nach diesem Rahmenvertrag übernahm die Klägerin für drei Jahre die Wartung und Qualitätssicherung der Applikationssoftware Y.________ und verpflichtete sich darüber hinaus zur Beratung der Beklagten, zur Weiterentwicklung der Applikationssoftware und zur technischen Koordination mit dem Hersteller der Datenbank Software (Z.________). Die Klägerin begann ab 1. Januar 1992 mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen. Die Beklagte leistete in der Folge die vereinbarten Zahlungen für das Jahr 1992 und das erste Quartal 1993.
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A.c Am 31. März 1993 erstattete die Finanzkontrolle der Beklagten einen Revisionsbericht zum Rahmenvertrag vom 26. September 1991. Diesen nahm der Stadtrat der Beklagten am 19. April 1993 zur Kenntnis. Sodann beschloss der Stadtrat unter anderem die sofortige Suspendierung des Stadtgeometers B.________ und lud den Vorstand des Bauamtes I ein, gegen den Stadtgeometer ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sowie ein Fachgutachten über den Rahmenvertrag einzuholen. Die Quartalsrechnung vom 16. April 1993 wurde trotz Mahnung und Ansetzung einer Nachfrist nicht mehr bezahlt. Nach Eingang des Schlussberichts zur Disziplinaruntersuchung und des Fachgutachtens teilte der Rechtskonsulent des Stadtrats der Klägerin und deren Organ A.________ mit, die Beklagte erachte den Rahmenvertrag vom 26. September 1991 als unverbindlich, und werde demzufolge keine weiteren Zahlungen mehr leisten. Diesen Standpunkt bekräftigte der zuständige Stadtrat C.________ mit Schreiben vom 9. August 1993. Der Klägerin wurde der Zugriff auf die Software der Beklagten gesperrt. Mit Schreiben vom 18. August 1993 und vom 17. November 1993 lehnte die Klägerin den Standpunkt der Beklagten ab, und verlangte - unter Verzicht auf nachträgliche Leistung aus dem Rahmenvertrag - Ersatz des positiven Vertragsinteresses.
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B.
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B.a Am 7. April 1994 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Zürich mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 625'284.-- nebst Zins zu 5 % seit 21. Dezember 1993 sowie Fr. 447.-- Weisungskosten zu bezahlen. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1996 ab. Zuvor waren B.________ und A.________ vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. November 1996 vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung, bzw. der Gehilfenschaft hierzu, freigesprochen worden.
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B.b Am 9. Februar 1998 hob das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung der Klägerin das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 1996 auf, und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
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B.c Nach Ergänzung des Verfahrens wies das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 26. September 2000 erneut ab.
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B.d Mit Urteil vom 2. Oktober 2001 wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Berufung der Klägerin und die Klage ab. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Schluss, der Vertrag sei nicht gültig zustande gekommen, da der Stadtgeometer für den Abschluss des Rahmenvertrags vom 26. September 1991 mit der Klägerin offensichtlich nicht zuständig gewesen sei, sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und die Beklagte den Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt habe. Das Obergericht verneinte sodann eine Haftung aus culpa in contrahendo und ein sog. faktisches Vertragsverhältnis. Allfällige Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wies das Gericht mangels hinreichender Substanziierung ab.
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C.
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Mit Berufung vom 16. November 2001 stellt die Klägerin die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Oktober 2001 sei aufzuheben und der Prozess zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 21. Dezember 2002 die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Obergerichts ab, soweit darauf einzutreten war.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 55 Abs. 1 lit. b OG ist in der Berufungsschrift genau anzugeben, welche Punkte des kantonalen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides genügen diesen formellen Anforderungen grundsätzlich ebenso wenig wie Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung, es sei denn das Bundesgericht könne aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil im Falle der Gutheissung selbst keinen neuen Entscheid fällen (BGE 125 III 412 E. 1b mit Hinweisen). Dies trifft hier zu, da die Vorinstanz keine Feststellungen zur Höhe einer allfälligen Schadenersatzforderung der Klägerin getroffen hat.
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2.
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Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, je mit Hinweisen). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a; 126 III 10 E. 2b, je mit Hinweisen). Neue Vorbringen sind nicht zu hören und Rügen gegen die Anwendung kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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2.1 Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei im gesamten Bereich des Bundeszivilrechts das Recht zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Dieser bundesrechtliche Beweisführungsanspruch besteht indes nur für rechtserhebliche Tatsachen und setzt voraus, dass im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht Beweisanträge gestellt worden sind (BGE 126 III 315 E. 4a; 114 II 289 E. 2a, je mit Hinweisen). Art. 8 ZGB schreibt dagegen dem Sachgericht nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 122 III 219 E. 3c).
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2.2 Die Klägerin rügt mehrmals eine Verletzung von Art. 8 ZGB mit der Begründung, die Vorinstanz habe aktenkundige Tatsachen übergangen und sie nicht zum Beweis zugelassen, insbesondere die Zeugen B.________, C.________ und D.________ nicht angehört. Die Vorinstanz hat die von der Beklagten beantragten Beweise im Wesentlichen mit der Begründung nicht abgenommen, sie seien für den Entscheid nicht erheblich. Soweit die Vorinstanz in zutreffender Auslegung der materiellen bundesrechtlichen Normen die zu beweisenden Tatsachen als unerheblich erachtet hat, liegt zum Vornherein keine Verletzung von Art. 8 ZGB vor. Auch soweit die Vorinstanz Vorbringen unbeachtet gelassen hat, die prozessual verspätet vorgebracht wurden, ist der aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisanspruch nicht verletzt.
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2.3 Im Übrigen beanstandet die Beklagte die Beweiswürdigung, wenn sie aus den im Verfahren liegenden Akten abweichende Schlüsse zieht. Auf ihre Rügen ist insoweit nicht einzutreten, als sie zum Teil mit neuen Vorbringen eine von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichende Sachdarstellung unterbreitet oder zur Begründung ihrer Rügen von einem Sachverhalt ausgeht, der in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze findet.
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3.
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Die Vorinstanz hat den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien verneint, da der für die Beklagte handelnde Stadtgeometer offensichtlich nicht zuständig war, die Klägerin dies habe wissen müssen, und auch keine nachträgliche Genehmigung des Rahmenvertrags vom 26. September 1991 durch das zuständige Organ der Beklagten vorliege.
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3.1 Die Zuständigkeit zur privatrechtlichen Verpflichtung der Beklagten als öffentlichrechtliche Körperschaft richtet sich ausschliesslich nach dem massgebenden öffentlichen Recht (BGE 124 III 418 E. 1a mit Hinweisen). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus. Sie legt eingehend dar, dass nach den massgebenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen allein der Gemeinderat (Parlament) und allenfalls der Gesamtstadtrat (Exekutive) für den Abschluss eines Vertrages zuständig ist, mit dem jährliche Ausgaben von Fr. 540'000.-- bzw. über die gesamte Vertragsdauer Ausgaben von rund 1,6 Millionen Franken verbunden sind. Eine von der Klägerin behauptete gesetzwidrige Praxis hat die Vorinstanz als unerheblich erachtet, da eine derartige Praxis die öffentlich-rechtliche Kompetenzordnung nicht ausser Kraft zu setzen vermöge. Diese Rechtsauffassung - soweit sie nicht überhaupt die Anwendung kantonalen Rechts zum Gegenstand hat (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) - ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin bringt denn auch in rechtlicher Hinsicht nichts vor, sondern beanstandet allein, sie sei nicht zum Beweis zugelassen worden. Zur Abnahme von Beweisen über unerhebliche Tatsachen war die Vorinstanz indes nicht verpflichtet.
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3.2 Auch öffentlichrechtliche Körperschaften können für privatrechtliche Rechtshandlungen Stellvertreter im Sinne von Art. 32 f. OR bestellen. Räumen sie insbesondere ihren Angestellten eine Stellung ein, aus denen Dritte nach Treu und Glauben auf eine Ermächtigung zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen schliessen dürfen, so sind sie beim Anschein zu behaften, den sie damit geschaffen haben (BGE 124 III 418 E. 1c mit Hinweisen). Aus erwecktem Rechtsschein ist freilich auch hier nur gebunden, wer diesen objektiv zu vertreten hat; entscheidend ist, ob das tatsächliche Verhalten der vertretenen Körperschaft bzw. deren zuständigen Organe, nach Treu und Glauben auf einen Mitteilungswillen schliessen lässt (BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200 mit Hinweisen). Ausserdem tritt auch hier die Vertretungswirkung nur bei berechtigter Gutgläubigkeit des Dritten ein (BGE 120 II 197 E. 2b/cc mit Hinweisen). Diese Grundsätze legt die Vorinstanz ihrem Urteil zutreffend zugrunde. Nach ihren verbindlichen Feststellungen lag kein Beschluss des zuständigen Organs vor, obwohl sich aus den massgebenden Gesetzesgrundlagen der Gemeinde ohne weiteres ergibt, dass für die Bewilligung des Abschlusses des Rahmenvertrags vom 26. September 1991 der Gemeinderat, das heisst das Stadtparlament, zuständig ist. Angesichts einer finanziellen Ausgabe von mindestens 1,6 Millionen Franken ist nach den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil, unbesehen einer unsicheren Abgrenzung zwischen freien und gebundenen Ausgaben und einer von der gesetzlichen Kompetenzordnung abweichenden Praxis, selbst für einen juristischen Laien Gutgläubigkeit ausgeschlossen. Dieser Rechtsauffassung ist nichts beizufügen. Die tatsächlichen Umstände, auf welche sich die Klägerin beruft, und die sie hätte beweisen wollen, betreffen keinerlei Verhalten der zuständigen Organe der Beklagten, aus denen sie berechtigte Gutgläubigkeit ableiten könnte.
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3.3 Die Vorinstanz hat die nachträgliche Genehmigung des umstrittenen Rahmenvertrags durch die Beklagte verneint. Sie hat dazu insbesondere erwogen, dass eine nachträgliche (konkludente) Zustimmung zum Rahmenvertrag vom 26. September 1991 vom Gemeindeparlament - oder zumindest vom Gesamtstadtrat - als zuständigem Organ hätte ausgehen müssen. Inwiefern diese Rechtsauffassung Bundesrechtsnormen verletzen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargetan. Dass einzelne Mitglieder der Gemeindeexekutive vom umstrittenen Vertrag im Laufe des Jahres 1992 Kenntnis erhalten hätten, wie die Klägerin behauptet, ist daher für die behauptete Genehmigung unerheblich. Die Vorinstanz hat die Gültigkeit des Rahmenvertrags vom 26. September 1991 bundesrechtskonform verneint.
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4.
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Die Klägerin beanstandet den angefochtenen Entscheid ausserdem unter den Titeln "Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Ungültigkeit des Rahmenvertrags", "Haftung der Beklagten für Hilfsperson" und "Faktisches Vertragsverhältnis".
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4.1 Als rechtsmissbräuchlich betrachtet das Bundesgericht unter gewissen Voraussetzungen die Berufung auf die (Form-) Ungültigkeit eines Vertrages, nachdem dieser bereits vollständig oder doch in wesentlichen Punkten und in Kenntnis des Mangels erfüllt worden ist (BGE 115 II 331 E. 5a; 112 II 107 E. 3b, je mit Hinweisen). Grundsätzlich ergibt sich indes aus dem Rechtsmissbrauchsverbot kein Erfüllungsanspruch (BGE 115 II 331 E. 5a). Im vorliegenden Fall wurde der Rahmenvertrag vom 26. September 1991 nicht einmal zur Hälfte erfüllt. Es ist auch hier nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht begründet, worin der Rechtsmissbrauch im Verhalten der Beklagten liegen soll.
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4.2 Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen oder Arbeitnehmer vornehmen lässt, hat dem andern nach Art. 101 OR den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht. Die Klägerin beruft sich auf diese Bestimmung, ohne dass erkennbar wäre, was sie daraus ableiten will. Feststeht, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist und damit kein Schuldverhältnis vorliegt. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern Raum für die Erfüllung einer Vertragspflicht oder die Ausübung eines vertraglichen Rechtes bleiben soll, für welche sich die Beklagte einer Hilfsperson hätte bedienen können. Die Begründung der Klägerin erfüllt die Anforderungen an Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht.
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4.3 Unter dem Titel "faktisches Vertragsverhältnis" wendet sich die Klägerin wiederum gegen die Ungültigkeit des Rahmenvertrags und beanstandet insbesondere die Auffassung, dass für sie dessen Ungültigkeit offensichtlich gewesen sein müsse. Inwiefern die Vorinstanz Normen des Bundesrechts verletzt haben könnte, ist auch hier weder dargetan noch erkennbar.
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5.
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Die Klägerin rügt schliesslich, dass ihre Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung von der Vorinstanz mangels hinreichender Substanziierung abgewiesen worden sind, ebenso wie die Honorarforderung aus einem Auftrag "E.________".
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5.1 Wie weit anspruchsbegründende Tatsachen zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b; 108 II 337 E. 2 und 3, je mit Hinweisen). Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptung müssen insofern so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist und der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen).
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5.2 Die Vorinstanz ist grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag Verwendungsersatz gemäss Art. 422 Abs. 1 OR zu leisten hat. Als ersatzfähig hat sie dabei alleine die Arbeiten betrachtet, welche die Klägerin für die Wartung der Anlage effektiv erbracht hat. Die Beklagte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, ihre Leistung zugunsten der Beklagten habe auch im zweiten Quartal 1993 darin bestanden, der Beklagten eine einwandfreie Funktion ihrer Software zu garantieren, und zwar zu einer mit Rahmenvertrag vereinbarten Honorarpauschale. Damit unterstellt sie die Gültigkeit des Rahmenvertrags und verkennt insbesondere, dass ihr kein Honorar, sondern ausschliesslich Verwendungsersatz zusteht. Soweit die Klägerin im Übrigen vorbringt, sie habe die erforderlichen Angaben darüber geliefert, welche Arbeiten sie bzw. ihre Angestellten vorgenommen hätten, übergeht sie, dass die Vorinstanz entsprechende Angaben als prozessual verspätet und nicht hinreichend konkretisiert bezeichnet hat. Dass ihre Angaben im Übrigen ausgereicht hätten, wenigstens die Personalkosten festzustellen, welche für die tatsächlich zugunsten der Beklagten erbrachten Leistungen erforderlich waren, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie hat sich nach eigener Darstellung damit begnügt, die Honorarkosten des für die Wartung erforderlichen Personals pro Quartal darzulegen. Die Vorinstanz hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die Ansprüche als nicht hinreichend substanziiert abwies.
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5.3 Die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung hat die Vorinstanz insbesondere mit der Erwägung abgewiesen, dass die im Rahmenvertrag vom 26. September 1991 festgelegten Zahlungsverpflichtungen für den Umfang einer allfälligen Bereicherung der Beklagten keinen gültigen Massstab darstellten, da der Beklagten mehrere Möglichkeiten offen gestanden hätten, das Problem der Wartung und Qualitätssicherung ihrer Anlage zu lösen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten auch im zweiten Quartal 1993 die einwandfreie Funktion der Software "garantiert", beruht wiederum auf der Annahme einer gültigen vertraglichen Verpflichtung. Die Behauptung der Klägerin anderseits, es komme kein Unternehmen ohne EDV-Wartungsverträge aus, ist weder notorisch, noch entspricht sie den Feststellungen der Vorinstanz. Diese geht im angefochtenen Urteil vielmehr davon aus, dass die Beklagte eigene Leute anstellen, oder auch Verträge anderen Inhalts hätte abschliessen können. Dass die Vorinstanz aufgrund der tatsächlichen Grundlagen zum Schluss gelangte, mindestens der Umfang der Bereicherung der Beklagten durch die - nicht hinreichend klar ausgewiesenen - Leistungen der Klägerin im 2. Quartal 1993 lasse sich nicht feststellen, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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5.4 Die Vorinstanz hat nicht als bewiesen erachtet, dass Stadtgeometer B.________ der Klägerin einen Zusatzauftrag "E.________" zur Ausarbeitung von Software zur Verbesserung des Y.________ erteilt habe. Sie hat der Klägerin insbesondere vorgehalten, sie habe nicht detailliert dargetan, was dieser Auftrag genau zum Inhalt gehabt habe, und welche Arbeiten dazu auszuführen waren bzw. von der F.________ AG dann auch ausgeführt wurden, und dass der von der F.________ AG in Rechnung gestellte Betrag dieser Arbeitsleistung entspreche. Die Vorinstanz hat abgelehnt, aus der Rechnung der F.________ AG an die Klägerin in Höhe von Fr. 39'690.-- auf den behaupteten Zusatzauftrag zu schliessen. Die Rügen der Klägerin sind auch in dieser Hinsicht nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Soweit sich ihre Vorbringen nicht überhaupt gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, verkennt die Klägerin die Anforderungen, welche das Sachgericht im Falle der Bestreitung des Anspruchs an die Substanziierung stellen darf. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrechtsnormen davon ausgehen, dass die Abgrenzung des zusätzlichen Auftrags von den der Beklagten im (ungültigen) Rahmenvertrag vom 26. September 1991 auferlegten Vertragspflichten die von der ersten Instanz geforderte Substanziierung erforderte.
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6.
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Die Berufung ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Klägerin die Gerichtsgebühr zu bezahlen und der anwaltlich vertretenen Beklagten deren Parteikosten zu entschädigen (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Klägerin auferlegt.
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3.
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Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Mai 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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