BGer 5P.124/2003 | |||
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BGer 5P.124/2003 vom 09.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.124/2003 /bie
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Urteil vom 9. Mai 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Zünd,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Fussballclub Luzern, Horwerstrasse 34,
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Postfach 2918, 6002 Luzern, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, Ruflisbergstr. 46, Postfach 6261, 6000 Luzern 6,
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gegen
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B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang, Falkengasse 23,
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Postfach 5345, Luzern 5,
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Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
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als Nachlassgericht, Hirschengraben 16,
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Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Nachlassgericht, vom 11. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt den vom Fussballclub Luzern vorgeschlagenen Nachlassvertrag. Hiergegen führte B.________, dessen Forderung weder sichergestellt noch bei der Berechnung des Quorums für die Annahme des Nachlassvertrags berücksichtigt wurde, Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 ab, soweit es darauf eintrat (auszugsweise veröffentlicht in ZBJV 139/2003, S. 135 ff.), und setzte B.________ mit separater Verfügung vom 18. Oktober 2002 nach Art. 315 Abs. 1 SchKG Frist von 20 Tagen zur Einklagung seiner bestrittenen Forderung.
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B.
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Am 11. November 2002 klagte B.________ beim Amtsgericht Luzern-Stadt gegen den Fussballclub Luzern auf Zahlung von Fr. 11'395.70 und stellte am 6. Dezember 2002 beim Obergericht das Gesuch, der Fussballclub Luzern sei nach Art. 315 Abs. 2 SchKG zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Amtsgericht Luzern-Stadt eingereichten Klage Fr. 11'395.70 bei der Luzerner Kantonalbank zu hinterlegen.
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In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2003 beantragte der Fussballclub Luzern die Abweisung des Gesuchs.
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Mit Entscheid vom 11. Februar 2003 hiess das Obergericht des Kantons Luzern das Gesuch gut und verpflichtete den Fussballclub Luzern zur Hinterlegung des Betrages von Fr. 11'395.70 bei einem Bankinstitut, das dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 unterstellt ist.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat der Fussballclub Luzern mit Eingabe vom 21. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Zugleich stellt der Fussballclub Luzern ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 14. April 2003 gutgeheissen wurde.
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Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde selber sind nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil das Obergericht auf die Argumentation nicht eingegangen sei, eine systematische Auslegung des Gesetzeswortlauts von Art. 315 SchKG verbiete die Anordnung der Hinterlegung nach Bestätigung des Nachlassvertrags.
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 112 la 109 E. 2b, mit Hinweisen).
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Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid offensichtlich. Das Obergericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Anordnung der Hinterlegung nach Art. 315 Abs. 2 SchKG gleichzeitig mit der Fristansetzung für die Klageeinreichung nach Art. 315 Abs. 1 SchKG erfolgen muss. Es hat dabei auf den Wortlaut der Bestimmung abgestellt und zudem Ausführungen dazu gemacht, dass es unter Umständen zweckmässig sein kann, die Hinterlegung erst nach Einreichung der Klage anzuordnen. Damit aber genügt das Obergericht der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht. Implizit ergibt sich aus seinen Ausführungen zwangslos, dass der vom Beschwerdeführer behauptete systematische Zusammenhang (Regelung von Klagefristansetzung und Anordnung der Hinterlegung in zwei Absätzen desselben Gesetzesartikels) nach Auffassung des Obergerichts nicht ausreichend ist, zu einem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen und die Anordnung der Hinterlegung zu einem späteren Zeitpunkt als der Klagefristansetzung auszuschliessen.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche und damit verfassungswidrige (Art. 9 BV) Anwendung des kantonalen Prozessrechts vor, was mit mangelhafter Substantiierung des Gesuchs um Anordnung der Hinterlegung begründet wird. Das Luzerner Prozessrecht (§ 239 in Verbindung mit § 230 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 lit. c ZPO) verlange, dass ein Begehren kurz begründet werde, wofür nicht ausreichend sei, wenn für die Frage, ob die eingereichte Klage Aussicht auf Erfolg habe, auf die dem Gesuch um Anordnung der Hinterlegung beigelegte Klage verwiesen werde; dem Gesuchsgegner sei nämlich nicht zuzumuten, den Prozessstoff aus Akten, die ein anderes Verfahren beschlagen, zusammentragen zu müssen.
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Diese Rüge des Beschwerdeführers ist haltlos. Eher wäre dem Obergericht Willkür vorzuwerfen, wenn es verlangt hätte, dass der Inhalt der Klage, für welche die Hinterlegung verlangt wird, im Gesuch wiederholt werden müsste. Der Verweis auf die beigelegte Klageschrift ist zweifellos ausreichend, und es kann nicht die Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer damit zugemutet würde, in Akten eines anderen Verfahrens zu forschen.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 SchKG setzt der Nachlassrichter bei der Bestätigung des Nachlassvertrages den Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unter Androhung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall. Nach Abs. 2 desselben Artikels hat der Schuldner auf Anordnung des Nachlassrichters die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung des Prozesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf die Anordnung der Hinterlegung für bestrittene Forderungen nur gleichzeitig mit der Bestätigung des Nachlassvertrags erfolgen; zu einem späteren Zeitpunkt auf Gesuch des Gläubigers hin wäre eine solche Anordnung der Hinterlegung nicht mehr möglich. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts erachtet der Beschwerdeführer nicht nur für unvereinbar mit der bundesrechtlichen Regelung, sondern darüber hinaus, was im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde allein geprüft werden kann, für willkürlich und damit verfassungswidrig.
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3.2 Willkür liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich die Gesetzesauslegung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 128 II 259 E. 5 S. 280/281; 127 154 E. 2b, mit Hinweisen). In der Lehre gehen zwar einige Autoren davon aus, dass die Anordnung der Hinterlegung mit der Fristansetzung zur Klageeinreichung zu erfolgen habe (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, 4. Aufl., N. 14 zu Art. 315; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl., § 75 Rz. 17 a.E., S. 647; Hunkeler, Das Nachlassverfahren nach revidiertem SchKG, Diss. Freiburg 1996, Rz. 1051 S. 273). Eine nähere Begründung für ihre Auffassung geben diese Autoren nicht, vor allem aber schliessen sie nicht explizit aus, dass auf Begehren des Gläubigers hin die Hinterlegung auch noch später angeordnet werden kann, wenn der Nachlassrichter es versäumt hat, diese Massnahme mit Bestätigung des Nachlassvertrags und Ansetzung der Klagefrist zu treffen. Das Obergericht kann sich denn für seine Auffassung auf die Lehrmeinung von Guggisberg (Basler Kommentar, SchKG III, N. 29 zu Art. 315) stützen, wonach die Anordnung der Hinterlegung entweder im Bestätigungsentscheid unter der Bedingung, dass der Gläubiger die Klage fristgerecht einreicht, oder aber erst nach fristgerechter Klageeinreichung auf Gesuch des Gläubigers hin erfolgen kann.
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Diese Auffassung ist jedenfalls nicht willkürlich. Selbst wenn man davon ausginge, dass grundsätzlich die Anordnung der Hinterlegung mit der Bestätigung des Nachlassvertrags erfolgen müsste, ginge es nicht an, dem Gläubiger zu verwehren, noch ein solches Gesuch zu stellen, wenn der Nachlassrichter es versäumt hat, von Amtes wegen diese Anordnung gleichzeitig mit der Genehmigung des Nachlassvertrags und der Klagefristansetzung zu treffen. Eine verfassungswidrige Auslegung des Bundesrechts liegt jedenfalls nicht vor.
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4.
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Damit aber erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegner hat nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung, jedoch nicht zur staatsrechtlichen Beschwerde selber Stellung nehmen müssen. Da er mit seinem Antrag nicht durchgedrungen ist, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Nachlassgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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