BGer 2A.197/2003 | |||
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BGer 2A.197/2003 vom 16.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.197/2003 /ErC
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Urteil vom 16. Mai 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, 3003 Bern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner,
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Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 4. April 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm am 3. April 2003 den nach eigenen Angaben aus Tadschikistan (Russland) stammenden A.________ (geb. 1979) in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich weigerte sich tags darauf, diese zu bestätigen, da der Betroffene "nicht unglaubhaft" geltend mache, dass er den Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge, womit auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und er aus der Schweiz weggewiesen wurde, "nicht erhalten" habe. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben. Das Migrationsamt und der Haftrichter am Bezirksgericht beantragen, die Beschwerde gutzuheissen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich als offensichtlich begründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ist das in der Sache zuständige Departement und damit berechtigt, namens des Bundes die Verfügung des Haftrichters vom 4. April 2003 anzufechten, nachdem es bei der umstrittenen Frage der Eröffnung des Wegweisungsentscheids um die einheitliche Auslegung des Bundesrechts in einem Einzelfall geht, aus dem sich Konsequenzen für andere Fälle ergeben können (Art. 103 lit. b OG; BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner ist unmittelbar im Anschluss an den Haftrichterentscheid entlassen worden und scheint inzwischen untergetaucht zu sein. Da bei seiner Anhaltung eine allfällige Ausschaffungshaft erneut verfügt und haftrichterlich überprüft werden müsste, kann über die vorliegende Beschwerde entschieden werden, ohne dass er dazu Stellung genommen hat (vgl. Urteil 2A.96/2002 vom 16. April 2002, E. 1).
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2.2 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (SR 142.20) erfüllt sind (BGE 128 II 193 E. 2.1). Der Haftrichter ist vorliegend, was er in seiner Vernehmlassung zugesteht, zu Unrecht davon ausgegangen, die Wegweisung des Bundesamts für Flüchtlinge sei dem Beschwerdegegner nicht korrekt eröffnet worden: Nach Art. 12 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wird eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn der Betroffene aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhält oder die Sendung als unzustellbar retourniert wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 9). Der asylrechtliche Nichteintretens- und der damit verbundene Wegweisungsentscheid ist dem Beschwerdegegner am 19. März 2003 zugestellt und von der Post am 31. März 2003 als "Nicht abgeholt. Taxplichtig" retourniert worden. Die Wegweisung war demnach bei der Haftprüfung gültig eröffnet gewesen, umso mehr als dem Beschwerdegegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor der Haftanordnung vom Inhalt des Entscheids des Bundesamts Kenntnis gegeben worden war und im Übrigen eine - vorweg angeordnete - Wegweisung gemäss der Rechtsprechung je nach den Umständen auch erst zusammen mit dem Haftrichterentscheid eröffnet werden kann (BGE 128 II 103 E. 1.5 S. 106, mit Hinweisen).
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2.3 Angesichts der prozessualen Situation (Fehlen eines aktuellen diesbezüglichen Interesses) erübrigt es sich, die Sache zum Entscheid über das Vorliegen der übrigen Haftvoraussetzungen, die mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdegegners (Missachtung einer Ausgrenzung; wiederholte Straffälligkeit) ebenfalls erfüllt gewesen sein dürften (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a), an den Haftrichter zurückzuweisen. Es genügt, antragsgemäss den angefochtenen Entscheid aufzuheben (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.3).
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Art. 156 Abs. 2 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 4. April 2003 wird aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, dem Migrationsamt des Kantons Zürich (für sich und den Beschwerdegegner) sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Mai 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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