BGer 8G.21/2003 | |||
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BGer 8G.21/2003 vom 22.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8G.21/2003 /pai
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8G.38/2003
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Urteil vom 22. Mai 2003
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Anklagekammer
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Besetzung
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Bundesrichter Karlen, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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A.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Claude Lengyel, Edisonstrasse 24, Postfach 6064, 8050 Zürich,
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gegen
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Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Beschlagnahme,
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AK-Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 13. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Anlässlich einer Kontrolle im Restaurant C.________ in St. Gallen wurde am 12. Februar 2003 ein Spielautomat Pentium festgestellt, der gegenüber der Homologationsverfügung vom 18. Juli 1995 wesentliche Veränderungen aufweisen und somit nicht identisch sein soll mit dem seinerzeit zugelassenen Spielautomaten.
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Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eröffnete gegen die A.________ AG in Zürich eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52).
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B.
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Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 beschlagnahmte die ESBK den Spielautomaten Pentium.
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Die A.________ AG wendet sich mit Beschwerde vom 20. Februar 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmung gemäss Verfügung vom 13. Februar 2003 sei aufzuheben und der Unterhaltungsautomat Pentium sei der Beschwerdeführerin inklusive beschlagnahmtem Geld herauszugeben (8G.21/2003 act. 1).
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Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (8G.21/2003 act. 3).
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Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 24. März und 9. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.21/2003 act. 8 und 11).
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C.
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Im gleichen Verfahren beschlagnahmte die ESBK mit zwei Verfügungen vom 25. Februar 2003 den Kassainhalt in Höhe von einem Franken sowie sämtliche Schlüssel zum Gerät Pentium, welches im Restaurant C.________ in St. Gallen beschlagnahmt worden war. Die A.________ AG wurde unter Hinweis auf Art. 292 StGB aufgefordert, die Schlüssel innerhalb von drei Tagen der Untersuchungsbeamtin der ESBK herauszugeben.
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Die A.________ AG wendet sich mit Beschwerde vom 3. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmungen gemäss den beiden Verfügungen vom 25. Februar 2003 seien aufzuheben und es seien der Betrag von einem Franken aus dem Unterhaltungsautomaten Pentium sowie die Schlüssel des Pentium der Beschwerdeführerin herauszugeben (8G.38/3003 act. 1).
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Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (8G.38/3003 act. 4).
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Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 7. und 23. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.38/2003 act. 9 und 12).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Die bundesgerichtlichen Verfahren 8G.21/2003 und 8G.38/2003 betreffen dieselbe Angelegenheit. Sie werden deshalb gemeinsam behandelt.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Spielautomat Pentium sei mit Verfügung vom 18. Juli 1995 zugelassen worden (8G.21/2003 act. 1 S. 4).
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Dies trifft grundsätzlich zu. Die ESBK bringt jedoch vor, dass das beschlagnahmte gegenüber dem zugelassenen Gerät wesentliche Veränderungen aufweise. Zum einen habe es einen Banknotenleser, und zum anderen weise es eine geänderte Tastenbeschriftung auf, die auf ein Risikospiel hindeute. Diese Änderungen hätten die ESBK veranlasst, das Gerät zu beschlagnahmen, um eine vertiefte technische Prüfung durchführen und feststellen zu können, ob das Gerät noch weitere, nicht der Homologation entsprechende Abweichungen aufweise, die typischerweise zu einem als Geldspielgerät zu qualifizierenden unechten Punktespielautomaten gehören (8G.21/2003 act. 3 S. 2; vgl. zu den Details S. 5/6).
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Die Beschwerdeführerin bringt im zweiten Schriftenwechsel vor, beim beschlagnahmten Gerät handle es sich um einen homologisierten Automaten Pentium (8G.21/2003 act. 8 S. 3). Dies trifft gemäss den der Anklagekammer vorliegenden Unterlagen nicht zu (vgl. die Photos 8G.21/2003 act. 4 B5 und B6). Zum einen ist beim beschlagnahmten Gerät ein Banknotenleser angebracht, der beim homologisierten Gerät fehlt. Zum zweiten sind die Tasten 1 bis 5 anders beschriftet (Skip/Collect, Hand 2/Red, Hand 4/Black, Hand 5/Gamble, Start/Card). Und zum dritten ist eine weitere Taste (Stake) bei der zugelassenen Version überhaupt nicht vorhanden und nur beim beschlagnahmten Gerät oben neben dem Schriftzug Pentium angebracht.
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Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass "das Outfit des Automaten, das Äussere des Unterhaltungsautomaten Pentium, in der Zeit etwas geändert hat, indem zum Beispiel die Tastenbeschriftung mit neuen Namen versehen wurde" (8G.21/2003 act. 8 S. 7). Weiter anerkennt sie ebenfalls, dass der Banknotenleser nicht Teil der seinerzeitigen Homologisierung war (8G.21/2003 act. 1 S. 24).
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Wie es sich mit dem Banknotenleser verhält, kann offen gelassen werden (vgl. 8G.21/2003 act. 1 S. 24 - 26). Es ist jedoch nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin in den ungewöhnlich ausführlichen Rechtsschriften mit keinem Wort darlegt, aus welchem Grund die Beschriftungen der Tasten geändert worden sind. Sie macht nur geltend, die Taste "Stake" habe bereits zum Zeitpunkt der Homologationsverfügung vom 18. Juli 1995 existiert (8G.21/2003 act. 1 S. 18). Sie verweist dazu auf ihre Beilagen 13 und 15, zwei Dokumentationen zum Spielautomaten Pentium. Der Beilage 13 in holländischer Sprache aus dem Jahr 1993 ist allerdings zu entnehmen, dass die Tasten damals genau so wie beim homologisierten Automaten beschriftet waren (Beilage 13 S. 11). Erst Beilage 15, die allerdings vom 23. Juli 1997 datiert und somit aus einer Zeit nach der Homologationsverfügung stammt, weist die Beschriftung gemäss dem abgeänderten Gerät auf (Beilage 15 S. 1 unten und S. 10). Auch von der Taste "Stake" ist in Beilage 13 im Gegensatz zu Beilage 15 noch nicht die Rede (Beilage 13 S. 12 und Beilage 15 S. 11). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus diesen Unterlagen nichts für ihren Standpunkt herleiten. Nachdem sie keine ausreichenden Erklärungen für die von ihr selber anerkannten Änderungen beibringt, steht fest, dass nur die von der ESBK vorgesehene vertiefte technische Prüfung Klarheit in die Angelegenheit bringen kann.
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3.
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Die Beschwerden sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerden werden abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Mai 2003
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Im Namen der Anklagekammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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