BGer 2A.239/2003 | |||
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BGer 2A.239/2003 vom 26.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.239/2003 /kil
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Urteil vom 26. Mai 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. April 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der kamerunische Staatsangehörige X.________, geboren ... 1968, reiste 1989 in die Schweiz ein und schloss 1992 eine landwirtschaftliche Lehre mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab. Bis Ende 2000 verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf zwecks Studium am Centre horticole in Lullier. Nachdem er die Abschlussprüfung als Ingenieur nicht bestanden hatte, wurde ihm eine weitere Aufenthaltsbewilligung im Kanton Genf verweigert, und es wurde ihm Frist bis 20. Februar 2002 zur Ausreise aus dem Kanton bzw. aus der Schweiz angesetzt. Am 15. Juli 2002 stellte er ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Zwecke des Besuchs des Diplomstudiengangs Hortikultur der Hochschule Wädenswil. Das Gesuch wurde ebenso abgewiesen wie der gegen die entsprechende Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 2. April 2003 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 29. Januar 2003 erhobene Beschwerde nicht ein.
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Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 hat X.________ beim Bundesgericht gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei ihm eine bis Ende 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung als Student zu erteilen, damit er das Studium in Wädenswil beenden könne, und ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in dem Sinn, dass er während des Verfahrens im Kanton Zürich bleiben dürfe. Auf Aufforderung hin hat er am 21. Mai 2003 den angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingereicht; der Sendung beigelegt war die Anmeldung zur im Zeitraum vom 22. September bis 3. Oktober 2003 an der Hochschule Wädenswil stattfindenden Schlussprüfung des Diplomstudienganges 2000.
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2.
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Der Beschwerdeführer hat eine Rechtsschrift in französischer Sprache eingereicht; der angefochtene Beschluss ist in deutscher Sprache ergangen. Gemäss der Regel von Art. 37 Abs. 3 OG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, wird das vorliegende Urteil in deutscher Sprache verfasst.
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3.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als "recours". Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob ein Rechtsmittel bzw. welches Rechtsmittel zulässig ist (BGE 126 I 81 E. 1 S. 83).
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3.1 In Frage kommt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, subsidiär (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG) die staatsrechtliche Beschwerde. Was letzteres Rechtsmittel betrifft, enthält die Beschwerdeschrift allerdings keine Ausführungen darüber, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern solche durch den angefochtenen Beschluss verletzt worden sein könnten; es fehlt damit an einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügend begründeten Rüge, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gehört werden könnte. Sofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig ist, kann daher auf die Beschwerde unter keinem Titel eingetreten werden. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
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3.2 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Unzulässig ist sie gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG zudem gegen die Wegweisung.
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3.2.1 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer (oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen) könnten sich auf eine Sondernom des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148; 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer kann sich auf keine derartige Norm berufen. Dass er eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken beantragt und insofern Art. 32 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) für den Bewilligungsentscheid massgeblich ist, lässt keinen Bewilligungsanspruch entstehen, da die Begrenzungsverordnung dem Ausländer keine entsprechenden Rechte einräumt (BGE 115 Ib 1 S. 3; vgl. BGE 122 II 186).
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Gegen die Bewilligungsverweigerung und gegen den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 101 OG, Grundsatz der Einheit des Verfahrens, dazu BGE 111 Ib 73; 119 Ib 412 E. 2a S. 414) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorliegend gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ausgeschlossen.
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3.2.2 Der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert worden ist (Art. 12 Abs. 3 ANAG). Bei der Ausreiseverpflichtung handelt es sich um eine Wegweisung. Gegen die Wegweisung sowie diesbezügliche Anordnungen und Modalitäten (wie Ausreisefrist) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG unzulässig.
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3.3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher in jeder Hinsicht unzulässig, und es ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten), nicht einzutreten.
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3.4 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist Sache der kantonalen Behörden zu prüfen, ob und inwiefern sie der Ausbildungssituation des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen zeitlichen Verhältnissen bei der Festsetzung der Ausreisefrist (Wegweisungsvollzug) Rechnung tragen kann.
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3.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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