BGer 5C.26/2003 | |||
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BGer 5C.26/2003 vom 27.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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5C.26/2003 /bnm
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Urteil vom 27. Mai 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Bundesrichter Meyer, Marazzi,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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Heinz Julen, Haus Hermitage, 3920 Zermatt,
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Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schmid, Kantonsstrasse 1a, Postfach 272, 3930 Visp,
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gegen
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1. Alexander Schärer, Schlossgutweg 39, 3073 Gümligen,
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2. Maryana Bilski, Schlossgutweg 39, 3073 Gümligen,
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Kläger und Berufungsbeklagte,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp.
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Gegenstand
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Persönlichkeitsschutz,
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Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 10. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die miteinander befreundeten Heinz Julen und Alexander Schärer bzw. die im Familienbesitz der Schärers stehende Firma USM U. Schärer Söhne AG beabsichtigten, in Zermatt an bevorzugter Lage ein exklusives Hotel zu errichten. Zu diesem Zweck gründeten sie die gemeinsame Firma "Into the Hotel AG". Alexander Schärer war Verwaltungsratspräsident, Heinz Julen Verwaltungsrat. Die Einzelheiten wurden im Partnervertrag vom 21./22. April 1998 geregelt. Danach war Heinz Julen als Beauftragter der AG für die Erstellung der Hotelbauten verantwortlich. Der Bau wurde weitgehend nach seinen Ideen realisiert. Maryana Bilski ist die Freundin von Alexander Schärer; sie war zuständig für die Uniformen des Hotelpersonals. Nachdem das Hotel am 29. Februar 2000 mit einiger Verspätung provisorisch eröffnet worden war, wurde es wenige Wochen später wieder geschlossen. Es war geplant, die noch verbleibenden Fertigstellungsarbeiten auszuführen und das Hotel anschliessend endgültig in Betrieb zu nehmen. Nach Meinung der Vertreter der USM wies der Bau derart grosse Mängel auf, dass ein grundlegender Umbau nötig wurde. Da sich die bisherigen Partner über das weitere Vorgehen nicht einigen konnten, schied Heinz Julen per 1. August 2000 aus dem Verwaltungsrat der "Into the Hotel AG" aus. Das Hotelprojekt wurde schliesslich nicht wie ursprünglich vorgesehen verwirklicht.
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In der Folge malte Heinz Julen dreissig Porträts von Personen, die in irgendeiner Form am Projekt mitgearbeitet hatten, alle mit entblösstem Oberkörper. Zu diesem Zweck holte er bei den Betroffenen vorgängig ihre Zustimmung ein, und als Vorlage liess er sich von ihnen eine Photographie geben. Einzig Alexander Schärer und Maryana Bilski malte er ohne deren Wissen und ohne deren Einverständnis. Bei ihnen verwendete er Photographien, die anlässlich der Hoteleröffnung gemacht worden waren. Die dreissig Porträts stellte Heinz Julen vom 24. bis 27. November 2000 an der internationalen Messe für Gegenwartskunst in Zürich-Oerlikon unter dem Titel "Der letzte Raum einer Vision ist eine Installation" aus. Im aufgelegten Flugblatt zu dieser "Bilderinstallation" ist u.a. Folgendes nachzulesen:
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Mit der Familie Schärer (USM Münsingen), allen voran Sohn Alex, schien sich ein idealer Partner gefunden zu haben, welcher das Verständnis für eine völlig unkonventionelle Arbeitsweise sowie die Vision dieses Projektes mittrug. ... Die Art und Weise, den Bau wie eine Skulptur aus sich heraus entstehen zu lassen, war sehr komplex. ... Nach grossem Zeitdruck und überdurchschnittlich frühen Wintereinbrüchen schaffte er [Heinz Julen] es, das INTO THE HOTEL mit 2monatiger Verspätung an seinem 9. Geburtstag, dem 29. Februar 2000, unter riesigem Erwartungsdruck der Öffentlichkeit vorzustellen. Obwohl das Hotel baulich noch nicht 100%ig abgeschlossen war, erlebte das Projekt seine Feuertaufe grandios und überraschte Publikum und Fachpresse weltweit. Von der Familie Schärer wurde Heinz während der gesamten Projektdauer moralisch und finanziell getragen und am Eröffnungstag mit Komplimenten und Geschenken überhäuft. Alles schien perfekt.
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Doch dann, kurze Zeit nach der Eröffnung, ist für Heinz eine schier unglaubliche Situation eingetreten. Heinz wurde vom Publikum und von den Medien immer in den absoluten Mittelpunkt des Projektes gestellt und nun sollte sich herausstellen, dass ihm das intern zum Verhängnis werden sollte. Nur gerade zwei Wochen nach der Eröffnung wurde Heinz aus dem Projekt ausgeschaltet. Es wurde ihm strikte verweigert, sein Hotelprojekt wie vorgesehen im darauf folgenden Mai 100%ig abzuschliessen, damit das Hotel den Betrieb auf die Sommersaison definitiv hätte aufnehmen können. Kurzerhand engagierte USM einen eidg. dipl. Architekten, der nun das Hotel fertig stellen sollte. Dem Architekten wurde die Aufgabe gestellt, das Haus auf übliche konzeptionelle und bauphysikalische SIA-Normen umzubauen, um es dann später eventuell möglichst rasch weiterverkaufen zu können! Was dereinst völlig unkonventionell und wie ein Kunstwerk aus sich heraus gewachsen ist, genau das, was den Erfolg und die grosse Aufmerksamkeit dieses sicher einmaligen Projektes ausmachte, sollte nun auf Normalität getrimmt werden.
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Diese Vision, welche unbedingt unique sein sollte, wird nun unter riesigem finanziellen Aufwand abgerissen und neu aufgebaut. Alles nach üblichen Normen, alles wie schon gehabt. Wie schon so oft in diesem Land hat das Geld über den Geist oder das Konventionelle über das Unkonventionelle gesiegt. Es gilt nun noch, Heinz Julens Handschrift aus dem Hotel völlig zu löschen! Für Heinz hat sich trotz allem ein Traum verwirklicht: Er konnte seine Vision realisieren. Leider nur für eine kurze Dauer - das Hotel war 7 Wochen offen!
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DER LETZTE RAUM EINER VISION ist eine Installation, mit welcher sich Heinz Julen vom Projekt INTO THE HOTEL in Zermatt verabschiedet. Man hätte sich wohl nie träumen lassen, dass er für diesen "letzten Raum des Hotels" Porträts seiner engsten Mitarbeiter sowie von sich selbst malen würde, um sich auf der Ebene der Kunst mit der Beerdigung dieser Vision auseinander zu setzen.
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Über diese "Bilderinstallation" wurde in der Presse mehrmals berichtet. Die beiden Porträts von Alexander Schärer und Maryana Bilski wurden auf deren Begehren vom Bezirksgericht Visp im Rahmen superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen beschlagnahmt.
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B.
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Am 2. Mai 2001 reichten Alexander Schärer und Maryana Bilski gegen Heinz Julen eine Klage ein. Sie verlangten im Wesentlichen die Feststellung der Persönlichkeitsverletzung durch die Porträts, ein Anfertigungs-, Reproduktions- und Veröffentlichungsverbot sowie deren Herausgabe und schliesslich die Leistung einer Genugtuung an eine ideelle Organisation.
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Mit Urteil vom 10. Dezember 2002 stellte das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Zivilgerichtshof I, fest, dass die vom Beklagten angefertigten Porträts der Kläger einen widerrechtlichen Eingriff in deren Persönlichkeit darstellen, und es verbot ihm, die Bilder oder Abbildungen davon auszustellen und weitere Porträts anzufertigen, zu reproduzieren, zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen. Des Weiteren verpflichtete es den Beklagten zur Herausgabe der Porträts nach Rechtskraft des Urteils, und es missbilligte die öffentliche Ausstellung des Porträts von Maryana Bilski. Schliesslich verurteilte es den Beklagten zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- für die Klägerin Maryana Bilski an die "Aeschlimann Louise und Margareta Corti Stiftung".
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C.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 23. Januar 2003 sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. In ihrer Berufungsantwort vom 11. März 2003 haben die Kläger auf Abweisung der Berufung geschlossen, soweit darauf einzutreten sei.
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Mit Entscheid heutigen Datums hat das Bundesgericht die konnexe staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Kantonsgericht hat erwogen, die Kläger müssten sich auf Grund ihres Rechtes am eigenen Bild nicht gefallen lassen, ohne ihre Zustimmung abgebildet zu werden. Auch die in Art. 21 BV verankerte Kunstfreiheit stelle keinen Freipass dar. Vielmehr sei zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger und dem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse des Verletzers als Rechtfertigungsgrund abzuwägen. Der vom Beklagten mit der Installation verfolgte Zweck lasse sich als innere Tatsache letztlich nur aus den Umständen ableiten, vorliegend aus dem Flugblatt. Darin werde die Botschaft vermittelt, die reiche Familie Schärer habe den visionären Beklagten an der unmittelbar bevorstehenden Vollendung seines einzigartigen Hotels gehindert, weil er in der Öffentlichkeit immer in den Mittelpunkt des Projektes gestellt worden sei. Der nicht bewiesene Vorwurf an den Kläger und dessen familiäres Umfeld, er habe das Projekt aus Neid und in Missbrauch seiner finanziell bevorzugten Lage scheitern lassen, sei ebenso ehrenrührig wie die Behauptung, das Geld habe über den Geist gesiegt. Die Installation mit den Porträts diene aus Sicht des Durchschnittsbetrachters der persönlichen Abrechnung und damit einem nicht schutzwürdigen Ziel. Aber selbst bei Annahme eines schutzwürdigen Zieles (künstlerische Verarbeitung des Scheiterns im Rahmen der Kunstfreiheit ohne Zweck der persönlichen Abrechnung) bleibe die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich: Die Porträts zeigten die Kläger mit entblösstem Oberkörper und nicht naturgetreuen, aber selbst für Dritte erkenn- oder zumindest identifizierbaren Gesichtern. Mit der Anschrift "Alex, Unternehmer" bzw. "Marianna, Freundin" habe der Beklagte von vornherein jedes Missverständnis ausgeschlossen. In der Reportage der Schweizer Illustrierten über die "Bilderinstallation" seien die Kläger denn auch ausdrücklich erwähnt und ihre Porträts abgebildet worden, wobei der Beklagte im Text noch kommentiert habe, weshalb nur diese beiden ein lachendes Gesicht hätten. Damit seien die strittigen Porträts einer breiteren Öffentlichkeit klar als solche der Kläger zur Kenntnis gebracht worden. Insgesamt seien diese aus Sicht des Durchschnittsbetrachters wegen der Farbgestaltung sowie der entblössten und disproportionierten Darstellung unvorteilhaft dargestellt. Zusammen mit der im Flugblatt vermittelten Botschaft von den reichen, neidischen Leuten ohne Geist habe der durchschnittliche Besucher beim Betrachten des klägerischen Porträts den Eindruck erhalten, dass der Beklagte den Kläger in bewusst lächerlich machender Weise dargestellt habe, wodurch dessen Ehre beeinträchtigt worden sei. Die Klägerin schliesslich sei ebenfalls unvorteilhaft dargestellt und die barbusige Darstellung greife in jedem Fall in unzulässiger Weise in ihren Intim- oder Privatbereich ein. Somit sei nicht nur der Zweck (Abrechnung), sondern auch die dazu verwendeten Mittel nicht schutzwürdig, und die Persönlichkeitsverletzung erweise sich als widerrechtlich.
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2.
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2.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, die Kläger seien auf den Porträts gar nicht als solche identifizierbar. Das Kantonsgericht hat als Tatsache für das Bundesgericht verbindlich das Gegenteil festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG) und in diesem Zusammenhang richtig festgehalten, dass sich die Erkennbarkeit des Abgebildeten insbesondere auch aus den Begleitumständen wie etwa durch Namensnennung oder einen Begleittext ergeben kann (Bächli, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Basel 2002, S. 29).
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2.2 Insofern stösst auch die Behauptung ins Leere, die Porträts stellten gar keine Abbildungen der Kläger dar; ein (Personen-)Bild im juristischen Sinn ist nämlich immer dann gegeben, wenn der Abgebildete für Dritte erkennbar, also identifizierbar ist. Dabei kommt entgegen der Behauptung des Beklagten keineswegs nur eine reale Wiedergabe durch Photographie oder Videoaufzeichnung in Betracht; vielmehr spielt es überhaupt keine Rolle, ob es sich um eine zweidimensionale Abbildung durch Photographie, Zeichnung, Gemälde und Film oder gar um eine dreidimensionale durch Relief, Skulptur oder Plastik handelt, denn das Mittel der Bildnisverkörperung bzw. der Bildträger ist beim Recht am eigenen Bild irrelevant (Landwehr, Das Recht am eigenen Bild, Diss. Zürich 1955, S. 2 und 4; Bächli, S. 27).
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2.3 Ebenso geht der Vorwurf des Beklagten, durch das angefochtene Urteil würden sowohl die Satire als auch die Gerichtsberichterstattung verunmöglicht, an der Sache vorbei: Für Satire und Karikatur gilt ein anderer Massstab, da diese Mitteilungsformen definitionsgemäss verfremden und übertreiben. Das Bundesgericht hat deshalb anerkannt, dass Satire und Karikatur nur unter ganz erschwerten Umständen angefochten werden können und die Persönlichkeit nur dann widerrechtlich verletzen, wenn sie die ihrem Wesen eigenen Grenzen in unerträglichem Mass überschreiten (Entscheid 5C.249/1992 i.S. Kopp/Tages-Anzeiger, E. 5a; vgl. ferner BGE 95 II 481 E. 8 S. 495; Meili, Basler Kommentar, N. 51 zu Art. 28 ZGB). Besonderheiten gelten auch für die Berichterstattung (vgl. BGE 126 III 305 E. 4b S. 307; Meili, N. 54 zu Art. 28 ZGB). Der Beklagte behauptet jedoch selbst nicht, dass es vorliegend um Satire bzw. Karikatur oder um Berichterstattung gehe.
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2.4 Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist schliesslich der Auffassung des Beklagten, es habe für die Porträts gar keiner Einwilligung der Kläger bedurft, der Boden entzogen: Das Recht am eigenen Bild ist ein Teilgehalt des Persönlichkeitsrechts (BGE 127 III 481 E. 3a/aa S. 492), und folglich stellt die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild eine Persönlichkeitsverletzung dar.
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3.
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3.1 Die Verletzung der Persönlichkeit ist grundsätzlich stets widerrechtlich (vgl. Art. 28 Abs. 2 ZGB). Einer Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) darf jedoch dann nicht entsprochen werden, wenn der Urheber Rechtfertigungsgründe nachweist, welche die Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB handelt insbesondere rechtmässig, wer ein privates oder öffentliches Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt ein Abwägen der auf dem Spiel stehenden Interessen durch den Richter (BGE 120 II 225 E. 3 S. 227; 122 III 449 E. 3b und c S. 456 f.; 126 III 305 E. 4a S. 306). Dieser hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Urheber verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich bedient, schutzwürdig sind. Damit verbunden ist ein gewisses Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 95 II 481 E. 7 S. 494; 122 III 449 E. 3c; 126 III 305 E. 4a S. 306). In diesen Ermessensentscheid greift das Bundesgericht nur ein, wenn den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen grundlos nicht Rechnung getragen worden ist, wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 119 II 157 E. 2a S. 160; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13; 126 III 305 E. 4a S. 306).
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3.2 Soweit der Beklagte sein Handeln damit rechtfertigt, dass er durch die abrupte Beendigung des Hotelprojektes selbst eine massive Persönlichkeitsverletzung erlitten habe, indem ihn der Kläger vor aller Welt als unfähig habe erscheinen lassen und er unter solchen Umständen die erlittene Schmach als Künstler habe verarbeiten müssen, stellt er neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen auf (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), die im kantonalen Verfahren nie thematisiert worden sind und die folglich im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden (Art. 63 Abs. 2 OG). Ohnehin würde eine - im Übrigen nicht ersichtliche - Persönlichkeitsverletzung den Beklagten nicht zur Vergeltung berechtigen.
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3.3 Als Rechtfertigungsgrund für die verletzenden Handlungen beruft sich der Beklagte sodann auf die in Art. 21 BV garantierte Kunstfreiheit und macht damit sinngemäss geltend, Bundesgesetze seien grundrechtskonform auszulegen. Entgegen Art. 55 Abs. 1 lit. c OG begründet er jedoch nicht in dem für die Berufung erforderlichen Mass (dazu BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 127 III 481 E. 2c/cc S. 491, 506 E. 3d S. 512), inwiefern die Vorinstanz bei der Abwägung zwischen der Persönlichkeitsverletzung der Kläger und einem allenfalls überwiegenden privaten Interesse des Beklagten an künstlerischer Entfaltung bzw. einem allfällig überwiegenden öffentlichen Interesse an der Möglichkeit künstlerischer Betätigung überhaupt (vgl. BGE 70 II 127 E. 3c S. 134; 120 II 225 E. 3b S. 227) Bundesrecht verletzt haben soll. Die Kritik des Beklagten erschöpft sich im Vorwurf, das Kantonsgericht habe nicht die zwei Porträts als solche beurteilt, sondern es habe sich auf das Flugblatt bezogen. Dergestalt habe es auf unzulässige Art und Weise von den inkriminierten Gemälden abgelenkt und sich auf eine Ebene begeben, die für die Beurteilung belanglos und die gar nicht Prozessthema sei. Die Argumentation des Beklagten geht fehl:
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Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass nicht nur die Abbildung als solche, sondern insbesondere auch die Art und Weise oder die Umstände der künstlerischen Darstellung eine Persönlichkeitsverletzung bewirken können. Mit dem Personenbild gibt ein Künstler nämlich einen ganz bestimmten Ausdruck, einen sozio-ökonomischen Zusammenhang oder eine Stimmung wieder; dies kann die Persönlichkeit unter dem Aspekt der Ehre verletzen (Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, S. 39). Ehre und Recht am eigenen Bild stehen insofern in einem engen Zusammenhang, als beide den äusseren Schein einer Person betreffen und deshalb bei Bildveröffentlichungen des Öfteren auch die Ehre einer Person verletzt wird (Bächli, S. 38 f.). Personenbilder mit ehrenrührigem Zusammenhang sind nicht erst wegen des Rechts am eigenen Bild, sondern schon auf Grund des Ehrenschutzes persönlichkeitsverletzend (Geiser, S. 38).
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Es ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht die Porträtierung der Kläger in einen grösseren Zusammenhang gestellt und dabei auch die Art und Weise bzw. die Umstände der Veröffentlichung und die Wirkung auf den Durchschnittsbetrachter in seine Überlegungen mit einbezogen hat. Es hat hierzu ausgeführt, Auslöser sei das Scheitern des gemeinsamen Hotelprojektes gewesen, das der Beklagte nach seinen eigenen Aussagen auf der Ebene der Kunst habe verarbeiten müssen. Ob dieses Vorgehen eine persönliche Abrechnung darstelle, wie dies die Kläger behaupteten, könne als innere Tatsache nur aus den Umständen, vorliegend in erster Linie aus dem Flugblatt zur Ausstellung, abgeleitet werden. Darin werde die Botschaft vermittelt, die reiche Familie Schärer habe mit Hilfe ihrer Finanzen den visionären Beklagten an der unmittelbar bevorstehenden Vollendung seines einzigartigen Hotels und Kunstwerkes gehindert bzw. ihn aus seinem eigenen Projekt hinausgedrängt und wolle nun mit riesigem finanziellen Aufwand seine Handschrift völlig aus dem Hotel löschen, einzig weil er in der Öffentlichkeit immer in den absoluten Mittelpunkt des Projektes gestellt worden sei. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, der nicht bewiesene Vorwurf an den Kläger und dessen familiäres Umfeld, er habe das Projekt einseitig aus Neid und unter Missbrauch seiner finanziell bevorzugten Lage scheitern lassen, sei ehrenrührig und beinhalte eine persönliche Abrechnung. Des Weiteren hat es befunden, in die gleiche Richtung ziele die Behauptung, das Geld habe über den Geist und das Konventionelle über das Unkonventionelle gesiegt. Damit diene die Installation mit den Porträts aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters der persönlichen Abrechnung und damit einem nicht schutzwürdigen Ziel.
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Dass die Installation eine persönliche Abrechnung mit dem Kläger bedeutet, bestreitet letztlich auch der Beklagte nicht. Vielmehr führt er in der Berufungsschrift aus (dazu oben, E. 3.2), sein Vorgehen habe darin seine Rechtfertigung gefunden, dass er durch die abrupte Beendigung des Hotelprojektes selbst eine massive Persönlichkeitsverletzung erlitten habe, indem ihn der Kläger vor aller Welt als unfähig habe erscheinen lassen und er unter solchen Umständen die erlittene Schmach als Künstler habe verarbeiten müssen. Die Ausführungen des Beklagten machen deutlich, dass er die erlittene Kränkung nicht auf sich hat sitzen lassen wollen. Insofern erscheint die Ausstellung der porträtierten Kläger im Rahmen einer "Bilderinstallation" und namentlich im Kontext des die Kläger scharf angreifenden Flugblatts als ein Akt der Abrechnung. Der Beklagte bestreitet im Übrigen auch nicht, dass er den Zweck der persönlichen Abrechnung durch die im Flugblatt vermittelte Botschaft einem jeden Ausstellungsbesucher deutlich vermittelt und damit für eine breitere Öffentlichkeit klar sichtbar gemacht hat. Bei dieser Sachlage kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, das Kantonsgericht habe bei der Interessenabwägung das Persönlichkeitsrecht der Kläger zu stark und die Kunstfreiheit zu wenig gewichtet.
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Bleibt die Persönlichkeitsverletzung somit widerrechtlich, ist die Berufung unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung wendet. Bei diesem Resultat erübrigen sich Ausführungen zu den Fragen, ob die Kläger auf den Porträts ungünstig dargestellt worden sind und ob eine entstellende Abbildung geeignet wäre, eine Persönlichkeitsverletzung zu begründen.
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4.
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4.1 Zur Herausgabe der Bilder an die Kläger hat das Kantonsgericht ausgeführt, der Beseitigungsanspruch nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB bezwecke die Aufhebung der gegenwärtigen Folgen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung. So könne mit der Beseitigungsklage beispielsweise der Rückzug einer widerrechtlichen Veröffentlichung, die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes oder die Herausgabe persönlichkeitsverletzender Unterlagen verlangt werden (mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Literatur). Vorliegend habe der Beklagte die strittigen Porträts trotz eines entsprechenden Verbots des Massnahmerichters in seiner kürzlich erschienenen Publikation abgebildet. Er biete demnach keine Gewähr dafür, dass er die klägerischen Porträts nicht weiterhin verwenden würde. Ohnehin wäre bei Rückgabe der Porträts die widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht behoben, da diese bereits in der Porträtierung, zumindest aber in der Art der Porträtierung bestehe. Die Beseitigung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung könne somit nur durch Vernichtung oder durch die beantragte Herausgabe der Bilder erfolgen. Das sachenrechtliche Eigentum des Beklagten an den Porträts stehe der Herausgabe nicht entgegen (Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
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Der anwaltlich vertretene Beklagte bestreitet primär das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung und macht subsidiär einzig geltend, die Herausgabe der Bilder wäre "stossend". Mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht einmal ansatzweise auseinander, und mit der allgemeinen Bemerkung, die Herausgabe der Bilder sei stossend, ist eine Verletzung von Bundesrecht jedenfalls nicht darzutun. Der Beklagte kommt der ihm obliegenden Begründungspflicht in Bezug auf die Herausgabe der Bilder nicht nach, weshalb auf die Berufung insofern nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 127 III 481 E. 2c/cc S. 491, 506 E. 3d S. 512).
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4.2 Das Kantonsgericht hat dem Beklagten u.a. verboten, weitere Porträts oder sonstige Bilder, welche die Kläger in der inkriminierten Art darstellen, anzufertigen, zu reproduzieren oder zu veröffentlichen.
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Die Behauptung des Beklagten, damit sei ihm ein generelles Kunstproduktionsverbot auferlegt worden, was unverhältnismässig sei, geht an der Sache vorbei. Das Verbot ist sachlich und personell eng begrenzt (vgl. dazu im Übrigen BGE 120 II 225 E. 3b S. 227) und zielt darauf, im Rahmen des den Klägern zustehenden Unterlassungsanspruchs gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine weitere Persönlichkeitsverletzung zu verhindern. Inwiefern das Produktionsverbot angesichts seines klar eingegrenzten Umfangs Bundesrecht verletzen soll, begründet der Beklagte nicht einmal im Ansatz, weshalb auf die Berufung insofern nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; 127 III 481 E. 2c/cc S. 491, 506 E. 3d S. 512).
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5.
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Hinsichtlich der Genugtuung rügt der Beklagte einerseits, dass die seelische Unbill der Klägerin nicht bewiesen sei, andererseits hält er die Höhe für unverhältnismässig.
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5.1 Ob die seelische Unbill bewiesen sei oder nicht, ist keine Frage des Bundesprivatrechts; der Beklagte verweist denn in diesem Zusammenhang auch explizit auf die konnexe Beschwerde. Insofern ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (Art. 43 Abs. 1 OG).
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5.2 Was der Beklagte im Zusammenhang mit der Höhe der Genugtuungsleistung an neuen Tatsachenbehauptungen vorbringt, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze; darauf ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 2 OG). Inwiefern eine Leistung von Fr. 3'000.-- für die vorliegend festgestellte Persönlichkeitsverletzung unangemessen sein soll, wird im Übrigen nicht in substanziierter Form begründet. Soweit das Porträt der Klägerin von seinem bildlichen Inhalt her als harmlos dargestellt wird, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die Bilder im Kontext mit der Ausstellung im Rahmen einer "Bilderinstallation" und der im Flugblatt vermittelten Botschaft zu sehen sind. Vor diesem Hintergrund hält der Zuspruch einer Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- vor Bundesrecht stand.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Demzufolge wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.
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Der Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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