BGer 5C.91/2003 | |||
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BGer 5C.91/2003 vom 27.05.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.91/2003 /bnm
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Urteil vom 27. Mai 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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Z.________ (Ehefrau),
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Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, Mellingerstrasse 6, Postfach 2028, 5402 Baden,
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gegen
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X.________ (Ehemann),
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg.
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, vom 18. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Ehe von Z.________ (nachfolgend: Beklagte oder Rentengläubigerin) und Y.________ (nachfolgend: Kläger oder Rentenschuldner) wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Lenzburg vom 30. April 1987 geschieden. Der Beklagten wurde damals eine Bedürftigkeitsrente im Sinne von Art. 152 aZGB in Höhe von monatlich Fr. 700.-- zugestanden, die jeweils dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wurde.
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B.
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Der Kläger verlangte unmittelbar nach seiner Pensionierung Ende Juli 2000 die Abänderung des Scheidungsurteils mit dem Klagebegehren, es sei der von ihm bis anhin geleistete Unterhaltsbeitrag gänzlich aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, sein Renteneinkommen vermöge seinen um 20% erhöhten Notbedarf nur knapp zu decken. Die Beklagte bestritt die Berechnung des Notbedarfs des Klägers, wobei insbesondere die Hinzurechnung eines 20%igen Zuschlages bei derart bescheidenen finanziellen Verhältnissen kritisiert wurde. Im Übrigen führte sie aus, einer Reduktion auf der Einkommensseite des Rentenschuldners um 19% müsse allenfalls eine ebenso bemessene Rentenherabsetzung entsprechen: Der indexierte Unterhaltsbeitrag von zuletzt Fr. 910.-- sei demnach auf Fr. 740.-- herabzusetzen.
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C.
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In teilweiser Gutheissung der Klage setzte das Bezirksgericht Aarau mit Urteil vom 26. September 2001 die Rente auf monatlich Fr. 250.-- herab. Es ging dabei von einem Notbedarf des Rentenschuldners von Fr. 2'120.-- aus und erweiterte diesen um 17,5%. Auf Seiten der Rentengläubigerin nahm es an, der Sohn bezahle der Mutter für Kost und Logis Fr. 250.--, und dieser Beitrag - zusammen mit ihrer Altersrente und dem vom Kläger noch zu erbringenden Beitrag - würde ihren Notbedarf inklusive Steuern abdecken. Es auferlegte weiter die Verfahrenskosten anteilsmässig den Parteien, mit Ausnahme der Kosten für die Ausfertigung des begründeten Urteils, welche gänzlich der Beklagten aufgebürdet wurden.
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D.
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Das Obergericht des Kantons Aargau schützte auf Appellation der Beklagten hin mit Urteil vom 18. Februar 2003 das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen. Es befand insbesondere, dass im Rahmen eines Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils in Anwendung von Art. 153 Abs. 2 aZGB die vormals festgesetzte Rente nicht vollständig neu festzulegen, sondern allenfalls verhältnismässig herabzusetzen sei, allerdings unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen. Weil eben gerade diesen Grundsatz verletzend könne die von der Beklagten anbegehrte Herabsetzung der Rente um lediglich 19% - also im gleichen Verhältnis, wie sich die Einkünfte des Rentenpflichtigen reduziert haben - nicht geschützt werden. Der erstinstanzlich festgelegte Betrag von Fr. 250.-- ermögliche hingegen, dem Rentenpflichtigen noch 18% über seinem Existenzminimum liegende Einkünfte zu belassen, und vermöge gleichzeitig den Notbedarf der Rentengläubigerin gerade noch zu decken. Das Obergericht bestätigte im Weiteren die erstinstanzliche Kostenfolge, mit Ausnahme der Kosten für die Urteilsausfertigung, welche es als ordentliche Prozesskosten betrachtete und den Parteien im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens auferlegte.
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E.
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Mit eidgenössischer Berufung vom 4. April 2003 beantragt die Rentengläubigerin im Hauptpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neuentscheidung an die Vorinstanz, eventuell eine Herabsetzung des ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrages auf Fr. 420.--. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, bei den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des konkreten Falles hätte die Vorinstanz auf dem Notbedarf des Schuldners keinen 20%igen Zuschlag gewähren dürfen: Dies widerspreche der vom Obergericht selber wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre. Im Übrigen müsse auch für sie als Beklagte der erweiterte Notbedarf berücksichtigt werden.
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Das Obergericht hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen angebracht.
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Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit dem angefochtenen letztinstanzlichen kantonalen Urteil ist die der Beklagten bei der Scheidung gerichtlich zugesprochene Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB herabgesetzt worden. Es liegt demnach eine vermögensrechtliche Streitigkeit zivilrechtlicher Natur vor, gegen welche die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 46 und 48 Abs. 1 OG); die Streitwertgrenze ist erreicht. Die Beklagte ist persönlich beschwert. Da die 30-tägige Frist gemäss Art. 54 Abs. 1 OG gewahrt ist, kann die Berufung formell an die Hand genommen werden.
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2.
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2.1 Das Scheidungsurteil ist am 30. April 1987 und damit vor Inkrafttreten der ZGB-Revision von 1998/2000 ergangen. Die Abänderung des Ehegattenunterhalts beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des früheren Rechts unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Verfahren (Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB).
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2.2 Für Fälle, in denen zufolge Scheidung die Geldmittel für den Unterhalt der (ehemaligen) Ehegatten knapp bemessen sind, hat das Bundesgericht für die Rentenbemessung klare Regeln entwickelt. In Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage der Leistungskraft des Pflichtigen hat es deren Unantastbarkeit festgehalten. So heisst es im wegweisenden BGE 123 III 1 (E. 3b/bb S. 4), dass in das erweiterte Existenzminimum des Rentenschuldners - das aus dem betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf (um die laufende Steuerlast erweitert) und einem Zuschlag von in der Regel 20% besteht (BGE 121 III 49 E. 1c S. 51) - nach Art. 152 aZGB nicht eingegriffen werden dürfe. Die Garantie des erweiterten Notbedarfs für den Schuldner soll verhindern, dass beide Parteien Sozialfürsorge beziehen müssen (BGE 128 III 257 E. 4a/aa S. 258).
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2.3 Aus dem Dargelegten erhellt, dass das Kriterium der Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners grundsätzlich vor allen anderen Kriterien für die Rentenbemessung Vorrang hat. Alle weiteren Schritte für die Rentenberechnung hängen von der Leistungsfähigkeit des Schuldners, mithin von der Wahrung seines erweiterten Notbedarfs ab. Es kann durchaus vorkommen, und es steht mit dem Bundesrecht im Einklang, dass bei knappen Verhältnissen der Rentengläubiger mit der zugesprochenen Rente seinen erweiterten Notbedarf gar nicht zu decken vermag.
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2.4 Die von der Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil vorgetragenen Einwendungen erweisen sich im Lichte obiger Erwägungen als haltlos. Zunächst steht aufgrund der ausdrücklich anerkannten und für das Bundesgericht ohnehin verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) fest, dass die zugesprochene Rente den betreibungsrechtlichen Notbedarf der Beklagten deckt. Sodann kann die Beklagte - wie erwähnt (vgl. E. 2.2) - die Deckung ihres erweiterten Notbedarfes nicht beanspruchen. Da auch die übrigen Parameter für die Rentenberechnung (Einkünfte beider Parteien) rechnerisch unbestritten sind, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden, es sei denn, es müsse mit der Beklagten angenommen werden, bei der Berechnung des schuldnerischen Notbedarfes sei unter den gegebenen Umständen zwingend von einem Zuschlag abzusehen.
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3.
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3.1 In BGE 123 III 1 wird in der Tat die Unantastbarkeit des erweiterten Notbedarfes des Rentenschuldners für den Fall relativiert, dass bei Beachtung dieses Kriteriums das Existenzminimum des Rentengläubigers nicht gedeckt wird: In einem solchen Falle könne der Richter von einem Prozentzuschlag zum erweiterten Notbedarf des Schuldners absehen (E. 3b/bb S. 4 f. mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang verweist das Bundesgericht insbesondere auf ein unveröffentlichtes Urteil vom 2. Mai 1991 in Sachen W. (E. 5b). Der fragliche Satz im BGE 123 III 1 - und insbesondere der dortige Hinweis auf das frühere Urteil aus dem Jahre 1991 - erweisen sich aber insofern als missverständlich, als das Bundesgericht nie befunden hat, dass der Richter von einem Prozentzuschlag absehen dürfe oder gar müsse. Im besagten unveröffentlichten Urteil wird lediglich gesagt, dass einem Schuldner einer Bedürftigkeitsrente zwar zugemutet werden könne, "nötigenfalls eine Einschränkung seiner Lebenshaltung auf sich zu nehmen. Das dürfe aber nicht so weit gehen, dass er während der Dauer der Rentenverpflichtung grundsätzlich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt werde" (Urteil 5C.260/1990 vom 2. Mai 1991, E. 5b). Mit anderen Worten hat das Bundesgericht zwar die Zumutbarkeit einer Einschränkung der Lebenshaltung des Rentenschuldners erwogen, gleichzeitig allerdings mit Nachdruck betont, dass es sich dabei nicht um eine Lösung handeln dürfe, die für die gesamte Dauer der Rentenverpflichtung gelten soll.
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3.2 Welche Tragweite dem fraglichen Satz in BGE 123 III 1 schliesslich beizumessen sei, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Denn was die Beklagte apodiktisch verlangt, ist die endgültige Herabsetzung des Lebensstandards des Rentenschuldners auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum: Dies ist aber - selbst laut dem unveröffentlichten Urteil aus dem Jahre 1991 - nicht zulässig. Abgesehen davon, dass die Forderung der Beklagten schon deshalb nicht zu schützen ist, weil ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum selbst mit der vom Obergericht zugesprochenen Rente gedeckt ist, macht sie im Übrigen nicht geltend - und ist auch aus den Akten nicht ersicht- lich -, weshalb in ihrem Fall eine Ausnahme gemacht werden müsste.
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3.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine Kritik daraus erwachsen kann, dass sie sich an die von Lehre und Rechtsprechung ausgearbeiteten klaren Regeln gehalten und keine Ausnahme getroffen hat.
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4.
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4.1 Die Berufung erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. Angesichts der Begründung, die zu diesem Ergebnis geführt hat, erübrigt sich eine gesonderte Abhandlung von Haupt- und Eventualantrag.
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4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Lehre und Rechtsprechung sind zum hier diskutierten Thema relativ klar, so dass die Berufung von Anfang an als aussichtslos erscheinen musste. Damit ist eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen) nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch der Beklagten abzuweisen ist. Dem Kläger sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen, da er zur Einreichung einer Berufungsantwort nicht aufgefordert wurde, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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