BGer H 32/2003 | |||
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BGer H 32/2003 vom 27.05.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 32/03
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Urteil vom 27. Mai 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
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gegen
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R.________, 1947, Beschwerdegegner,
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Vorinstanz
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 13. Dezember 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die seit 29. Juni 1999 geschiedenen A.________ und R.________ ersuchten im März 2001 die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes um Durchführung der "Einkommensteilung im Scheidungsfall". Nach Abschluss des Verfahrens stellte die Kasse R.________ eine "Kontenübersicht" über die Eintragungen in seinem individuellen Konto (IK) zu. Auf Einspruch hin erliess die Verwaltung am 9. Mai 2001 eine Verfügung, worin sie feststellte, dass die IK-Eintragungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen und mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Eine Korrektur sei nicht möglich.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der von R.________ hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. Dezember 2002 die Verfügung vom 9. Mai 2001 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie das individuelle Konto im Sinne der Erwägungen vervollständige, bereinige und alsdann neu verfüge.
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C.
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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.
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R.________ beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung, desgleichen die als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene A.________.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Gesetz (Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 103 lit. a OG) und Rechtsprechung (BGE 127 V 119 Erw. 1a, 126 V 455) steht das Recht zur Beschwerde in eigenem Namen auch dem Ehegatten des Adressaten einer auf Grund des AHVG erlassenen Verfügung zu, wenn und soweit sich der Verwaltungsakt unmittelbar oder allenfalls in einem späteren Zeitpunkt auf die Höhe seiner Altersrente auswirkt oder auswirken kann.
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Gleiches muss gelten, wenn nach Scheidung der Ehe bei der Durchführung des "Splitting" (Teilung und gegenseitige je hälftige Anrechnung der während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielten Einkommen [vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Abs. 4 AHVG]) vom geschiedenen Ehegatten eine Kontenberichtigung verlangt wird (vgl. Art. 141 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
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Vorliegend hätte somit die geschiedene Ehefrau des Beschwerdegegners zum Verfahren beigeladen werden müssen, was indessen unterblieb. Im Hinblick auf das Interesse an einer beförderlichen Behandlung der Rechtssache kann mit der letztinstanzlichen Beiladung als Mitinteressierte (sie hat ausweislich der Akten selber nicht Einspruch gegen den sie betreffenden Kontenauszug oder gegen die eine Berichtigung ablehnende Verfügung Beschwerde erhoben [vgl. BGE 126 V 459 Erw. 2]) der Mangel jedoch als geheilt gelten.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist die Richtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdegegners gemäss der ihm im April 2001 zugestellten "Kontenübersicht" nach der Teilung und gegenseitigen je hälftigen Anrechnung der Einkommen, welche er und seine geschiedene Ehegattin während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und 4 AHVG).
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Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist das der Verfügung vom 9. Mai 2001 beigelegte Berechnungsblatt nicht Bestandteil des Streitgegenstandes (vgl. dazu BGE 125 V 413). Die betreffende Beilage enthält in tabellarischer Form die Einkommen gemäss IK und die darauf geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge, die Bruttoeinkommen und die davon abgezogenen Beiträge entsprechend den vom Beschwerdegegner im Einspruchsverfahren eingereichten Lohnausweisen für die Beitragsjahre 1969-1997 ohne 1973 und 1974 sowie 1995 und 1996. Es handelt sich hiebei insbesondere nicht um einen Kontenauszug im Sinne von Art. 141 AHVV. Dem fraglichen Dokument kommt keine weitergehende Bedeutung zu als die eines Begründungselementes. Soweit der angefochtene Entscheid die Ausgleichskasse verpflichtet, das Berechnungsblatt durch Auflistung aller eingetragenen Einkommen und abgerechneten Beiträge zu vervollständigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 in Verbindung mit Erw. 3d), kommt dieser Anordnung keine Rechtswirkung zu.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid werden die materiellen und beweisrechtlichen Grundsätze für eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto vor Eintritt des Versicherungsfalles zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Nach dem massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Mai 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen haben unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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4.
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4.1 Gemäss Vorinstanz sind die IK-Eintragungen für 1988, 1989 und 1991 - gemäss Berechnungsblatt (vgl. Erw. 2 zweiter Abschnitt) - zum Teil unrichtig und daher zu bereinigen. Die Akten lassen indessen diesen Schluss nicht zu.
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4.1.1 Die im IK für 1988 eingetragenen Fr. 12'597.- ("Einkommensteil von früherem Ehegatten") entsprechen abgerundet der Hälfte des Bruttolohnes (Fr. 25'685.-) abzüglich der Wegvergütungen (Fr. 490.-) der geschiedenen Ehefrau gemäss Lohnausweis für die Steuererklärung vom 23. Januar 1990 der Firma S.________ AG.
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4.1.2 Sodann ergibt der 1989 bei der U.________ AG und der Firma F.________ erzielte Bruttolohn von Fr. 90'396.- (Fr. 37'030.- + Fr. 53'366.-) abzüglich Kinderzulagen und Wegvergütungen (Fr. 3616.- [Fr. 1216.- + Fr. 2400.-]) die im IK eingetragenen Fr. 35'814.- und Fr. 50'966.-.
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4.1.3 Schliesslich entsprechen die für 1991 im IK eingetragenen Fr. 27'950.- ("Einkommensteil von früherem Ehegatten") der Hälfte des Bruttolohnes (Fr. 57'136.-) abzüglich Kinderzulagen und Wegvergütungen (Fr. 1236.-), den die geschiedene Ehefrau gemäss Lohnausweis vom 20. Januar 1992 in jenem Jahr bei der Firma S.________ AG erzielt hatte.
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4.2 Auf Grund der Akten sowie der Vorbringen in den Rechtsschriften besteht kein genügender Anlass, an der Richtigkeit der übrigen Eintragungen im individuellen Konto zu zweifeln. Der Beweis, dass tatsächlich mehr Arbeitnehmerbeiträge abgezogen als gemäss den Lohnausweisen abgeliefert worden waren, ist nicht erbracht. Dies gilt namentlich für diejenigen Beitragsjahre, für welche der geschuldete Beitrag gemäss IK-Eintrag kleiner ist als der gemäss Lohnausweis abgezogene. Wo es sich umgekehrt verhält, ist die Differenz sehr gering (maximal 65 Rappen).
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4.3 Die Verfügung vom 9. Mai 2001 ist somit rechtens.
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5.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Dezember 2002 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes rückerstattet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und A.________ zugestellt.
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Luzern, 27. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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