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Informationen zum Dokument  BGer I 717/2002  Materielle Begründung
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BGer I 717/2002 vom 30.05.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 717/02
 
Urteil vom 30. Mai 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini
 
Parteien
 
W.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 10. September 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene W.________ war bis Anfang 1997 zu 50 % als Raumpflegerin tätig, betreute in der restlichen Zeit ihre behinderte Tochter und besorgte den Haushalt. Am 24. September 1997 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an.
 
Mit Verfügung vom 5. Februar 1999 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Januar 1998 eine Härtefallrente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die zwei minderjährigen Söhne zu.
 
Am 3. Januar 2001 beantragte W.________ eine Rentenrevision und machte dabei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Nachdem die IV-Stelle Berichte des Hausarztes Dr. med. U.________ sowie von Dr. med. G.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.________, Arzt für Neurologie, eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Februar 2001 mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben. Nach Eingang ihrer Stellungnahme liess die IV-Stelle die gesundheitliche Beeinträchtigung im Haushalt an Ort und Stelle abklären und verfügte am 31. August 2001 im angekündigten Sinne.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ das Rechtsbegehren stellte, die Invalidenrente sei revisionsweise zu erhöhen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. September 2002 ab.
 
C.
 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur zusätzlichen Abklärung durch Einholung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit der Beschwerde liess sie ankündigen, sie werde noch den Bericht eines jugoslawisch sprechenden Psychiaters einreichen. Am 10. Januar 2003 wurden ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes und ein am 23. Dezember 2002 von Dr. med. H.________, Arzt für Neurologie, erstellter Arztbericht ins Recht gelegt.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 31. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung vom 2. Februar 2000; BGE 104 V 136 Erw. 2a) sowie zur Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) und den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Februar 1999 bis zur streitigen Verfügung vom 31. August 2001 eine relevante Veränderung der massgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Erhöhung der Rentenleistungen rechtfertigt. In der Verfügung vom 5. Februar 1999 wurde festgestellt, die Versicherte wäre ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig gewesen. Auf Grund des Einkommensvergleichs mit und ohne Behinderung ergab dies einen Invaliditätsgrad von 65 % bzw. als Teilerwerbstätige von rund 33 %. Da im Haushaltbereich eine Einschränkung der Aufgaben von 15 % und als Teiltätigkeit von rund 8 % festgestellt wurde, betrug der Invaliditätsgrad gesamthaft 41 %.
 
3.2 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid hauptsächlich auf einen am 10. Juli 1998 erstellten Arztbericht von PD Dr. med. L.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, sowie auf Berichte der Dres. med. U.________ (vom 14. Januar 2001), E.________ (vom 27. November 2000) und G.________ (vom 30. Januar 2001). Dabei kam sie zum Schluss, den erwähnten Berichten lasse sich zwar entnehmen, dass zu den vorbestehenden Rückenbeschwerden noch psychische Leiden gekommen seien. Doch würden diese gemäss Beurteilung von Dr. med. G.________, welcher ein chronisches Schmerzsyndrom bei spondylogenen Schmerzen, Migränen, Anpassungsstörung und längerer depressiver Reaktion diagnostiziert hatte, keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit verursachen. Dieser Arzt sei bei der Kombination von psychischen und somatischen Beschwerden von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % ausgegangen. PD Dr. med. L.________ habe seinerzeit im Arztbericht vom 10. Juli 1998 aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht infolge der von einer plurisegmentären Diskopathie L5/S1 mit Osteochondrose verursachten Kreuzschmerzen bei Rückenbelastung eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 40 % festgestellt. Zum grundsätzlich gleichen Ergebnis sei auch Dr. med. E.________ gelangt, mit einer Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht von 30 %. Dr. med. U.________, der bereits 1998 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt hatte, sei es nicht gelungen, objektive Befunde für die angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu nennen. Zudem stellte das kantonale Gericht auf Abklärungsberichte über die Haushaltsführung vom 21. Oktober 1998 und 15. August 2001 ab.
 
3.3 Die Beschwerdeführerin dagegen stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht von allen behandelnden Ärzten höher eingestuft worden sei. Ausserdem sei im Abklärungsbericht über die Haushaltsführung vom 15. August 2001 eine exzessiv ausgedehnte Schadenminderungspflicht angenommen worden und seien während des Abklärungsgesprächs verschiedene Verständigungsprobleme entstanden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt sie diese Rügen und macht geltend, aus den verschiedenen Arztberichten ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %.
 
Diese Argumentation ist nicht stichhaltig und kann somit nicht berücksichtigt werden, während von weiteren Beweisanordnungen abzusehen ist, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Geht man nicht von der ursprünglich angenommenen 65 %igen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, sondern von 70 % aus, ergibt dies bei der hier massgebenden Teilerwerbstätigkeit einen Invaliditätsgrad von 35 % und unter Berücksichtigung der Resttätigkeit im Haushaltbereich einen solchen von gesamthaft 43 %. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin weiterhin lediglich die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Härtefallrente, weshalb das Revisionsbegehren zu Recht abgelehnt wurde. Auch die weiteren Rügen bezüglich Verständigungsproblemen anlässlich der Abklärung der Haushaltsführung werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht substanziiert, sodass diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin aus dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes vom 13. Dezember 2002 und aus dem von Dr. med. H.________ am 23. Dezember 2002 erstellten Arztbericht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da sie beide den Zeitpunkt nach der angefochtenen Verfügung betreffen.
 
In Würdigung der gesamten Aktenlage ist somit nicht zu beanstanden, dass IV-Stelle und Vorinstanz auf Grund der überzeugenden medizinischen Angaben und der Abklärungsberichte über die Haushaltsführung die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Rentenrevision verneint haben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. Mai 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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