BGer U 372/2002 | |||
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BGer U 372/2002 vom 05.06.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 372/02
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Urteil vom 5. Juni 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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M.________, 1958, Frankreich, Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Haus Thurgauerhof, 4410 Liestal,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchsgegnerin
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(Entscheid vom 12. Juli 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1958 geborene M.________ arbeitete seit 16. Oktober 1986 als Lehrerin an der Handelsschule X._________ und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. Februar 1993 erlitt sie einen Unfall, als sie bei vereister Fahrbahn mit ihrem Auto ins Schleudern geriet und frontal mit einem Baum kollidierte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung). Am 15. November 1994 meldete der Arbeitgeber der SUVA einen Rückfall. Dr. med. T._________, Spezialarzt FMH für Orthopädie, diagnostizierte am 30. November 1994 einen Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) im Februar 1993 sowie einen leichten paravertebralen Hartspann am thoracolumbalen Übergang. Am 14. Dezember 1995 war die Versicherte erneut in einen Unfall verwickelt, als ein nachfolgender Wagen in das Heck ihres PWs prallte. Am 30. Oktober 1996 meldete der Arbeitgeber erneut einen Rückfall zum Unfall vom 17. Februar 1993. Am 19. Januar 1997 gab die Versicherte gegenüber der SUVA an, die ärztliche Behandlung sei vorläufig beendet. Am 19. Januar 1998 meldete der Arbeitgeber einen weiteren Rückfall zum ersten Unfall. Nach Einholung verschiedener Arztberichte und eines psychiatrischen Gutachtens stellte die SUVA mit Verfügung vom 27. Juli 1999 ihre Leistungen per 31. Juli 1999 ein. Auf Einsprache der Versicherten hin hob sie diese Verfügung am 22. Dezember 1999 auf und gab der Versicherten Gelegenheit, dem Gutachter Zusatzfragen zu stellen, der diese am 13. April 2000 beantwortete. Mit Verfügung vom 22. Juni 2000 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2000 ein, da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen. Die geklagten Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Februar 1993; zwischen diesem und den psychischen Beschwerden bestehe keine adäquate Kausalität. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. August 2000 ab, da die geklagten Beschwerden in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit den Unfällen vom 17. Februar 1993 und 14. Dezember 1995 stünden.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2000 hinaus hiess das Versicherungsgericht Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 21. November 2001 gut.
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Mit Urteil vom 12. Juli 2002 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die gegen den kantonalen Entscheid von der SUVA gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob diesen auf.
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B.
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Am 30. Dezember 2002 stellt M.________ ein Revisionsgesuch mit dem Rechtsbegehren, das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Juli 2002 sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. Sie legt einen Bericht der Frau Dr. med. E.________, Institut für Radiologie, Spital Y._________, vom 2. Oktober 2002 auf.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten sei. Sie reicht einen Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 24. Februar 2003 ein. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 8. Mai 2003 legt die Versicherte Berichte des Neurologen Dr. med. R.________ vom 26. Juni 1998 und 16. April 2003, der Physiotherapeutin V.________ vom 12. Januar 2003, und des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 29. April 2003 auf.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 137 lit. b in Verbindung mit Art. 135 OG ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
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Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
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2.
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Das Revisionsgesuch ist nach Massgabe von Art. 140 OG genügend substanziiert und rechtzeitig eingereicht worden (Art. 141 Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuchstellerin beruft sich als Erstes auf den Bericht der Frau Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2002, worin auf Grund der MRI-Untersuchung vom 1. Oktober 2002 Folgendes festgestellt wurde: Streckhaltung der HWS ohne Stufenbildung im hinteren Alignement. Spondylose und Osteochondrose auf dem Niveau C5/C6 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion, medialbetont im Sinne einer kleinen, breitbasigen Diskushernie. Der Wirbelkanal werde dadurch im Sagittaldurchmesser leicht vsuchung vom 1. Oktober 2002 veranlasst worden. Diesem Befund komme keine grosse Bedeutung zu. Einzig von Bedeutung erscheine der Nachweis einer leichten Osteochondrose auf dem betroffenen Segment, die früher beim initialen Röntgenbild am Tag des Unfalls nicht nachweisbar gewesen sei. Indirekt könnte somit die unfallbedingte Bandscheibenschädigung diese vielleicht erst später entstandene Diskusprotrusion bis Herniation verursacht haben.
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Dr. med. F.________ legte im Bericht vom 29. April 2003 dar, die MRI der HWS vom 1. Oktober 2002 habe eine degenerative Läsion unisegmental auf dem Niveau C5/C6 gezeigt. Nach seiner persönlichen Erfahrung und manchen Meinungen in der Literatur spreche ein unisegmentaler Befall im Zusammenhang mit einem Unfall höchstwahrscheinlich für eine traumatische und nicht rein degenerative Ätiologie. Es sei ihm zur Zeit unmöglich, einen Literaturnachweis beizubringen. medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen. Ein Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache einer Diskushernie in Betracht, nämlich wenn es von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und wenn die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich auftreten und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben; in den übri
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4.
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Aus dem Umstand, dass im ersten Verfahren entgegen dem vorinstanzlichen Antrag der Versicherten keine zusätzliche neurologische Begutachtung vorgenommen wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Vornahme weiterer Abklärungen in vorweggenommener Würdigung der Beweise abgelehnt. Art. 137 lit. b OG will nur Beweismittel zulassen, die der Gesuchsteller früher nicht beibringen konnte, wobei "können" nicht "dürfen", sondern eine tatsächliche Fähigkeit bedeutet. Der Umstand, dass der Richter sie nicht zuliess, weil er sie als unerheblich erachtete, bildet keinen Grund, sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 137 lit. b OG nach dem Abschluss des Prozesses noch zuzulassen (BGE 92 II 72; Urteil C. vom 21. April 1999 Erw. 3a, U 221/98).
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5.
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Die Gesuchstellerin beruft sich als Erstes auf den Bericht der Frau Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2002, worin auf Grund der MRI-Untersuchung vom 1. Oktober 2002 Folgendes festgestellt wurde: Streckhaltung der HWS ohne Stufenbildung im hinteren Alignement. Spondylose und Osteochondrose auf dem Niveau C5/C6 mit zirkulärer Bandscheibenprotrusion, medialbetont im Sinne einer kleinen, breitbasigen Diskushernie. Der Wirbelkanal werde dadurch im Sagittaldurchmesser leicht verkürzt, es bestünden jedoch keine Zeichen einer Myelonkompression. Kein Nachweis von Signalabnormitäten im cervicalen Myelon. Keine Einengung der Foramina intervertebralia. Unter dem Titel "Beurteilung" wird eine kleine mediale Diskushernie C5/C6 mit degenerativen Veränderungen auf diesem Niveau beschrieben; keine Zeichen einer Nervenwurzelkompression.
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Soweit die Versicherte geltend macht, hieraus ergebe sich entgegen dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2002 ein organisches Korrelat zu den vorhandenen Beschwerden, weshalb die Adäquanz neu zu beurteilen sei, ist dies unbehelflich. Denn Frau Dr. med. E.________ äussert sich in keiner Weise zur Unfallkausalität ihrer Befunde. Zudem wurden die im Revisionsgesuch in Aussicht gestellten MRI-Bilder nicht nachgereicht. Organische Unfallfolgen werden mit diesem Bericht mithin nicht belegt.
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6.
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Was die mit nachträglicher Eingabe vom 8. Mai 2003 neu eingereichten Berichte anbelangt, kann die Versicherte daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sofern die formellen Voraussetzungen für ein Eintreten darauf überhaupt erfüllt sind und die Gesuchstellerin "neu aufgefundene" Beweismittel auflegt, werden damit keine neuen relevanten Tatsachen bewiesen, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
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6.1 Der erneut aufgelegte Bericht des Dr. med. R.________ vom 26. Juni 1998 lag dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2002 bereits zu Grunde, weshalb er revisionsrechtlich unbeachtlich ist.
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6.2
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6.2.1 Im Bericht vom 16. April 2003 führte Dr. med. R.________ aus, die heutigen Beschwerden seien mit grosser Wahrscheinlichkeit immer noch auf den Unfall vom 17. Februar 1993 zurückzuführen. Die damalige Röntgenuntersuchung der HWS habe keinerlei degenerative Veränderungen und einzig eine Anomalie in Form einer Stummelrippe C7 links ergeben. Die Versicherte habe vor diesem Unfall keinerlei Kopf- und Nackenschmerzen beklagt. Wegen den persistierenden Beschwerden sei die MRI-Untersuchung vom 1. Oktober 2002 veranlasst worden. Diesem Befund komme keine grosse Bedeutung zu. Einzig von Bedeutung erscheine der Nachweis einer leichten Osteochondrose auf dem betroffenen Segment, die früher beim initialen Röntgenbild am Tag des Unfalls nicht nachweisbar gewesen sei. Indirekt könnte somit die unfallbedingte Bandscheibenschädigung diese vielleicht erst später entstandene Diskusprotrusion bis Herniation verursacht haben.
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Dr. med. F.________ legte im Bericht vom 29. April 2003 dar, die MRI der HWS vom 1. Oktober 2002 habe eine degenerative Läsion unisegmental auf dem Niveau C5/C6 gezeigt. Nach seiner persönlichen Erfahrung und manchen Meinungen in der Literatur spreche ein unisegmentaler Befall im Zusammenhang mit einem Unfall höchstwahrscheinlich für eine traumatische und nicht rein degenerative Ätiologie. Es sei ihm zur Zeit unmöglich, einen Literaturnachweis beizubringen.
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6.2.2 Wenn Dr. med. R.________ und Dr. med. F.________ die Bandscheibenschädigung als (teilweise) unfallbedingt qualifizieren, kann dem nicht gefolgt werden.
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Dr. med. R.________ weist mit den Formulierungen "könnte" und "vielleicht" auf blosse Möglichkeiten hin, was dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht genügt.
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Im Weiteren entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen. Ein Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise als eigentliche Ursache einer Diskushernie in Betracht, nämlich wenn es von besonderer Schwere und geeignet ist, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und wenn die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich auftreten und eine sofortige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben; in den übrigen Fällen wird eine Diskushernie durch einen Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht (RKUV 2000 U Nr. 379 S. 193; Urteil S. vom 29. Oktober 2002 Erw. 5.1, U 22/01). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, zumal die beiden Unfälle vom 17. Februar 1993 und 14. Dezember 1995 nur als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert wurden. Auf Grund der konkreten Umstände anlässlich der Unfälle kann eine derart massive Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule, die als traumatische Ursache für eine Diskushernie hätte in Frage kommen können, ausgeschlossen werden.
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6.3 Unbehelflich ist schliesslich die Berufung der Versicherten auf den Bericht der Physiotherapeutin V.________ vom 12. Januar 2003, da er keine relevanten Angaben zur Unfallkausalität der angegebenen Beschwerden beinhaltet.
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7.
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Auch wenn der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den im Bericht der Frau Dr. med. E.________ vom 2. Oktober 2002 beschriebenen klinisch feststellbaren Hinweisen für die Beschwerden zu bejahen wäre, würde dies aber im Ergebnis nichts ändern, da es zu keiner anderen Adäquanzbeurteilung als im Urteil vom 12. Juli 2002 zu führen vermöchte (vgl. auch Urteil D. vom 14. Januar 2003 Erw. 2.2, U 194/02). Neue erhebliche Tatsachen oder ein neues entscheidendes Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG liegen damit nicht vor, weshalb sich das Revisionsgesuch als unbegründet erweist.
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8.
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Das Revisionsverfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegende Gesuchstellerin hat die Kosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. Juni 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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