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Informationen zum Dokument  BGer 6A.29/2003  Materielle Begründung
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BGer 6A.29/2003 vom 06.06.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.29/2003 /mks
 
Urteil vom 6. Juni 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Giovannone.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 23. Januar 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ war am 21. September 2000 um ca. 22.45 Uhr von A.________ herkommend auf der B.________strasse Richtung C.________ gefahren und mit einem entgegenkommenden Personenwagen kollidiert.
 
Am 19. Februar 2001 verurteilte der Statthalter des Bezirks Dielsdorf X.________ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände zur Zahlung einer Busse von Fr. 300.--. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 23. November 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, X.________ den Führerausweis für die Dauer eines Monates.
 
Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2003 ebenfalls ab.
 
C.
 
Diesen Entscheid ficht X.________ beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und den Führerausweis nicht zu entziehen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen wird.
 
1.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vor, dass der Führerausweis entzogen werden muss, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet.
 
Aufgrund der Systematik des Gesetzes sind somit vier Konstellationen zu unterscheiden: der besonders leichte Fall, in dem keine Administrativmassnahme verfügt wird, der leichte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), der mittelschwere (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und der schwere Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 358 E. 1a S. 359; 125 II 561 E. 2b S. 567, siehe auch 128 II 282 E. 3.5 S. 283). Weil es sich bei Art. 16 Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Behörde verpflichtet, die vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Bei einem mittelschweren Fall kommt allerdings ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 126 II 358 E. 1a; 123 II 106 E. 2b S. 111).
 
1.2 Die Vorinstanz und der Regierungsrat, auf dessen Entscheid die Vorinstanz wiederholt verweist (angefochtenes Urteil S. 5, 7), stützen sich auf die Strafverfügung und gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer nachts auf einer etwa 4.2 m breiten Nebenstrasse mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 bis 70 km/h unterwegs gewesen sei und diese Geschwindigkeit auch vor einer unübersichtlichen Kuppe nicht reduziert habe. Der Beschwerdeführer habe somit seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Dadurch habe er den Verkehr gefährdet und gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 VRV verstossen. Es sei deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG auszugehen. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sei ungetrübt und liesse an sich das Aussprechen einer Verwarnung zu. Das Verschulden wiege aber nicht derart leicht, dass von einem Entzug des Führerausweises abgesehen werden könne. Unter den gegebenen Umständen hätte die Geschwindigkeit wesentlich unter der gesetzlich erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegen müssen. Wer mit der festgestellten Geschwindigkeit fahre, müsse sich eine erhebliche Fahrlässigkeit vorwerfen lassen (Beschluss des Regierungsrates vom 3. Juli 2002 act. 8/26 S. 4, angefochtenes Urteil S. 7).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h gefahren zu sein. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf den Sachverhalt gemäss Strafverfügung ab. Er habe im Administrativverfahren angegeben, mit 50 - 60 km/h gefahren zu sein. Es könne höchstens von dieser Geschwindigkeit ausgegangen werden (Beschwerde S. 3).
 
2.1 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
2.2 Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Administrativbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führerscheinentzug massgebenden Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 124 II 103 E. 1c/aa; 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a).
 
2.3 Es liegt eine rechtskräftige Strafverfügung vor. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, vor Eintritt der Rechtskraft gewusst zu haben, dass der Entscheid über einen allfälligen Führerausweisentzug vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig war (angefochtenes Urteil S. 5). Die Strafverfügung enthält keine konkrete Angabe dazu, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren ist (act. 8/8). Sie stellt jedoch stillschweigend auf die im Polizeibericht festgehaltene Geschwindigkeit ab. Die kantonalen Instanzen haben eingehend geprüft, ob ein Grund vorliegt, um vom Sachverhalt gemäss Strafverfügung abzuweichen, und dies verneint (act. 8/26 S. 3). Trotzdem haben sie den Sachverhalt nicht unbesehen übernommen. Vielmehr haben sie sich mit der Behauptung des Beschwerdeführers im Administrativverfahren auseinander gesetzt, diese aber als wenig glaubwürdig bezeichnet (act. 8/26 S. 4 f.). Die Vorinstanz führt zudem aus, der Kollisionsverlauf lasse auf sehr hohe Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge im Zeitpunkt des Aufpralls schliessen, wobei die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeugs - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - immerhin bereits erkennbar ein Bremsmanöver eingeleitet habe (angefochtenes Urteil S. 7).
 
Gemäss Polizeibericht hat der Beschwerdeführer vor Ort selber eine Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h angegeben (act. 8/3 S. 6). In der Beschwerde will er nun der protokollierten Aussage jeden Beweiswert absprechen, da der Rapport nicht unterzeichnet und er kein weiteres Mal dazu befragt worden sei. Dem steht aber entgegen, dass die gestützt auf diesen Rapport ergangene Strafverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer die angegebene Geschwindigkeit erst im Administrativverfahren in Zweifel gezogen hat. Wenn der Regierungsrat unter diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung auf die erste Aussage abstellt und die spätere Behauptung als unglaubwürdig erachtet, ist dies nicht zu beanstanden. Dass er vor der Kollision ein Bremsmanöver eingeleitet hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, und es gibt auch keinerlei dahingehende Hinweise. Die Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz aus der Endlage der Unfallfahrzeuge auf deren Geschwindigkeit gezogen hat, war unter diesen Umständen für die Beweiswürdigung nicht ausschlaggebend. Auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Mitte) ist deshalb nicht weiter einzugehen.
 
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gefahren sei, erscheint unter diesen Umständen jedenfalls nicht als qualifiziert unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, mit einer den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Der Entzug des Führerausweises sei aber nicht gerechtfertigt, weil ihm kein mittelschweres, sondern lediglich ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 3 f.).
 
3.1 Wie schwer das Verschulden des Fahrzeugführers wiegt, ist eine Rechtsfrage, die der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Soweit die Beurteilung des Tatverschuldens jedoch von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, die der kantonale Richter im allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung und greift in die Würdigung des kantonalen Gerichts nur ein, wenn es sich aufdrängt (vgl. dazu BGE 106 IV 52; 101 IV 67 E. 2a).
 
3.1.1 Für die Fälle, in welchen die Verkehrsregelverletzung in der Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegt, hat das Bundesgericht für verschiedene Bereiche (innerorts, ausserorts sowie auf Autostrassen und auf Autobahnen) Limiten festgelegt, ab welchen ungeachtet der konkreten Umstände jeweils ein mittelschwerer bzw. ein schwerer Fall anzunehmen ist. Gemäss dieser Skala stellt eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 29 km/h ausserorts ungeachtet der konkreten Umstände einen mittelschweren Fall dar (BGE 128 II 131 E. 2a; 124 II 259 E. 2b/bb ff.).
 
3.1.2 Bei Verstössen gegen andere Verkehrsregeln rechtfertigt sich die Annahme eines mittelschweren Falles, wenn die Verkehrsregel von grundlegender Bedeutung ist und der Fahrzeugführer unter Verletzung seiner elementarsten Pflichten dagegen verstösst. Dies gilt auch, wenn das fehlerhafte Verhalten nicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, sondern lediglich als einfache Verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG qualifiziert wird, sofern es nicht nur eine Bagatelle darstellt (Urteil 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.3.2).
 
So verstösst es beispielsweise nicht gegen Bundesrecht, das Überfahren eines Rotlichts nach 3,4 Sekunden bei guter Übersicht und geringem Verkehrsaufkommen als mittelschweren Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG zu qualifizieren (Urteil 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.3.2). Ein mittelschweres Verschulden hat das Bundesgericht auch bei einer Fahrzeuglenkerin bestätigt, die innerorts in einer leichten Kurve auf schneebedeckter Strasse bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ins Schleudern geriet und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor (BGE 126 II 192 E. 2b). Hingegen kommt die Annahme eines mittelschweren Falles einer Ermessensverletzung gleich, wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als Folge eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände erscheint (BGE 127 II 302 E. 3d). Ein Warnungsentzug ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn dem Fahrzeuglenker nur eine geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringes Verschulden vorgeworfen werden kann (BGE 125 II 561 E. 2b S. 567).
 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Geschwindigkeit, welche den Umständen angepasst gewesen wäre, nur um wenige Kilometer pro Stunde, jedenfalls nicht um mehr als 20 km/h, überschritten. Es könne ihm deshalb nur ein leichtes Verschulden angelastet werden.
 
3.2.1 Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit überschritten, sondern seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst zu haben. Er geht aber davon aus, dass es auch in diesem Fall eine Tempolimite gebe, die nicht überschritten werden dürfe, und dass das Gericht diese in Würdigung der konkreten Umstände kilometergenau festzulegen habe. Ausgehend von dieser Limite sei dann zur Beurteilung des Verschuldens die Skala anzuwenden, welche die Rechtsprechung für die Fälle der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit entwickelt habe.
 
3.2.2 Bei der hier in Frage stehenden Verkehrsregelverletzung ist zu prüfen, ob der Fahrzeuglenker unter den gegebenen Verhältnissen zu schnell gefahren ist. Je weniger die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst ist, desto schwerer wiegt das Verschulden. Bei der Beurteilung können allgemeine Empfehlungen berücksichtigt werden, welche den Fahrzeuglenkern für gewisse Situationen (zum Beispiel Witterungsbedingungen) die Einhaltung bestimmter Tempolimiten anraten. So verweist das Bundesgericht in einem Fall von Aquaplaning auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf die Empfehlung, bei starkem Regen auf Autobahnen 80 km/h nicht zu überschreiten (BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316). Solche Empfehlungen gibt es jedoch nur für typische Gefahrensituationen, die sich häufig wiederholen. Für andere Konstellationen ist es demgegenüber weder erforderlich noch sinnvoll, die Geschwindigkeit, welche den gegebenen Verhältnissen angemessen gewesen wäre, kilometergenau zu ermitteln (so auch beispielsweise BGE 126 II 192 E. 1b). In einer Situation wie der vorliegenden würde dies vielmehr auf eine Scheingenauigkeit hinauslaufen.
 
3.2.3 Die kantonalen Behörden ziehen zur Beurteilung der Angemessenheit der Geschwindigkeit und des Verschuldens zu Recht die allgemeine Regel gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV bei. Danach darf ein Fahrzeugführer auf einer Strecke, auf der das Kreuzen schwierig ist, nur so schnell fahren, dass er auf halbe Sichtweite anhalten kann. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass man auf der von ihm befahrenen Strecke bei angemessener Geschwindigkeit problemlos kreuzen könne; er behauptet aber zu Recht nicht, dass dies bei einer Geschwindigkeit von 60 -70 km/h möglich gewesen wäre. Ebenso wenig macht er geltend, er hätte auf halbe Sichtweite anhalten können.
 
3.3 Für die Sicherheit im Strassenverkehr ist von grundlegender Bedeutung, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit den Umständen anpassen. Die Nebenstrasse, auf welcher der Beschwerdeführer fuhr, war mit einer Breite von 4,2 m nicht nur schmal, es gab darauf auch keine Sicherheitslinie, welche die Strasse in zwei Fahrspuren unterteilt hätte (vgl. act. 8/3 Fotos zum Verkehrsunfall S. 1 f.). Der Beschwerdeführer befuhr diese Strasse nachts mit einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h. Weder reduzierte er diese Geschwindigkeit, als er auf die unübersichtliche Kuppe zufuhr, noch leitete er ein Bremsmanöver ein, als er den Lichtkegel des entgegenkommenden Fahrzeugs bemerkte. Dieses Verhalten beurteilen die kantonalen Instanzen zu Recht nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit.
 
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, lediglich zu einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- verurteilt worden zu sein. Bei Ordnungsbussen könne nur ein leichtes Verschulden angenommen werden (Beschwerde S. 3 Mitte).
 
Der Tatbestand des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse fällt nur insoweit unter das Ordnungsbussengesetz, als die Höchstgeschwindigkeit überschritten wird (Bussenliste Nr. 303, Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung; SR 741.013). Bei der dem Beschwerdeführer auferlegten Busse handelt es sich demnach nicht um eine Ordnungsbusse. Sie wurde im Übrigen auch nicht im Ordnungsbussenverfahren, sondern mittels Strafverfügung erteilt (act. 8/8). Weitere Ausführungen zu diesem Einwand des Beschwerdeführers erübrigen sich demnach.
 
3.5 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwere der konkreten Verkehrsgefährdung für die Frage, ob der Führerausweis zu entziehen ist, nicht unmittelbar entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich die Anordnung einer Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung angesichts des Verschuldens des Lenkers überhaupt rechtfertigen lässt und ob die Massnahme - ohne den Betroffenen übermässig zu belasten - geeignet ist, im Einzelfall das Ziel zu erreichen (Art. 30 Abs. 2 VZV, SR 741.51; BGE 125 II 561 E. 2b).
 
3.5.1 Die kantonalen Instanzen stellen fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers konkret verkehrsgefährdend war. Da der Zusammenstoss bei reduzierter Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zweifellos weniger heftig ausgefallen wäre, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Indes messen die kantonalen Behörden der Schwere der konkreten Gefährdung - zu Recht - keine entscheidende Bedeutung zu. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, inwieweit der Unfall dem Beschwerdeführer und inwieweit er der entgegenkommenden Lenkerin zuzurechnen ist, nicht ausschlaggebend. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzugehen.
 
3.5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VZV kann nur eine Verwarnung verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31 Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint. Da es an einem leichten Verschulden fehlt, fällt die Annahme eines leichten Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ungetrübt ist. Besondere Umstände, wie sie in BGE 118 Ib 229 genannt werden und gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum Verzicht auf den Ausweisentzug führen können, liegen hier nicht vor. Es handelt sich im Gegenteil um einen Durchschnittsfall. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Ausweisentzug durchaus geeignet ist, auf den Beschwerdeführer eine warnende und bessernde Wirkung auszuüben.
 
3.6 Von einem Führerausweisentzug kann aufgrund des Gesagten nicht abgesehen werden. Die Dauer des Entzuges hat die Vorinstanz auf das gesetzliche Mindestmass festgesetzt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).
 
3.6.1 Gemäss ständiger Praxis rechtfertigt die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht. An dieser Praxis ist insbesondere auch deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (noch nicht in Kraft gesetzter Art. 16 Abs. 3 nSVG, BBl 2001 6499 ff. 6501 f.; vgl. BGE 128 II 282 E. 3.5). Weitere Ausführungen zum diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb.
 
3.6.2 Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer bzw. einen Verzicht auf den Entzug in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510). Welche Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen ausdrücken, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Die strafrechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen (BGE 127 II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat im Falle einer groben Verletzung der Verkehrsregeln eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünf Jahren als überlang erachtet (BGE 120 Ib 504), im Falle einer blossen Übertretung eine solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d). Die Dauer des vorliegenden Verfahrens von insgesamt 2 1/2 Jahren war darin begründet, dass das Administrativverfahren wie nach den allgemeinen Regeln üblich bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde, und dass der Beschwerdeführer die Administrativmassnahme im Kanton über mehrere Instanzen anfechten konnte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dauerte das Verfahren nicht übermässig lang. Es besteht kein Anlass, die Mindestdauer des Entzugs infolge der inzwischen verstrichenen Zeit zu unterschreiten, zumal Fahrzeuglenker, die den Rechtsweg einschlagen, gegenüber denjenigen, die den Massnahmeentscheid annehmen, nicht zu bevorzugen sind (BGE 120 Ib 504 E. 3 S. 505).
 
4.
 
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie und dem Verwaltungsgericht, 1. Abteilung, 1. Kammer, und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Juni 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin
 
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